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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Kriminologische Aspekte des strafrechtlichen Markenrechtsschutzes 41<br />

Gewinnmargen verhältnismäßig hoch, so dass Markendelikte wirtschaftlich sehr<br />

ergiebig sind. Auch dieser Umstand spricht für ein Engagement der Organisierten<br />

Kriminalität in der Markenpirateriebranche und für die Zuordnung der Markendelikte<br />

zur Wirtschaftskriminalität.<br />

Die unmittelbaren Opfer 208 von Markendelikten sind die Markenrechtsinhaber<br />

und die unwissenden privaten Verbraucher. Markenrechtsinhaber erleiden teilweise<br />

direkte Absatzverluste, nachhaltige Rufschädigungen durch die häufig qualitativ<br />

minderwertige Fälscherware und müssen ferner Aufwendungen für den juristischen,<br />

betriebswirtschaftlichen und technischen Markenschutz betreiben. 209 Während<br />

der wissende Konsument mit seiner Nachfrage nach billigen Produktfälschungen<br />

das Phänomen der Produktpiraterie fördert 210, erleidet der unwissende<br />

private Verbraucher jedenfalls einen Vermögensschaden wegen der geringeren<br />

Produktqualität, dem Fehlen von Gewährleistungsrechten und dem Nichtbestehen<br />

von vermeintlichen Herstellergarantien sowie Ansprüchen aus Produkthaftung;<br />

in Einzelfällen erleidet er darüber hinaus sogar gesundheitliche Gefahren 211.<br />

Weiterhin ist mittelbar die Allgemeinheit Opfer. Diese verliert durch Markendelikte<br />

Steuer- und Zolleinnahmen; Handelsbeziehungen sowie Arbeitsplätze<br />

werden gefährdet und teils zerstört. 212 Eventuelle Schäden am institutionalisierten<br />

Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen<br />

213 führen zu Unsicherheit und damit zu durch Kaufzurückhaltung bedingter<br />

– für die Allgemeinheit negativ zu bewertender – Verminderung wirtschaftlicher<br />

Aktivität. Infolge der durch Markenpiraterie bewirkten Wettbewerbsverzerrungen<br />

wird ferner auch das institutionalisierte Vertrauen der Wirtschaftsindividuen<br />

in den – für eine am Markt ausgerichteten Wirtschaftsordnung essentiellen –<br />

Wettbewerb geschädigt. Die Schädigung überindividueller sozialer Rechtsgüter ist<br />

typisch für Wirtschaftsdelikte. 214<br />

Zwischen dem Markenrechtsverletzer und dem Markenrechtsinhaber besteht<br />

in der Regel eine große persönliche wie auch räumliche Distanz, deren persönlicher<br />

Aspekt in vielen Fällen noch dadurch verstärkt wird, dass es sich bei dem<br />

Markenrechtsinhaber um anonyme Personenmehrheiten oder gar juristische Personen<br />

handelt. 215 Im Verhältnis zur Allgemeinheit schädigt der Täter die angeführ-<br />

208 Allgemein zur Viktimologie: Kaiser, Kriminologie, § 47, Rn. 1 ff.<br />

209 Vgl. Eisenberg, Kriminologie, § 7, Rn. 16, § 9, Rn. 9 m.w.N.; Schiwek, Markenpiraterie, S. 28<br />

m.w.N.<br />

210 Ekey/Klippel/Ekey, HK-MarkenR, § 143 MarkenG, Rn. 4.<br />

211 Vgl. Schiwek, Markenpiraterie, S. 26 m.w.N.<br />

212 Vgl. Schiwek, Markenpiraterie, S. 29 m.w.N.<br />

213 Zu diesem vom individuellen Vertrauen der einzelnen Marktteilnehmer abzugrenzenden institutionalisierten<br />

Vertrauen vgl. Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 43 m.w.N.<br />

214 Eisenberg, Kriminologie, § 61, Rn. 23.<br />

215 Im Übrigen besteht anscheinend an der Opfersituation von Angehörigen der Weiße-Kragen-<br />

Klasse, bei den Markendelikten also der Markenrechtsinhaber, viktimologisch kaum Interesse;<br />

vgl. Kaiser, Kriminologie, § 47, Rn. 20 f.

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