Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Zugehörigkeit zum Wirtschaftsstrafrecht 51<br />
5. Abschnitt: Zugehörigkeit zum Wirtschaftsstrafrecht<br />
A. Relevanz der Kategorisierung<br />
Nachdem bereits kriminologisch die Zugehörigkeit der Markenkollisionsdelikte<br />
zum Wirtschaftstrafrecht als nahe liegend festgestellt wurde 265, soll nun diese Zuordnung<br />
auch unter anderen Gesichtspunkten erfolgen. Diese Frage ist in mehrfacher<br />
Hinsicht relevant:<br />
Durch jedwede Einordnung einer Deliktsgruppe in eine bestimmte Kategorie<br />
von Straftaten wird für kriminologische Zwecke klar, mit welchem empirischen<br />
Gegenstandsbereich im Zusammenhang mit dieser betreffenden Deliktsgruppe,<br />
hier also den Markenkollisionsdelikten, zu rechnen ist. Dies erleichtert aber über<br />
die Belange der Kriminologie hinaus auch den strafrechtspraktischen Umgang mit<br />
diesen Delikten. So schärft der Rechtsanwender bei der Prüfung wirtschaftsstrafrechtlicher<br />
Delikte insbesondere seinen Blick für wirtschaftsstrafrechtliche Sonderprobleme<br />
wie z.B. zu Fragen im Zusammenhang mit komplex arbeitsteiligem<br />
Vorgehen, der gesetzlichen Verweisungstechnik, des § 14 StGB, des § 30 OWiG,<br />
der Einschlägigkeit von Sonderdelikten, internationaler Bezüge oder der vereinzelt<br />
etwa besonders gelagerten nach Art. 103 Abs. 2 GG erforderlichen <strong>Tatbestand</strong>sbestimmtheit<br />
spezifischer im Mittelpunkt stehender Begriffe. Die Aufmerksamkeit<br />
wird also auf Aspekte der Strafbarkeitsprüfung gelenkt, die typischerweise mit<br />
relativ höherer Wahrscheinlichkeit auftreten als im wirtschaftsfremden Strafrecht.<br />
Ein Vorteil der Einordnung liegt also jedenfalls in der effizienteren Rechtsanwendung.<br />
B. Kriterien für die Zuordnung<br />
I. Formal-prozessuale Sicht<br />
Gem. § 74c Abs. 1 Nr. 1 GVG fallen Straftaten nach dem MarkenG unter die<br />
spezielle Zuständigkeitsordnung des § 74c Abs. 1 GVG. Im Katalog des § 74c<br />
Abs. 1 GVG sind Wirtschaftsdelikte aufgeführt, deren Verfolgung spezifische<br />
Schwierigkeiten verursacht. Somit ist es sinnvoll, nicht nur die Kriminalpolizei,<br />
sondern auch die Strafjustiz 266 durch personelle, sächliche und organisatorische<br />
Maßnahmen zu verbessern. Hinsichtlich der Strafjustiz schafft § 74c GVG dafür<br />
die gesetzliche Grundlage. Damit besteht die Möglichkeit, dass spezialisierte Wirtschaftsstrafkammern<br />
über Anklagen entscheiden, die ihrerseits von Schwerpunktstaatsanwaltschaften<br />
für Wirtschaftsstrafsachen erhoben werden. Die Qualifizierung<br />
der Markenkollisionsdelikte als Katalogstraftaten des § 74c Abs. 1 GVG<br />
265 Siehe Hpttl., 2. Tl., 3. Abschn.<br />
266 Vgl. Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 40 m.w.N.