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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 53<br />

3. Teil: Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung<br />

1. Abschnitt: Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung<br />

i.w.S.<br />

A. Subjektive Zurechnung i.e.S. nach bisheriger begrifflicher Verwendung<br />

<strong>Der</strong> Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung – oder präziser ausgedrückt: die nach<br />

normativen Kriterien erfolgende Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges bzw.<br />

des zum Erfolg führenden objektiven Geschehens zum <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong> –<br />

wird bislang weder häufig noch strafrechtssystematisch einheitlich verwendet. Er<br />

tritt bei den Vorsatzdelikten in der Irrtumslehre in Erscheinung. So begegnet die<br />

<strong>subjektive</strong> Zurechnung beim Tatumstandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, dort<br />

vor allem bei der Erörterung von relevanten und irrelevanten Abweichungen des<br />

tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf 272 (Kausalabweichungslehre). In<br />

diesem Zusammenhang wird sie insbesondere bei der Erörterung von Sonderkonstellationen<br />

genannt wie etwa den Kausalabweichungen mit äußerlicher Zielerreichung<br />

273, z.B. dem vorzeitigen 274 oder verspäteten Erfolgseintritt bei zumeist<br />

zweiaktigen Geschehensverläufen (im Zusammenhang mit dem sog. dolus generalis)<br />

275, Verwechslungen in Bezug auf das Verletzungsobjekt (typischer Fall: error in<br />

obiecto vel persona) 276, des aberratio ictus 277 und des Tatobjektswechsels („Vorsatzwechsel“)<br />

278. Teilweise wird unter dem Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung bei<br />

den Fahrlässigkeitsdelikten die Nichtvoraussehbarkeit gewisser Einzelheiten des<br />

Kausalverlaufs durch den Handelnden erörtert, wenn also der eingetretene tatbestandsmäßige<br />

Erfolg auf nicht nahe liegendem Weg eingetreten ist. 279<br />

Angelehnt an den Zweck der Zurechnungslehre insgesamt, eine Tat als ganze<br />

von einem rein zufälligen Geschehen abzugrenzen 280, ist es die Zielsetzung der<br />

272 RGSt 70, 257, 258 („Zurechung zum Vorsatz“); BGHSt 23, 133, 135 („Zurechung zum Vorsatz“);<br />

Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. VIII, 507 f. u. 571; Joecks, StGB, § 15, Rn. 33 ff.;<br />

Maurach/Zipf, Strafrecht AT 1, § 23, Rn. 27; SK/StGB/Rudolphi, § 16, Rn. 31.<br />

273 Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, S. 3 f.<br />

274 Puppe, AT 1, § 20, Rn. 1 ff.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, S. 3 f.<br />

275 Puppe, AT 1, § 20, Rn. 13 ff.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 174 ff.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung,<br />

S. 4.<br />

276 Puppe, AT 1, § 20, Rn. 22 ff.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 193 ff.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung,<br />

S. 3.<br />

277 Puppe, AT 1, § 20, Rn. 42 ff.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 160 ff.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung,<br />

S. 3.<br />

278 Roxin, AT I, § 12, Rn. 171 ff.<br />

279 Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. VIII, 507 f., 631 et passim.<br />

280 Hardwig, Zurechnung, S. 164 ff., 239 ff.; Reyes, ZStW 105 (1993), 108, 109.

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