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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 69<br />

Kriterium der Planverwirklichung würde dem Merkmal der Gefahrverwirklichung<br />

als dem Zurechnungsmaßstab für den objektiven <strong>Tatbestand</strong> entsprechen. 360<br />

Nach der diesen Ansatz weiter konkretisierenden Ansicht von Wolter muss für<br />

eine Zurechnung eine spezifische objektive (Plan-) Gefahrverwirklichung vorliegen.<br />

Eine solche ist dann gegeben, wenn das abweichende Risiko (Realgefahr) und<br />

der daraus entstehende Erfolg typischerweise in der (objektiv) ins Werk gesetzten,<br />

auf dem (<strong>subjektive</strong>n) Plan beruhenden Gefahr (Plangefahr) mitangelegt sind, sich<br />

dadurch zwanglos objektiv erklären lassen und in Ausübung und nicht nur bei<br />

Gelegenheit der Tat eintreten. 361<br />

Die bislang angeführten Kriterien sind zwar immerhin nicht mehr ganz so unerträglich<br />

„schwammig“ 362 wie das Ausgangskriterium der „Notwendigkeit einer<br />

anderen Bewertung der Tat“ 363. Sie bleiben allerdings allesamt weiter konkretisierungsbedürftig.<br />

Andernfalls bliebe es weiterhin der bloßen Willkür überlassen, was<br />

genau unter einer „tauglichen Strategie zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen<br />

Erfolges“, einer „Gleichwertigkeit der Kausalverläufe“, einer „hinreichenden Parallelität<br />

der Urteile“, einer „konkreten Erfolgstauglichkeit des Mittels“, einem<br />

„Risiko der objektiv relevanten Kausalabweichung“, einer „Gefahr der tatsächlichen<br />

Kausalabweichung“, einer „typischen Gefahr andersartiger Realisierung“<br />

oder einem „Risikotypus“ zu verstehen ist oder wie sich bestimmen lässt, ob der<br />

Geschehensablauf noch als „Planverwirklichung“ oder „Verwirklichung der Plangefahr“<br />

angesehen werden kann. Einheitlich zeichnet sich bei den dargestellten<br />

Ansichten jedenfalls ab, dass der Handelnde in einer bestimmten Art und in einem<br />

bestimmten Maß den tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf in seine Vorstellungswelt<br />

aufgenommen haben muss. Soweit jedoch auf Kenntnisse des Täters<br />

abgestellt wird, spricht dies einen Aspekt des Vorsatzes an. Damit wird deutlich,<br />

dass im Gegensatz zur Terminologie der vorliegenden Arbeit durch die soeben<br />

dargestellten Auffassungen keine scharfe begriffliche Abgrenzung zwischen den<br />

psychischen und den normativen Aspekten der <strong>subjektive</strong>n Tatseite vorgenommen<br />

werden.<br />

Bei der Konkretisierung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. kann es der Art<br />

nach nicht um eine unmittelbare Aufnahme des tatsächlich eingetretenen Kausalverlaufs<br />

in die Vorstellungswelt des Handelnden gehen. Ansonsten würde es sich<br />

bei der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. nicht mehr um eine normative Bewertung<br />

handeln, sondern der konkrete Kausalverlauf würde doch, entgegen der vorangegangenen<br />

Ausführungen, zum Vorsatzgegenstand gemacht. Dennoch löst sich die<br />

normative Bewertung i.R.d. <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. nicht von den Vorstellungen<br />

des Handelnden, sondern jene stellen vielmehr ihre Basis dar. So muss eine<br />

360 Roxin, Würtenberger-Festschr., 109, 120 ff.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 6, 155 ff. Zust. HK-GS/Duttge,<br />

§ 16, Rn. 5 m.w.N.; Schlüchter/Herzog, Strafrecht, S. 29 f.<br />

361 Wolter, Roxin-Symposium, S. 18 f.<br />

362 So Schroeder, GA 1979, 321, 328.<br />

363 Statt vieler BGHSt 7, 325, 329.

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