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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Einflussgrößen auf die Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. 87<br />

wird noch dadurch verstärkt, dass der klassische Fahrlässigkeitsbegriff aufgrund<br />

seiner – historisch bedingten – zu einseitigen Orientierung am fahrlässigen Erfolgsdelikt<br />

nur dieses, nicht aber das schlichte fahrlässige Tätigkeitsdelikt in seiner<br />

Unrechtsstruktur zu erklären vermag. 440 Offen kann aber vorerst bleiben, in welchem<br />

Ausmaß die Fahrlässigkeit den <strong>Tatbestand</strong> betreffen muss 441 und nach welchem<br />

Maßstab die Fahrlässigkeitselemente des <strong>Tatbestand</strong>s zu beurteilen sind 442.<br />

Jedenfalls ist die reine Schuldtheorie abzulehnen.<br />

2. Systematische Verortung der Fahrlässigkeit auf Ebene der Schuld und des<br />

Unrechts<br />

a) „komplexer Fahrlässigkeitsbegriff“<br />

Nach dem noch überwiegend vertretenen „komplexen (mehrteiligen) Fahrlässigkeitsbegriff“<br />

443 ist ein zum Unrecht gehörendes objektives von einem bei der<br />

Schuld verorteten <strong>subjektive</strong>n Strafbarkeitselement zu trennen. 444 Während für die<br />

<strong>Tatbestand</strong>mäßigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmende<br />

generelle Sorgfaltsanforderungen maßgeblich sein sollen, kommen die individuellen<br />

Fähigkeiten erst auf Ebene der Schuld zum Tragen. 445 Die soeben offen gelassenen<br />

beiden Fragen werden beim komplexen Fahrlässigkeitsbegriff also wie folgt<br />

beantwortet: Die Fahrlässigkeitselemente verteilen sich auf die Ebenen des <strong>Tatbestand</strong>es<br />

und der Schuld, wobei die Fahrlässigkeitselemente des <strong>Tatbestand</strong>s nach<br />

einem generalisierenden und erst diejenigen der Schuld nach einem individualisierenden<br />

Maßstab zu beurteilen sind. Das Handlungsunrecht beim komplexen Fahrlässigkeitsbegriff<br />

ist demnach abgelöst vom handelnden Individuum zu sehen. <strong>Der</strong><br />

Grund für diesen auf <strong>Tatbestand</strong>sebene generalisierenden Maßstab liegt am auf<br />

dieser Ebene herangezogenen Topos der Sorgfaltspflichtverletzung: Abgesehen<br />

von der Notwendigkeit der Konkretisierung jeder Norm für die täterspezifische<br />

Situation können sich Sorgfaltsnormen als solche nämlich aufgrund ihrer Normeigenschaft<br />

nicht an den Fähigkeiten eines einzelnen Normunterworfenen – hier<br />

naka, ZStW 102 (1990), 928, 932 ist es dem Finalismus zu verdanken, dass nunmehr die Fahrlässigkeit<br />

ebenso wie der Vorsatz systematisch im <strong>Tatbestand</strong> eingeordnet wird.<br />

440 Vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 110a und 115.<br />

441 Fraglich bleibt also, ob neben den Fahrlässigkeitselementen des <strong>Tatbestand</strong>s auch noch solche<br />

der Schuld bestehen bleiben.<br />

442 Dies berührt die Frage, ob das Handlungsunrecht des Fahrlässigkeitsdelikts auf Ebene des <strong>Tatbestand</strong>es<br />

generalisierend oder individualisierend bestimmt werden muss. Freilich deuten bereits<br />

die wesentlichen der vorgehend angeführten Argumente ein individualisiertes fahrlässigkeitsspezifisches<br />

Handlungsunrecht an.<br />

443 Burkhardt, in: Wolter/Freund, S. 114 m.w.N. Siehe auch Darstellung bei Duttge, Fahrlässigkeit,<br />

S. 64.<br />

444 Zu diesem Fahrlässigkeitsbegriff mit doppeltem Maßstab s. statt vieler Duttge, Fahrlässigkeit, S. 64<br />

ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 116 ff.<br />

445 Siehe MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 94.

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