Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 53<br />
3. Teil: Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n<br />
Zurechnung<br />
1. Abschnitt: Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung<br />
i.w.S.<br />
A. Subjektive Zurechnung i.e.S. nach bisheriger begrifflicher Verwendung<br />
<strong>Der</strong> Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung – oder präziser ausgedrückt: die nach<br />
normativen Kriterien erfolgende Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges bzw.<br />
des zum Erfolg führenden objektiven Geschehens zum <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong> –<br />
wird bislang weder häufig noch strafrechtssystematisch einheitlich verwendet. Er<br />
tritt bei den Vorsatzdelikten in der Irrtumslehre in Erscheinung. So begegnet die<br />
<strong>subjektive</strong> Zurechnung beim Tatumstandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, dort<br />
vor allem bei der Erörterung von relevanten und irrelevanten Abweichungen des<br />
tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf 272 (Kausalabweichungslehre). In<br />
diesem Zusammenhang wird sie insbesondere bei der Erörterung von Sonderkonstellationen<br />
genannt wie etwa den Kausalabweichungen mit äußerlicher Zielerreichung<br />
273, z.B. dem vorzeitigen 274 oder verspäteten Erfolgseintritt bei zumeist<br />
zweiaktigen Geschehensverläufen (im Zusammenhang mit dem sog. dolus generalis)<br />
275, Verwechslungen in Bezug auf das Verletzungsobjekt (typischer Fall: error in<br />
obiecto vel persona) 276, des aberratio ictus 277 und des Tatobjektswechsels („Vorsatzwechsel“)<br />
278. Teilweise wird unter dem Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung bei<br />
den Fahrlässigkeitsdelikten die Nichtvoraussehbarkeit gewisser Einzelheiten des<br />
Kausalverlaufs durch den Handelnden erörtert, wenn also der eingetretene tatbestandsmäßige<br />
Erfolg auf nicht nahe liegendem Weg eingetreten ist. 279<br />
Angelehnt an den Zweck der Zurechnungslehre insgesamt, eine Tat als ganze<br />
von einem rein zufälligen Geschehen abzugrenzen 280, ist es die Zielsetzung der<br />
272 RGSt 70, 257, 258 („Zurechung zum Vorsatz“); BGHSt 23, 133, 135 („Zurechung zum Vorsatz“);<br />
Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. VIII, 507 f. u. 571; Joecks, StGB, § 15, Rn. 33 ff.;<br />
Maurach/Zipf, Strafrecht AT 1, § 23, Rn. 27; SK/StGB/Rudolphi, § 16, Rn. 31.<br />
273 Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, S. 3 f.<br />
274 Puppe, AT 1, § 20, Rn. 1 ff.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, S. 3 f.<br />
275 Puppe, AT 1, § 20, Rn. 13 ff.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 174 ff.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung,<br />
S. 4.<br />
276 Puppe, AT 1, § 20, Rn. 22 ff.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 193 ff.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung,<br />
S. 3.<br />
277 Puppe, AT 1, § 20, Rn. 42 ff.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 160 ff.; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung,<br />
S. 3.<br />
278 Roxin, AT I, § 12, Rn. 171 ff.<br />
279 Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. VIII, 507 f., 631 et passim.<br />
280 Hardwig, Zurechnung, S. 164 ff., 239 ff.; Reyes, ZStW 105 (1993), 108, 109.