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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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180 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />

standsmerkmale identifiziert werden, deren normative Prägung originär und für<br />

die hier erörterte Frage relevant ist. Im zweiten Schritt sollen die deren normativem<br />

Anteil zugrunde liegenden <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Wertungen herausgearbeitet<br />

werden. Erst dann kann anhand der bereits allgemein entwickelten Gesichtspunkte<br />

mittels weitergehender Auslegungsarbeit ergründet werden, welche Teile<br />

des Inhalts dieser Wertungen zum Straftatbestand i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB<br />

gehören.<br />

Die obigen allgemeinen Ausführungen zu normativen Tatumständen haben<br />

gezeigt, dass Straftatbestandsmerkmale neben deskriptiven immer auch normative<br />

Elemente beinhalten. 837 Somit sind sämtliche <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmale<br />

zumindest in einem Mindestmaß auch normativ geprägt. Die<br />

normative Prägung mancher der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmale ist<br />

allerdings – nicht etwa wegen ihrer Geringfügigkeit, sondern aus qualitativen Gesichtspunkten<br />

– für die hier erörterte Frage unbedeutend oder wiederholt nur den<br />

normativen Gehalt anderer Merkmale. Diese <strong>Tatbestand</strong>smerkmale gilt es vorab<br />

auszuschließen, um die folgenden Erörterungen auf die relevanten <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />

<strong>Tatbestand</strong>smerkmale mit originären normativen Bestandteilen konzentrieren<br />

zu können.<br />

Die <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmale der Markenbenutzung als<br />

Verletzungshandlung und der Begehung durch einen „Dritten“ beschreiben weitestgehend<br />

rein deskriptive Tatumstände. Dazu gehört bei der Verletzungshandlung<br />

unter anderem auch die Marke als tatsächliches Phänomen. Die beiden <strong>Tatbestand</strong>smerkmale<br />

haben aber auch normative Anteile. So liegen ihnen freilich<br />

zuallererst die grundlegenden marken(straf)rechtlichen Wertungen zugrunde, dass<br />

es überhaupt Marken als rechtliche Institution gibt und dass außerdem Markenrechte<br />

einer bestimmten Person ausschließlich zugeordnet sind. Diese normativen<br />

Aspekte gehören allerdings der Sache nach und daher originär zu den Merkmalen,<br />

welche in den speziellen Tatvarianten der § 143 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 MarkenG die<br />

verschiedenen Markenverletzungsarten beschreiben und sich somit positiv mit der<br />

Marke als Tatobjekt beschäftigen, und zum Merkmal „ohne Zustimmung des<br />

Inhabers der Marke“, welches sich positiv unter anderem mit dem Markenrechtsinhaber<br />

auseinandersetzt. Bei der Verletzungshandlung und beim Merkmal der<br />

Begehung durch einen „Dritten“ werden diese normativen Aspekte lediglich –<br />

teils spiegelverkehrt – wiederholt. Die hier erörterte Frage nach der Zugehörigkeit<br />

von Wertungen zum <strong>Tatbestand</strong> kann daher hinsichtlich dieser normativen Aspekte<br />

getrost im Zusammenhang mit den <strong>Tatbestand</strong>smerkmalen erörtert werden,<br />

zu denen diese originär gehören. Weiterhin liegt dem Merkmal der Begehung<br />

durch einen „Dritten“ die marken(straf)rechtliche Wertung zugrunde, dass der<br />

Markenrechtsinhaber niemals eine Markenverletzung begehen können soll, selbst<br />

837 Siehe oben (Hpttl., 7. Tl., 1. Abschn., C., II., 2.).

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