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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Zivilrechtlicher Markenrechtsschutz 35<br />

weise, welche eine strenge Akzessorietät verlangt, eine Divergenz von wirtschaftsrechtlicher<br />

und strafrechtlicher Auslegung (Normambivalenz oder Normspaltung)<br />

und wird somit – durch die Bindung an rechtliche Vorprägungen und die damit<br />

erhaltene Einheit der Rechtsordnung – der Rechtssicherheitsgarantie des Art. 103<br />

Abs. 2 GG besser gerecht. Diese Sichtweise wird aber von wirtschaftlichfaktischen<br />

Sichtweisen bestritten, da die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im<br />

Zivilrecht stets auch Bereiche außerhalb des <strong>Tatbestand</strong>es treffe, allerdings das<br />

Bestimmtheits- und Analogieverbot bei der Auslegung der betreffenden Strafvorschrift<br />

restriktiv sein müsse. Damit bleibt nur der Grundsatz, dass die strafrechtliche<br />

Auslegung nicht über den Anwendungsbereich der wirtschaftsrechtlichen<br />

Regelung hinausgehen darf. 178 Die Akzessorietät von Strafnormen zu deren jeweiligen<br />

korrespondierenden zivilrechtlichen Normen ist demnach nur sehr mild.<br />

§ 143 MarkenG stellt eine Blankettnorm dar, welche auf die vorangehenden diversen<br />

zivilrechtlichen Verbote der §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 und 3 MarkenG Bezug<br />

nimmt 179 und – wie erwähnt jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – von<br />

diesen abhängig ist.<br />

Ferner mögen zivilrechtliche Entscheidungen für einen im betreffenden Fall<br />

bestehenden Vorsatz die strafrechtliche Beurteilung tatsächlich beeinflussen. 180<br />

Für den Strafprozess ist weiterhin das Beweisverwertungsverbot nach § 19 Abs. 8<br />

MarkenG von Bedeutung, welches sich auf die Angaben bezieht, die aufgrund<br />

zivilrechtlicher Verpflichtung (§ 19 Abs. 1 MarkenG) gemacht wurden. 181<br />

keine Verbots-, sondern Sanktionsnormen enthält, welche allenfalls mittelbar als Verbotsnormen<br />

qualifizierbar sind. Ferner ist gerade § 263 StGB etwa im Bereich des ärztlichen Abrechnungsbetrugs<br />

nicht „autonom“ gegenüber außerstrafrechtlichen Verbotstatbeständen.<br />

178 Vgl. BGHSt 24, 54 ff.; Holler, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 147; Tiedemann,<br />

Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 124 jeweils m.w.N.<br />

179 Die gesetzestechnische Bezugnahme auf andere Normen mittels Blankettsystematik ist für das<br />

Wirtschaftstrafrecht ebenfalls typisch; vgl. Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 99 ff. Wie<br />

bereits oben erwähnt (Einl., 2. Tl.), handelt es sich hier lediglich um eine einfache Binnenverweisung<br />

und damit um ein Blankettgesetz im weiteren Sinne; vgl. BGHSt 6, 30, 40 f.; Schönke/Schröder/Eser/Hecker,<br />

Vorbem. zu § 1, Rn. 3 m.w.N.; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT,<br />

Rn. 99 m.w.N.<br />

180 S. dazu bereits oben bei der Erörterung des markenrechtlichen Schadensersatzanspruchs (Hpttl.,<br />

1. Tl., 5. Abschn., A., II.<br />

181 S. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 19, Rn. 61. Vgl. auch Cremer, Mitt. 1992, 153, 157.

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