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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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116 Weitere relevante Gesichtspunkte für die <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

3. Abschnitt: Verhältnis des Vorsatzes zur Fahrlässigkeit im Allgemeinen<br />

A. Bedeutung des Verhältnisses zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />

Das Verhältnis des Vorsatzes zur Fahrlässigkeit ist besonders im Grenzbereich<br />

von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit relevant, welcher angesichts der<br />

zuvor dargelegten Bedeutung der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Vorsatzgrenze noch im<br />

späteren Verlauf der Arbeit interessieren wird. Nur einige wenige Gesichtspunkte<br />

sind von allgemeiner Bedeutung. Dabei ist stets die bereits dargestellte Wertungsabstufung<br />

zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit vor Augen zu halten.<br />

Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit besteht eine gewisse kategoriale Gleichrangigkeit.<br />

566 Nach dem Verständnis, welches bei der Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung entwickelt wurde, stellen Vorsatz und Fahrlässigkeit beide die<br />

psychische Verknüpfung des Täters mit der Tat dar. 567 Sie betreffen beide die<br />

<strong>subjektive</strong> Tatseite. 568 Das hat zur Folge, dass alle Voraussetzungen des objektiven<br />

<strong>Tatbestand</strong>es bei Vorsatz und Fahrlässigkeit gleichermaßen vorliegen müssen. 569<br />

Unterschiede können sich demnach nur auf der <strong>subjektive</strong>n Tatseite ergeben. Wie<br />

die Ausführungen i.R.d. Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung gezeigt haben,<br />

werden das Vorsatz- wie auch das Fahrlässigkeitsunrecht gleichermaßen anhand<br />

eines individualisierenden Maßstabes beurteilt. 570 Neben dem Vorsatz und<br />

der Fahrlässigkeit gibt es de lege lata keine weiteren Formen individuellen Handlungsunrechts.<br />

Fehlt es also am Vorsatz und Fahrlässigkeit, kommt eine Strafbarkeit<br />

in keinem Fall in Betracht.<br />

Für das Verständnis des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit wie auch im Besonderen<br />

für die an späterer Stelle erörterte Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz<br />

und bewusster Fahrlässigkeit ist insbesondere von Bedeutung und höchst umstritten,<br />

ob Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem Plus-Minus-Verhältnis oder in einem<br />

Aliud-Verhältnis zueinander stehen. Bei Annahme eines Plus-Minus-Verhältnisses<br />

wären sie grundlegend wesensgleich und lediglich der Grad an Merkmalserfüllung<br />

würde über ein Vorliegen von zunächst Fahrlässigkeit und später Vorsatz entscheiden.<br />

Demgegenüber wären sie bei Annahme eines Aliud-Verhältnisses grundlegend<br />

wesensverschieden und würden sich bei korrekter Begriffsbestimmung von<br />

566 Vgl. Duttge, Fahrlässigkeit, S. 368 f. m.w.N.; Duttge, Kohlmann-Festschr., 13, 26; HK-GS/Duttge,<br />

§ 15, Rn. 3.<br />

567 Insbesondere wird dies für die Fahrlässigkeit von jenen bestritten, welche diese im Wesentlichen<br />

als „objektive Zurechnung“ verstehen; insgesamt vgl. oben (Hpttl., 3. Tl., 2. Abschn., C., II.)<br />

m.w.N.<br />

568 Vgl. auch Jakobs, AT, 8. Abschn., Rn. 1.<br />

569 Vgl. insb. dafür, dass bei Vorsatz und Fahrlässigkeit gleichermaßen die Voraussetzungen der<br />

objektiven Zurechnung vorliegen müssen; Roxin, AT I, § 11, Rn. 49, § 24, Rn. 80.<br />

570 Vgl. oben (Hpttl., 3. Tl., 2. Abschn., C., II., 2., b)).

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