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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Hauptteil: <strong>Der</strong> <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>subjektive</strong><br />

<strong>Tatbestand</strong><br />

1. Teil: Allgemeine Grundlagen<br />

1. Abschnitt: Wissenschaftstheoretische Vorbemerkungen<br />

Als rechtswissenschaftlichem Werk liegt dem Vorgehen in der vorliegenden Arbeit<br />

die Einordnung des Begriffs der Wissenschaft durch das BVerfG zu Grunde,<br />

welches Wissenschaft als einen ernsthaften, planmäßigen, methodisch geordneten,<br />

systematisierten, kritisch reflektierenden und nachprüfbaren „Versuch zur Ermittlung<br />

der Wahrheit“ 53 betrachtet. Freilich kann es im Kontext von wertbezogenen<br />

und juristischen Regelungsfragen keine Wahrheit im Sinne von „richtig“ oder<br />

„falsch“ geben. 54 Rüthers versteht unter Wissenschaft daher ein methodischrationales<br />

Bemühen um Erkenntnisfortschritt. 55 <strong>Der</strong> minimale Kern wissenschaftlicher<br />

Arbeit ist es, die Begründungspflicht ernst zu nehmen und die Aussagen<br />

53 BVerfGE 35, 79, 113.<br />

54 Vgl. Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, Rn. 289 f. und 316.<br />

55 Siehe Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, Rn. 284.

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