Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 69<br />
Kriterium der Planverwirklichung würde dem Merkmal der Gefahrverwirklichung<br />
als dem Zurechnungsmaßstab für den objektiven <strong>Tatbestand</strong> entsprechen. 360<br />
Nach der diesen Ansatz weiter konkretisierenden Ansicht von Wolter muss für<br />
eine Zurechnung eine spezifische objektive (Plan-) Gefahrverwirklichung vorliegen.<br />
Eine solche ist dann gegeben, wenn das abweichende Risiko (Realgefahr) und<br />
der daraus entstehende Erfolg typischerweise in der (objektiv) ins Werk gesetzten,<br />
auf dem (<strong>subjektive</strong>n) Plan beruhenden Gefahr (Plangefahr) mitangelegt sind, sich<br />
dadurch zwanglos objektiv erklären lassen und in Ausübung und nicht nur bei<br />
Gelegenheit der Tat eintreten. 361<br />
Die bislang angeführten Kriterien sind zwar immerhin nicht mehr ganz so unerträglich<br />
„schwammig“ 362 wie das Ausgangskriterium der „Notwendigkeit einer<br />
anderen Bewertung der Tat“ 363. Sie bleiben allerdings allesamt weiter konkretisierungsbedürftig.<br />
Andernfalls bliebe es weiterhin der bloßen Willkür überlassen, was<br />
genau unter einer „tauglichen Strategie zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen<br />
Erfolges“, einer „Gleichwertigkeit der Kausalverläufe“, einer „hinreichenden Parallelität<br />
der Urteile“, einer „konkreten Erfolgstauglichkeit des Mittels“, einem<br />
„Risiko der objektiv relevanten Kausalabweichung“, einer „Gefahr der tatsächlichen<br />
Kausalabweichung“, einer „typischen Gefahr andersartiger Realisierung“<br />
oder einem „Risikotypus“ zu verstehen ist oder wie sich bestimmen lässt, ob der<br />
Geschehensablauf noch als „Planverwirklichung“ oder „Verwirklichung der Plangefahr“<br />
angesehen werden kann. Einheitlich zeichnet sich bei den dargestellten<br />
Ansichten jedenfalls ab, dass der Handelnde in einer bestimmten Art und in einem<br />
bestimmten Maß den tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf in seine Vorstellungswelt<br />
aufgenommen haben muss. Soweit jedoch auf Kenntnisse des Täters<br />
abgestellt wird, spricht dies einen Aspekt des Vorsatzes an. Damit wird deutlich,<br />
dass im Gegensatz zur Terminologie der vorliegenden Arbeit durch die soeben<br />
dargestellten Auffassungen keine scharfe begriffliche Abgrenzung zwischen den<br />
psychischen und den normativen Aspekten der <strong>subjektive</strong>n Tatseite vorgenommen<br />
werden.<br />
Bei der Konkretisierung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. kann es der Art<br />
nach nicht um eine unmittelbare Aufnahme des tatsächlich eingetretenen Kausalverlaufs<br />
in die Vorstellungswelt des Handelnden gehen. Ansonsten würde es sich<br />
bei der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. nicht mehr um eine normative Bewertung<br />
handeln, sondern der konkrete Kausalverlauf würde doch, entgegen der vorangegangenen<br />
Ausführungen, zum Vorsatzgegenstand gemacht. Dennoch löst sich die<br />
normative Bewertung i.R.d. <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. nicht von den Vorstellungen<br />
des Handelnden, sondern jene stellen vielmehr ihre Basis dar. So muss eine<br />
360 Roxin, Würtenberger-Festschr., 109, 120 ff.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 6, 155 ff. Zust. HK-GS/Duttge,<br />
§ 16, Rn. 5 m.w.N.; Schlüchter/Herzog, Strafrecht, S. 29 f.<br />
361 Wolter, Roxin-Symposium, S. 18 f.<br />
362 So Schroeder, GA 1979, 321, 328.<br />
363 Statt vieler BGHSt 7, 325, 329.