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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 65<br />

Dabei ist vorab zu bedenken, dass es sich bei der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

i.e.S. um eine „andere rechtliche Bewertung“ 333 handelt. Die Perspektive des<br />

handelnden Subjekts und dessen <strong>subjektive</strong>n Vorstellungen müssen freilich dieser<br />

Bewertung auf Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>es zu Grunde gelegt werden.<br />

Dies bedeutet aber nicht, dass diese <strong>subjektive</strong> Sicht des individuellen Normunterworfenen<br />

zum Maßstab rechtlich richtigen Verhaltens erhoben wird; es geht<br />

sachlich einzig um die korrekte Individualisierung des Gegenstands rechtlicher<br />

Bewertung, also der Umstände, im Rahmen deren der Handelnde über sein Verhalten<br />

entschieden hat. 334 Um eine Verhaltensnorm als solche hinlänglich bestimmen<br />

zu können, kann nämlich nicht etwa die Perspektive des jeweiligen Normunterworfenen<br />

selbst maßgeblich sein. Vielmehr muss jegliche rechtliche Bewertung<br />

notwendigerweise nach allgemeinen Kriterien objektiv sein 335, wodurch ein möglichst<br />

hoher Grad an Rechtssicherheit erreicht wird. Für die individuelle Einzelfallgerechtigkeit<br />

sorgen zunächst die Voraussetzungen des Vorsatzes und der<br />

Schuld, welche auf die individuelle Psyche des Täters abstellen.<br />

I.R.d. <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. geht es einzig um die Frage, ob der objektiv<br />

zurechenbare Erfolg (bzw. schon die zugrunde liegende Gefahrschaffung) mit<br />

dem gegebenen Vorsatz des Handelnden rechtlich korrespondiert, diesem also als<br />

Ausfluss seiner <strong>subjektive</strong>n Entscheidung gegen das Gut zurechenbar ist. Dabei<br />

kann nicht die Maßfigur des vernünftig handelnden Täters, mithin ein generalisierender<br />

Maßstab, herangezogen werden. 336 Denn die vom individuellen Täter abgehobenen<br />

rechtlichen Bewertungen erfolgen strafrechtssystematisch bereits i.R.d.<br />

objektiven Zurechnung auf Ebene des objektiven <strong>Tatbestand</strong>s, während für die<br />

einschlägigen normativen Fragen auf Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s nur die<br />

Psyche des individuellen Täters als Bezugspunkt verbleibt. Daher muss von der<br />

<strong>subjektive</strong>n Vorstellung des jeweiligen Handelnden ausgegangen werden. Sodann<br />

wird insofern lediglich der normativ bedeutsame Bezug dessen Entscheidung, die<br />

normativ bedeutsame Dimension seines Vorsatzes untersucht. 337 Damit wird aber<br />

gleichzeitig deutlich, dass der Gegenstand der rechtlichen Bewertung die individuelle<br />

Psyche des Handelnden selbst ist. Im Gegensatz zur nach einem generalisierenden<br />

Maßstab erfolgenden Zurechnung auf der Ebene des objektiven <strong>Tatbestand</strong>s<br />

wird folglich bei derjenigen auf der Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s ein<br />

individualisierender Maßstab herangezogen. Dies verdeutlicht, dass es sich bei der<br />

<strong>subjektive</strong>n Zurechnung keineswegs, wie teils missverstanden 338, um eine „versubjektivierte“<br />

Zurechnung handelt, sondern dass lediglich der Zurechnungsgegen-<br />

333 BGHSt 7, 325, 329; 38, 32, 34.<br />

334 Für die Zurechnungslehre insgesamt MünchKommStGB/Freund, Vor §§ 13 ff., Rn. 164.<br />

335 Roxin, AT I, § 12, Rn. 157; in anderem Zusammenhang auch MünchKommStGB/Freund, Vor<br />

§§ 13 ff., Rn. 26; vgl. auch Wolter, Roxin-Symposium, S. 15.<br />

336 So allerdings Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 74.<br />

337 Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 630 f.<br />

338 Vgl. MünchKommStGB/Freund, Vor §§ 13 ff., Rn. 164.

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