Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Bedeutung der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Vorsatzgrenze 113<br />
diametral umkehren muss. 550 Dies führt spiegelbildlich zu einer unterschiedlichen<br />
rechtlichen Bewertung der beiden Formen der Tatbegehung. Dabei stellt die Vorsatztat<br />
die höhere personale Fehlleistung gegenüber den Anforderungen des<br />
Rechts dar. 551 Den Vorsatztäter trifft daher eine höhere persönliche Verantwortlichkeit<br />
für sein Handeln. Die gegenüber fremden Rechtsgütern rücksichtslose<br />
Haltung des Fahrlässigkeitstäters wird folglich von der Gesellschaft weniger missbilligt<br />
als die bewusste Missachtung fremder Rechtsgüter durch den Vorsatztäter.<br />
552 Damit spricht auch ein typischerweise größeres spezialpräventives Bedürfnis<br />
für eine erhöhte Strafe bei der Vorsatztat. 553<br />
B. Auswirkung des <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Vorsatzes auf die Bestrafung<br />
Nach geltendem Markenrecht sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung<br />
einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nur vorsätzliche Markendelikte strafbar. Im<br />
deutschen Markenstrafrecht ist demnach de lege lata einzig das Vorliegen eines<br />
Vorsatzes strafbegründend.<br />
Entschiede sich der deutsche Markengesetzgeber – aus welchen rechtspolitischen<br />
Gründen auch immer 554 – für die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit,<br />
so wäre er – wie in anderen Strafrechtsgebieten auch – an die grundsätzlich<br />
bestehende Wertungsabstufung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gebunden.<br />
Dies hätte zwingend zur Folge, dass das Strafmaß für ein fahrlässiges Markendelikt<br />
dasjenige für ein vorsätzliches Markendelikt nicht überschreiten dürfte. Weiterhin<br />
würde sich die Frage stellen, ob ein gleiches Strafmaß akzeptabel wäre.<br />
Angesichts des nicht niedrigen Strafrahmenniveaus für eine vorsätzliche Markenstraftat<br />
555 würde der Strafrahmen für eine fahrlässige Markenstraftat vermutlich<br />
niedriger angesetzt werden. Im Umkehrschluss würde damit de lege ferenda ein<br />
Vorsatz im deutschen Markenstrafrecht zu einer höheren Strafe führen als eine<br />
Fahrlässigkeit.<br />
550 Hassemer, Armin Kaufmann-Gedächtnisschr., 289, 297.<br />
551 Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 52 f.<br />
552 Von der Heydt, Die <strong>subjektive</strong> Tatseite, S. 167.; Schroth, Vorsatz und Irrtum, S. 11.<br />
553 Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 49 f.<br />
554 <strong>Der</strong>zeit gibt es keine derartige rechtspolitische Forderung. Vgl. auch Hpttl., 8. Tl., 1. Abschn.<br />
555 Allgemein zu diesem Kriterium vgl. oben in Fn. 533.