04.01.2013 Aufrufe

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bedeutung der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Vorsatzgrenze 113<br />

diametral umkehren muss. 550 Dies führt spiegelbildlich zu einer unterschiedlichen<br />

rechtlichen Bewertung der beiden Formen der Tatbegehung. Dabei stellt die Vorsatztat<br />

die höhere personale Fehlleistung gegenüber den Anforderungen des<br />

Rechts dar. 551 Den Vorsatztäter trifft daher eine höhere persönliche Verantwortlichkeit<br />

für sein Handeln. Die gegenüber fremden Rechtsgütern rücksichtslose<br />

Haltung des Fahrlässigkeitstäters wird folglich von der Gesellschaft weniger missbilligt<br />

als die bewusste Missachtung fremder Rechtsgüter durch den Vorsatztäter.<br />

552 Damit spricht auch ein typischerweise größeres spezialpräventives Bedürfnis<br />

für eine erhöhte Strafe bei der Vorsatztat. 553<br />

B. Auswirkung des <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Vorsatzes auf die Bestrafung<br />

Nach geltendem Markenrecht sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung<br />

einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nur vorsätzliche Markendelikte strafbar. Im<br />

deutschen Markenstrafrecht ist demnach de lege lata einzig das Vorliegen eines<br />

Vorsatzes strafbegründend.<br />

Entschiede sich der deutsche Markengesetzgeber – aus welchen rechtspolitischen<br />

Gründen auch immer 554 – für die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit,<br />

so wäre er – wie in anderen Strafrechtsgebieten auch – an die grundsätzlich<br />

bestehende Wertungsabstufung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gebunden.<br />

Dies hätte zwingend zur Folge, dass das Strafmaß für ein fahrlässiges Markendelikt<br />

dasjenige für ein vorsätzliches Markendelikt nicht überschreiten dürfte. Weiterhin<br />

würde sich die Frage stellen, ob ein gleiches Strafmaß akzeptabel wäre.<br />

Angesichts des nicht niedrigen Strafrahmenniveaus für eine vorsätzliche Markenstraftat<br />

555 würde der Strafrahmen für eine fahrlässige Markenstraftat vermutlich<br />

niedriger angesetzt werden. Im Umkehrschluss würde damit de lege ferenda ein<br />

Vorsatz im deutschen Markenstrafrecht zu einer höheren Strafe führen als eine<br />

Fahrlässigkeit.<br />

550 Hassemer, Armin Kaufmann-Gedächtnisschr., 289, 297.<br />

551 Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 52 f.<br />

552 Von der Heydt, Die <strong>subjektive</strong> Tatseite, S. 167.; Schroth, Vorsatz und Irrtum, S. 11.<br />

553 Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 49 f.<br />

554 <strong>Der</strong>zeit gibt es keine derartige rechtspolitische Forderung. Vgl. auch Hpttl., 8. Tl., 1. Abschn.<br />

555 Allgemein zu diesem Kriterium vgl. oben in Fn. 533.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!