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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Zugehörigkeit zum Wirtschaftsstrafrecht 51<br />

5. Abschnitt: Zugehörigkeit zum Wirtschaftsstrafrecht<br />

A. Relevanz der Kategorisierung<br />

Nachdem bereits kriminologisch die Zugehörigkeit der Markenkollisionsdelikte<br />

zum Wirtschaftstrafrecht als nahe liegend festgestellt wurde 265, soll nun diese Zuordnung<br />

auch unter anderen Gesichtspunkten erfolgen. Diese Frage ist in mehrfacher<br />

Hinsicht relevant:<br />

Durch jedwede Einordnung einer Deliktsgruppe in eine bestimmte Kategorie<br />

von Straftaten wird für kriminologische Zwecke klar, mit welchem empirischen<br />

Gegenstandsbereich im Zusammenhang mit dieser betreffenden Deliktsgruppe,<br />

hier also den Markenkollisionsdelikten, zu rechnen ist. Dies erleichtert aber über<br />

die Belange der Kriminologie hinaus auch den strafrechtspraktischen Umgang mit<br />

diesen Delikten. So schärft der Rechtsanwender bei der Prüfung wirtschaftsstrafrechtlicher<br />

Delikte insbesondere seinen Blick für wirtschaftsstrafrechtliche Sonderprobleme<br />

wie z.B. zu Fragen im Zusammenhang mit komplex arbeitsteiligem<br />

Vorgehen, der gesetzlichen Verweisungstechnik, des § 14 StGB, des § 30 OWiG,<br />

der Einschlägigkeit von Sonderdelikten, internationaler Bezüge oder der vereinzelt<br />

etwa besonders gelagerten nach Art. 103 Abs. 2 GG erforderlichen <strong>Tatbestand</strong>sbestimmtheit<br />

spezifischer im Mittelpunkt stehender Begriffe. Die Aufmerksamkeit<br />

wird also auf Aspekte der Strafbarkeitsprüfung gelenkt, die typischerweise mit<br />

relativ höherer Wahrscheinlichkeit auftreten als im wirtschaftsfremden Strafrecht.<br />

Ein Vorteil der Einordnung liegt also jedenfalls in der effizienteren Rechtsanwendung.<br />

B. Kriterien für die Zuordnung<br />

I. Formal-prozessuale Sicht<br />

Gem. § 74c Abs. 1 Nr. 1 GVG fallen Straftaten nach dem MarkenG unter die<br />

spezielle Zuständigkeitsordnung des § 74c Abs. 1 GVG. Im Katalog des § 74c<br />

Abs. 1 GVG sind Wirtschaftsdelikte aufgeführt, deren Verfolgung spezifische<br />

Schwierigkeiten verursacht. Somit ist es sinnvoll, nicht nur die Kriminalpolizei,<br />

sondern auch die Strafjustiz 266 durch personelle, sächliche und organisatorische<br />

Maßnahmen zu verbessern. Hinsichtlich der Strafjustiz schafft § 74c GVG dafür<br />

die gesetzliche Grundlage. Damit besteht die Möglichkeit, dass spezialisierte Wirtschaftsstrafkammern<br />

über Anklagen entscheiden, die ihrerseits von Schwerpunktstaatsanwaltschaften<br />

für Wirtschaftsstrafsachen erhoben werden. Die Qualifizierung<br />

der Markenkollisionsdelikte als Katalogstraftaten des § 74c Abs. 1 GVG<br />

265 Siehe Hpttl., 2. Tl., 3. Abschn.<br />

266 Vgl. Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 40 m.w.N.

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