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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 137<br />

kehr gebrachter Waren 663 werden als derartige Kriterien herangezogen. Ferner soll<br />

auch eine große Menge an Piraterieware starkes Gewicht für die Annahme eines<br />

Vorsatzes haben. 664<br />

In der Beurteilung der Relevanz einiger Kriterien bestehen in Rechtsprechung<br />

und Literatur allerdings erhebliche Unterschiede. So wird z.B. eine identische oder<br />

nahezu identische Nachahmung einer Marke teils als zwingender Indikator für<br />

einen Eventualvorsatz angesehen 665, teils nur als starker Indikator dafür 666.<br />

Die bisherige Auseinandersetzung der Rechtsprechung und Literatur zur Abgrenzung<br />

zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />

kommt nach alledem über ein exemplarisches und unzureichendes Abhandeln<br />

von Einzelkonstellationen nicht hinaus. Sie führt nicht näher aus, inwieweit<br />

sich der Markenstraftäter kognitiv und voluntativ mit dem äußeren Geschehen<br />

auseinandergesetzt haben muss, um ihm einen Eventualvorsatz vorwerfen zu<br />

können. Somit lässt sie schon kein Urteil darüber zu, ob sie mit der allgemeinen<br />

Vorsatzdogmatik übereinstimmt oder ob sie etwa – wie eine unmittelbare Übertragung<br />

der zivilrechtlichen Handhabung befürchten ließe – die Anforderungen an<br />

den Vorsatz im Markenstrafrecht etwa wegen der fehlenden Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />

herabsetzt. Daraus ergeben sich rechtsstaatliche Bedenken, insbesondere<br />

solche im Zusammenhang mit dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit der<br />

Strafbarkeit (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) 667, die nicht etwa an einer – eben<br />

nicht fassbaren – Herabsetzung der Anforderungen an den Vorsatz anknüpfen,<br />

sondern vielmehr bereits aus der Vagheit der im Markenstrafrecht stattfindenden<br />

Abgrenzung selbst herrühren.<br />

B. Lösung der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Abgrenzungsprobleme anhand der allgemeinen<br />

Strafrechtslehre<br />

I. Entwicklung eines Indikatorensystems für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im<br />

Markenstrafrecht<br />

1. Aufgabenstellung<br />

Für eine nicht nur rechtssichere, sondern auch einzelfallgerechte Handhabung der<br />

Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />

bedarf es eines von Einzelkonstellationen abgehobenen allgemeinen<br />

663 Holler, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 153. Zu Parallelimporten und der damit<br />

verbundenen Frage nach der Erschöpfung von Markenrechten siehe Pickrahn, GRUR 1996,<br />

383 ff.<br />

664 Schulz, Markenstrafrecht, S. 48.<br />

665 Schiwek, Markenpiraterie, S. 70.<br />

666 Schuhmacher, Marken(artikel)piraterie, S. 103 (i.R.d. Schadensersatzanspruchs nach § 14 Abs. 6<br />

MarkenG).<br />

667 Weiterführend zum Bestimmtheitsgebot mitsamt Verweisen u.a. zur diesbezüglichen Rspr. des<br />

BVerfG: Schönke/Schröder/Eser/Hecker, § 1, Rn. 16 ff.

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