Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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180 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />
standsmerkmale identifiziert werden, deren normative Prägung originär und für<br />
die hier erörterte Frage relevant ist. Im zweiten Schritt sollen die deren normativem<br />
Anteil zugrunde liegenden <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Wertungen herausgearbeitet<br />
werden. Erst dann kann anhand der bereits allgemein entwickelten Gesichtspunkte<br />
mittels weitergehender Auslegungsarbeit ergründet werden, welche Teile<br />
des Inhalts dieser Wertungen zum Straftatbestand i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB<br />
gehören.<br />
Die obigen allgemeinen Ausführungen zu normativen Tatumständen haben<br />
gezeigt, dass Straftatbestandsmerkmale neben deskriptiven immer auch normative<br />
Elemente beinhalten. 837 Somit sind sämtliche <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmale<br />
zumindest in einem Mindestmaß auch normativ geprägt. Die<br />
normative Prägung mancher der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmale ist<br />
allerdings – nicht etwa wegen ihrer Geringfügigkeit, sondern aus qualitativen Gesichtspunkten<br />
– für die hier erörterte Frage unbedeutend oder wiederholt nur den<br />
normativen Gehalt anderer Merkmale. Diese <strong>Tatbestand</strong>smerkmale gilt es vorab<br />
auszuschließen, um die folgenden Erörterungen auf die relevanten <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />
<strong>Tatbestand</strong>smerkmale mit originären normativen Bestandteilen konzentrieren<br />
zu können.<br />
Die <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmale der Markenbenutzung als<br />
Verletzungshandlung und der Begehung durch einen „Dritten“ beschreiben weitestgehend<br />
rein deskriptive Tatumstände. Dazu gehört bei der Verletzungshandlung<br />
unter anderem auch die Marke als tatsächliches Phänomen. Die beiden <strong>Tatbestand</strong>smerkmale<br />
haben aber auch normative Anteile. So liegen ihnen freilich<br />
zuallererst die grundlegenden marken(straf)rechtlichen Wertungen zugrunde, dass<br />
es überhaupt Marken als rechtliche Institution gibt und dass außerdem Markenrechte<br />
einer bestimmten Person ausschließlich zugeordnet sind. Diese normativen<br />
Aspekte gehören allerdings der Sache nach und daher originär zu den Merkmalen,<br />
welche in den speziellen Tatvarianten der § 143 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 MarkenG die<br />
verschiedenen Markenverletzungsarten beschreiben und sich somit positiv mit der<br />
Marke als Tatobjekt beschäftigen, und zum Merkmal „ohne Zustimmung des<br />
Inhabers der Marke“, welches sich positiv unter anderem mit dem Markenrechtsinhaber<br />
auseinandersetzt. Bei der Verletzungshandlung und beim Merkmal der<br />
Begehung durch einen „Dritten“ werden diese normativen Aspekte lediglich –<br />
teils spiegelverkehrt – wiederholt. Die hier erörterte Frage nach der Zugehörigkeit<br />
von Wertungen zum <strong>Tatbestand</strong> kann daher hinsichtlich dieser normativen Aspekte<br />
getrost im Zusammenhang mit den <strong>Tatbestand</strong>smerkmalen erörtert werden,<br />
zu denen diese originär gehören. Weiterhin liegt dem Merkmal der Begehung<br />
durch einen „Dritten“ die marken(straf)rechtliche Wertung zugrunde, dass der<br />
Markenrechtsinhaber niemals eine Markenverletzung begehen können soll, selbst<br />
837 Siehe oben (Hpttl., 7. Tl., 1. Abschn., C., II., 2.).