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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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160 Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />

des markenrechtsverletzenden gewerblichen Einkäufers mit dem Markenrechtsinhaber<br />

über dessen aus beider Sicht unstrittig entgegenstehendes Recht in gleicher<br />

Weise wie beim Hersteller und Transporteur. Das Gleiche gilt wie beim Transporteur<br />

für eine sehr starke Ausprägung des Indikators äußerer Anzeichen für Markenpiraterie<br />

an der Verpackung oder an der Ware selbst. Abgesehen von diesen<br />

beiden Indikatoren sind keine der weiteren Indikatoren für sich allein dazu geeignet,<br />

einen hinreichenden Aufschluss über einen Eventualvorsatz zu geben. Bei<br />

geringerer Ausprägung dieser beiden Indikatoren bedarf es ebenfalls der Hinzuziehung<br />

der anderen Indikatoren. Im konkreten Einzelfall muss sodann abermals<br />

ein kumuliertes Gesamtmaß an Erfüllung der relevanten Indikatoren vorliegen,<br />

welches verständlich ausdrückt, dass der objektiv markenrechtsverletzende gewerbliche<br />

Einkäufer sich über die Gefährlichkeit seines Handelns für das fremde<br />

Markenrecht bewusst war, dieses Handeln aber dennoch nicht durch ein für das<br />

fremde Markenrecht schonenderes alternatives Tun ersetzt hat.<br />

III. Ergebnis<br />

Die abstrakte Entwicklung des Indikatorensystems für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

im Markenstrafrecht hat gezeigt, dass die Feststellung und damit der forensische<br />

Beweis von – für die Strafbarkeit erforderlichen – täterpsychischen Zuständen im<br />

Markenstrafrecht jenseits rein leerformelhafter Vorgehensweisen oder gar womöglich<br />

auf sachfremde Erwägungen gestützter Unterstellungen möglich ist. Die<br />

Anwendung dieses Indikatorensystems auf die typischen <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />

Abgrenzungskonstellationen zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit<br />

hat sodann eine – unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten – präzisere Ziehung<br />

der Vorsatzgrenze im Markenstrafrecht verdeutlicht.

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