Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung der allgemeinen Strafrechtslehren zur Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r Irrtumsprobleme 187<br />
delikten durchaus konstituierend. Von einem Laien kann allerdings nur eine<br />
Kenntnis eines Kerns dieser normativen Erwägungen erwartet werden, und zwar<br />
soweit es um typische Markensymbole und um Schriftzüge als Marken geht. Diese<br />
Wertungen können den markenrechtlichen Straftatbeständen i.S.d. § 16 Abs. 1<br />
S. 1 StGB zugeordnet werden. Auf die Kenntnis auch der weitergehenden Wertungen<br />
in diesem Zusammenhang kann es hingegen für einen Vorsatz im Markenstrafrecht<br />
nicht ankommen. Anderenfalls würden Laien gegenüber Rechtskundigen<br />
insoweit stets privilegiert werden, da ihnen diesbezüglich eher ein vorsatzausschließender<br />
Irrtum zugute käme. Damit schließt ein Irrtum über die aufgeführte<br />
zentrale und rudimentäre Wertung, soweit es also um typische Markensymbole<br />
und um Schriftzüge als Marken geht, den Vorsatz aus, aber ein Irrtum über eine<br />
darüber hinausgehende periphere Wertung lässt den Vorsatz unberührt. Dies ist<br />
allerdings keineswegs ungewöhnlich, und schon gar keine normative Schieflage.<br />
So bedarf es z.B. auch im Zusammenhang mit § 242 Abs. 1 StGB für den Vorsatz<br />
des Täters bezüglich der Fremdheit der beweglichen Sache lediglich der Kenntnis<br />
der zentralen und rudimentären Wertung, dass die betreffende Sache ihm nicht<br />
allein gehört, und schließt ein Irrtum über periphere Wertungen, etwa im Zusammenhang<br />
mit einem die Sache belastenden Anwartschaftsrecht, für sich genommen<br />
den Vorsatz nicht aus. Im hier erörterten <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Zusammenhang<br />
löst sich dieses Problem aber ohnehin praktisch auf. Irrt sich nämlich<br />
ein Markenstraftäter über im Zusammenhang mit der Marke als Tatobjekt stehende<br />
periphere Wertungen, so wird er sich regelmäßig auch bereits über die diesbezüglich<br />
rein deskriptiven Umstände irren, also schlichtweg bereits die Marke phänomenologisch<br />
als Tatobjekt verkennen. Sein Vorsatz ist in einem solchen Fall<br />
bereits deshalb ausgeschlossen.<br />
Ferner sind keine Gründe ersichtlich, warum sich ein Täter über die Wertung<br />
bewusst sein soll, dass die drei markenrechtlichen Erwerbstatbestände gleichwertig<br />
sind. Vielmehr kann auch ohne eine solche Kenntnis des Täters über diesen<br />
normativen Umstand von einem durch ihn verwirklichten typischen Unrecht die<br />
Rede sein. Denn für die Markenstraftat kommt es insofern allein darauf an, ob ein<br />
Markenrecht besteht. Wie dieses erworben wurde und ob es daneben eine gleichwertige<br />
Erwerbsvariante gegeben hätte, ist hingegen insofern bedeutungslos. <strong>Der</strong><br />
normative Aspekt der Gleichwertigkeit der drei markenrechtlichen Erwerbstatbestände<br />
steht daher außerhalb der markenrechtlichen Straftatbestände i.S.d. § 16<br />
Abs. 1 S. 1 StGB. Ein Irrtum darüber berührt demnach den Vorsatz nicht.<br />
Die berechtigten Gründe als Voraussetzung in § 24 Abs. 2 MarkenG, welcher<br />
einen generalklauselartigen Ausnahmetatbestand der kennzeichenrechtlichen Erschöpfung<br />
darstellt, können sich aus der gesamten Rechtsordnung mit all ihren<br />
Wertungen ergeben, sofern diese einen insofern erweiterten Markenschutz rechtfertigen.<br />
858 Angesichts dieser Weite können freilich nur die wesentlichen dieser<br />
858 Siehe dazu oben (Hpttl., 7. Tl., 2. Abschn., C., II.).