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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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60 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

aber erforderlich ist 309, kann die konkrete Kausalität nicht als Vorsatzgegenstand<br />

angesehen werden 310. Anderenfalls würde die Voraussetzung, dass der Vorsatz<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Tatbestand</strong>sausführungshandlung vorliegen muss 311, unterlaufen<br />

werden.<br />

Würde man den konkreten Kausalverlauf als Vorsatzgegenstand ansehen,<br />

müssten außerdem zusätzlich zu den psychischen auch normative Aspekte Bedeutung<br />

für den Vorsatz erlangen oder auf diesen jedenfalls korrigierend einwirken.<br />

Denn bei „unwesentlichen“ Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf, welche<br />

der Täter sich so nicht vorgestellt hat, würde es in einem ersten gedanklichen<br />

Schritt zunächst gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zu einem Vorsatzausschluss kommen.<br />

Zur „Heilung“ dieser – nach der herkömmlichen Auffassung nicht gewollten<br />

– Verneinung des Vorsatzes gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB müsste es in einem zweiten<br />

gedanklichen Schritt sodann darum gehen, eine Strafbarkeit zu begründen.<br />

Dies ist strafrechtssystematisch aber nicht nur zweifelhaft, sondern eine Strafbarkeitsbegründung<br />

contra legem (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB!) ist schlechterdings unmöglich<br />

(Art. 103 Abs. 2 GG). <strong>Der</strong> Gedanke zeigt aber, dass im Bereich des Vorsatzes<br />

auch nach der herkömmlichen Auffassung ohne wertende Gesichtspunkte nicht<br />

ausgekommen werden kann. Da demnach ohnehin eine normative Bewertung der<br />

Vorstellungen des Handelnden nicht erspart bleibt, sollte dies zugunsten der strafrechtsdogmatischen<br />

Klarheit und damit der einfacheren Rechtsanwendung auch<br />

in einer strafrechtssystematisch feineren Einordnung geschehen als bei einer Verortung<br />

beim Vorsatz. Dies führt auch dazu, dass der Vorsatz nicht normativ verbogen<br />

werden muss, sondern seinem Wesen nach schwerpunktmäßig die handelndenpsychischen<br />

Gesichtspunkte zu ergründen hat. 312<br />

Einfach ausgedrückt kommt es also für den Vorsatz nicht darauf an, ob der<br />

Handelnde sich den konkreten Kausalverlauf zwischen seinem tatbestandsmäßigen<br />

Verhalten und dem tatbestandsmäßigen Erfolg richtig vorstellt, sondern er<br />

muss sich den Kausalverlauf lediglich abstrakt zumindest als möglich vorstellen.<br />

Unter dieser Voraussetzung handelt er grundsätzlich vorsätzlich. Falls er sich jedoch<br />

einen konkreten Kausalverlauf vorstellt und der tatsächliche von diesem<br />

unter rechtlichen Wertungsgesichtspunkten wesentlich abweicht, wird ausnahmsweise<br />

normativ korrigiert, indem auf Ebene der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S.<br />

trotz zugrunde gelegten Vorsatzes eine Nichtzurechnung vorgenommen wird.<br />

<strong>Der</strong> zum tatbestandlichen Erfolg führende konkrete Kausalverlauf ist folglich<br />

kein Gegenstand des Vorsatzes.<br />

309 Im Umkehrschluss zum Mindesterfordernis der Möglichkeitsvorstellung für den (Eventual-)<br />

Vorsatz muss der Vorsatzgegenstand überhaupt kognitiv als möglich wahrgenommen werden<br />

können.<br />

310 Schroth, Vorsatz und Irrtum, S. 96.<br />

311 Kühl, AT, § 5, Rn. 20; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, S. 21.<br />

312 So schreibt z.B. auch Kühl vom Vorsatz als einem wertfreien psychologischen Sachverhalt; s.<br />

Lackner/Kühl, § 15 StGB, Rn. 31.

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