Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Zivilrechtlicher Markenrechtsschutz 35<br />
weise, welche eine strenge Akzessorietät verlangt, eine Divergenz von wirtschaftsrechtlicher<br />
und strafrechtlicher Auslegung (Normambivalenz oder Normspaltung)<br />
und wird somit – durch die Bindung an rechtliche Vorprägungen und die damit<br />
erhaltene Einheit der Rechtsordnung – der Rechtssicherheitsgarantie des Art. 103<br />
Abs. 2 GG besser gerecht. Diese Sichtweise wird aber von wirtschaftlichfaktischen<br />
Sichtweisen bestritten, da die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im<br />
Zivilrecht stets auch Bereiche außerhalb des <strong>Tatbestand</strong>es treffe, allerdings das<br />
Bestimmtheits- und Analogieverbot bei der Auslegung der betreffenden Strafvorschrift<br />
restriktiv sein müsse. Damit bleibt nur der Grundsatz, dass die strafrechtliche<br />
Auslegung nicht über den Anwendungsbereich der wirtschaftsrechtlichen<br />
Regelung hinausgehen darf. 178 Die Akzessorietät von Strafnormen zu deren jeweiligen<br />
korrespondierenden zivilrechtlichen Normen ist demnach nur sehr mild.<br />
§ 143 MarkenG stellt eine Blankettnorm dar, welche auf die vorangehenden diversen<br />
zivilrechtlichen Verbote der §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 und 3 MarkenG Bezug<br />
nimmt 179 und – wie erwähnt jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – von<br />
diesen abhängig ist.<br />
Ferner mögen zivilrechtliche Entscheidungen für einen im betreffenden Fall<br />
bestehenden Vorsatz die strafrechtliche Beurteilung tatsächlich beeinflussen. 180<br />
Für den Strafprozess ist weiterhin das Beweisverwertungsverbot nach § 19 Abs. 8<br />
MarkenG von Bedeutung, welches sich auf die Angaben bezieht, die aufgrund<br />
zivilrechtlicher Verpflichtung (§ 19 Abs. 1 MarkenG) gemacht wurden. 181<br />
keine Verbots-, sondern Sanktionsnormen enthält, welche allenfalls mittelbar als Verbotsnormen<br />
qualifizierbar sind. Ferner ist gerade § 263 StGB etwa im Bereich des ärztlichen Abrechnungsbetrugs<br />
nicht „autonom“ gegenüber außerstrafrechtlichen Verbotstatbeständen.<br />
178 Vgl. BGHSt 24, 54 ff.; Holler, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 147; Tiedemann,<br />
Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 124 jeweils m.w.N.<br />
179 Die gesetzestechnische Bezugnahme auf andere Normen mittels Blankettsystematik ist für das<br />
Wirtschaftstrafrecht ebenfalls typisch; vgl. Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 99 ff. Wie<br />
bereits oben erwähnt (Einl., 2. Tl.), handelt es sich hier lediglich um eine einfache Binnenverweisung<br />
und damit um ein Blankettgesetz im weiteren Sinne; vgl. BGHSt 6, 30, 40 f.; Schönke/Schröder/Eser/Hecker,<br />
Vorbem. zu § 1, Rn. 3 m.w.N.; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT,<br />
Rn. 99 m.w.N.<br />
180 S. dazu bereits oben bei der Erörterung des markenrechtlichen Schadensersatzanspruchs (Hpttl.,<br />
1. Tl., 5. Abschn., A., II.<br />
181 S. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 19, Rn. 61. Vgl. auch Cremer, Mitt. 1992, 153, 157.