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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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72 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

rium der Rechtsprechung („andere rechtliche Bewertung“ 373) auch beim Fahrlässigkeitsdelikt<br />

zunächst unbehandelt.<br />

Fraglich ist allerdings bereits, ob diesem Kriterium beim Fahrlässigkeitsdelikt<br />

noch substantieller Gehalt zukommt, also eine andere rechtliche Bewertung auf<br />

einer strafrechtssystematischen Stufe jenseits der objektiven Zurechnung überhaupt<br />

noch möglich ist. So sieht ein Teil der Literatur den <strong>Tatbestand</strong> fahrlässiger<br />

Delikte, soweit dieser nicht zusätzliche Verhaltensbeschreibungen enthält, bereits<br />

und allein durch die Lehre von der objektiven Zurechnung ausgefüllt. 374 Anderweitig<br />

angeführte Kriterien fahrlässigen Verhaltens wie etwa die „Sorgfaltspflichtverletzung“<br />

oder die „Erkennbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs“ würden<br />

über die allgemeinen Zurechnungskriterien nicht hinausführen. 375 Diese Sichtweise<br />

findet Unterstützung beim unbewusst fahrlässigen Delikt, bei dem der Handelnde<br />

die Rechtsgutgefährdung selbst nicht in sein Bewusstsein aufgenommen<br />

hat 376, sondern nur einen normativ zu bestimmenden Ausschnitt der gefahrbegründenden<br />

Umstände kennt und somit die psychischen Gegebenheiten nur wenig<br />

ausgeprägt sind. 377 Soweit nämlich die objektive Zurechnung zumindest an<br />

jene psychischen Faktoren anknüpft und somit <strong>subjektive</strong> Bezugspunkte umfasst,<br />

können darüber hinaus keine weiteren psychischen Faktoren mehr notwendig<br />

sein, um fahrlässiges Verhalten zu begründen. Damit würde sich die <strong>subjektive</strong><br />

Erkennbarkeit beim unbewusst fahrlässigen Delikt allein auf das risikoschaffende<br />

Verhalten beziehen und die Verwirklichung dieses Risikos im Erfolg und damit<br />

der Erfolgsunwert keiner (weiteren) <strong>subjektive</strong>n Begleitung bedürfen. 378 Wie aber<br />

bereits beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt dargestellt, ist es deutlicher, die Frage der<br />

normativen Bewertung psychischer Faktoren von der die normative Bewertung<br />

äußerer Faktoren betreffenden objektiven Zurechnung zu trennen. 379 Da sowohl<br />

373 BGHSt 7, 325, 329; 38, 32, 34.<br />

374 Roxin, AT I, § 11, Rn. 49, § 24, Rn. 10; Yamanaka, ZStW 102 (1990), 928, 944.<br />

375 Roxin, AT I, § 24, Rn. 10 ff.; Yamanaka, ZStW 102 (1990), 928, 944.<br />

376 Struensee, Grundlagenprobleme, S. 14.<br />

377 Da aber, im Umkehrschluss zur Berücksichtigung von Sonderwissen, für die Begründung einer<br />

Fahrlässigkeitstat der Handelnde jedenfalls die gefahrbegründeten Umstände kennen muss, liegt<br />

es fern, die Erforderlichkeit von <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmalen generell zu verneinen und<br />

somit dogmatisch bereits überhaupt keine strafrechtssystematische Kategorie für täterpsychologische<br />

Umstände auf Ebene des <strong>Tatbestand</strong>s fahrlässiger Delikte zuzulassen. So aber u.a. – abgesehen<br />

vom reinen psychologischem Negativum des Nichtwissens – Baumann/Weber/Mitsch,<br />

AT, § 22, Rn. 9 ff., 15 ff. Dagegen (teilweise jedenfalls inzident): BGHSt 14, 52, 54; GA 1960,<br />

111, 112; Burkhardt, in: Wolter/Freund, S. 130 f.; Kindhäuser, LPK-StGB, § 15, Rn. 77; Rudolphi,<br />

JuS 1969, 549, 552; Struensee, Grundlagenprobleme, S. 26 und 30; AK-StGB-Zielinski, §§ 15, 16,<br />

Rn. 87 ff., 92. Für eine Individualisierung des Fahrlässigkeitsmaßstabes nicht nur – mittels Berücksichtigung<br />

von Sonderwissen – nach „oben“, sondern auch nach „unten“ siehe auch<br />

MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 97 ff. m.w.N.<br />

378 Wolter, Roxin-Symposium, S. 9.<br />

379 Vgl. o. Zu <strong>subjektive</strong>n Elementen in der objektiven Zurechung vgl. Arzt, Schlüchter-<br />

Gedächtnisschr., S. 163 ff. Vgl. allgemeiner auch Jakobs, AT, 7. Abschn., Rn. 32, 49. Für das Bedürfnis<br />

einer „theoretische(n) Entflechtung“ und „dogmatischen Durchleuchtung“ objektiver

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