Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 65<br />
Dabei ist vorab zu bedenken, dass es sich bei der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />
i.e.S. um eine „andere rechtliche Bewertung“ 333 handelt. Die Perspektive des<br />
handelnden Subjekts und dessen <strong>subjektive</strong>n Vorstellungen müssen freilich dieser<br />
Bewertung auf Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>es zu Grunde gelegt werden.<br />
Dies bedeutet aber nicht, dass diese <strong>subjektive</strong> Sicht des individuellen Normunterworfenen<br />
zum Maßstab rechtlich richtigen Verhaltens erhoben wird; es geht<br />
sachlich einzig um die korrekte Individualisierung des Gegenstands rechtlicher<br />
Bewertung, also der Umstände, im Rahmen deren der Handelnde über sein Verhalten<br />
entschieden hat. 334 Um eine Verhaltensnorm als solche hinlänglich bestimmen<br />
zu können, kann nämlich nicht etwa die Perspektive des jeweiligen Normunterworfenen<br />
selbst maßgeblich sein. Vielmehr muss jegliche rechtliche Bewertung<br />
notwendigerweise nach allgemeinen Kriterien objektiv sein 335, wodurch ein möglichst<br />
hoher Grad an Rechtssicherheit erreicht wird. Für die individuelle Einzelfallgerechtigkeit<br />
sorgen zunächst die Voraussetzungen des Vorsatzes und der<br />
Schuld, welche auf die individuelle Psyche des Täters abstellen.<br />
I.R.d. <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. geht es einzig um die Frage, ob der objektiv<br />
zurechenbare Erfolg (bzw. schon die zugrunde liegende Gefahrschaffung) mit<br />
dem gegebenen Vorsatz des Handelnden rechtlich korrespondiert, diesem also als<br />
Ausfluss seiner <strong>subjektive</strong>n Entscheidung gegen das Gut zurechenbar ist. Dabei<br />
kann nicht die Maßfigur des vernünftig handelnden Täters, mithin ein generalisierender<br />
Maßstab, herangezogen werden. 336 Denn die vom individuellen Täter abgehobenen<br />
rechtlichen Bewertungen erfolgen strafrechtssystematisch bereits i.R.d.<br />
objektiven Zurechnung auf Ebene des objektiven <strong>Tatbestand</strong>s, während für die<br />
einschlägigen normativen Fragen auf Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s nur die<br />
Psyche des individuellen Täters als Bezugspunkt verbleibt. Daher muss von der<br />
<strong>subjektive</strong>n Vorstellung des jeweiligen Handelnden ausgegangen werden. Sodann<br />
wird insofern lediglich der normativ bedeutsame Bezug dessen Entscheidung, die<br />
normativ bedeutsame Dimension seines Vorsatzes untersucht. 337 Damit wird aber<br />
gleichzeitig deutlich, dass der Gegenstand der rechtlichen Bewertung die individuelle<br />
Psyche des Handelnden selbst ist. Im Gegensatz zur nach einem generalisierenden<br />
Maßstab erfolgenden Zurechnung auf der Ebene des objektiven <strong>Tatbestand</strong>s<br />
wird folglich bei derjenigen auf der Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s ein<br />
individualisierender Maßstab herangezogen. Dies verdeutlicht, dass es sich bei der<br />
<strong>subjektive</strong>n Zurechnung keineswegs, wie teils missverstanden 338, um eine „versubjektivierte“<br />
Zurechnung handelt, sondern dass lediglich der Zurechnungsgegen-<br />
333 BGHSt 7, 325, 329; 38, 32, 34.<br />
334 Für die Zurechnungslehre insgesamt MünchKommStGB/Freund, Vor §§ 13 ff., Rn. 164.<br />
335 Roxin, AT I, § 12, Rn. 157; in anderem Zusammenhang auch MünchKommStGB/Freund, Vor<br />
§§ 13 ff., Rn. 26; vgl. auch Wolter, Roxin-Symposium, S. 15.<br />
336 So allerdings Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 74.<br />
337 Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 630 f.<br />
338 Vgl. MünchKommStGB/Freund, Vor §§ 13 ff., Rn. 164.