Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Bestehen des Markenschutzes nach geltendem Recht 27<br />
Verfügungsbefugte nunmehr unbeschränkt über sie verfügen 136, indem er etwa<br />
nach § 30 Abs. 1 MarkenG Lizenzen für deren Benutzung vergibt, sie nach § 29<br />
Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. MarkenG verpfändet oder sie nach § 27 Abs. 1 MarkenG<br />
überträgt. Markenrechte können dabei seit Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes<br />
am 1. Mai 1992 auch isoliert, also ohne Übergang auch des Geschäftsbetriebs,<br />
wirksam abgetreten werden (§ 27 Abs. 2 MarkenG e.c.). 137 Sie sind demnach nicht<br />
(mehr) akzessorisch. 138 Sie können ferner nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Gegenstand<br />
von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.<br />
D. Auslaufen der Schutzdauer (§ 47 Abs. 6 MarkenG)<br />
<strong>Der</strong> Rechtsschutz einer eingetragenen Marke dauert 10 Jahre lang an, § 47 Abs. 1<br />
MarkenG. Kommt es nicht auf Begehren des Markenrechtsinhabers zu einer Verlängerung<br />
dieser Schutzdauer (§ 47 Abs. 2, 3 MarkenG), wird die betreffende<br />
Marke nach Auslaufen des Schutzes gem. § 47 Abs. 6 MarkenG von Amts wegen<br />
gelöscht.<br />
E. Verzicht, Verfall und Nichtigkeit (§§ 48, 49 und 50 f. MarkenG)<br />
Eine Marke wird auch nach Verzicht des Markenrechtsinhabers gegenüber dem<br />
Deutschen Patent- und Markenamt durch dieses gelöscht (§ 48 MarkenG). Weiterhin<br />
wird sie auf Antrag wegen Verfalls gelöscht (§ 49 MarkenG). Eine Marke<br />
verfällt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren<br />
nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist (§ 49 Abs. 1 MarkenG) oder wenn<br />
einer der Gründe des § 49 Abs. 2 MarkenG vorliegt, etwa wenn die Marke zur<br />
gebräuchlichen Bezeichnung für die durch sie betroffenen Produkte geworden ist<br />
(§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Außerdem wird eine Marke auf Antrag gelöscht,<br />
wenn sie nichtig ist wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) oder wegen<br />
des Bestehens älterer Rechte (§ 51 MarkenG).<br />
136 Vgl. BVerfG GRUR 1979, 773, 778 – „Weinbergsrolle“; BGH GRUR 2000, 709, 713 – „Marlene<br />
Dietrich“.<br />
137 Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 27, Rn. 11.<br />
138 Weiterführend zum Prinzip der Nichtakzessorietät der Marke, der Rechtsentwicklung von der<br />
ehemals akzessorischen zur heutigen nichtakzessorischen Marke, der Kritik an der Nichtakzessorietät<br />
der Marke und den die Nichtakzessorietät ausgleichenden Missbrauchstatbeständen vgl.<br />
Fezer, MarkenG, § 3, Rn. 179 ff. Für eine historische Nachzeichnung vom Warenzeichen als einem<br />
unselbstständigen Unternehmensbestandteil zur Marke als einem immateriellen Wirtschaftsgut,<br />
welches in vielfältigen Formen verwertet werden kann, vgl. auch Fezer, GRUR 2003,<br />
457, 465. Vgl. ansonsten Lutz, GRUR 1999, 847, 847.