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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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14 Allgemeine Grundlagen<br />

überprüfbar zu halten. 56 Mit objektiver Überprüfung der wissenschaftlich erlangten<br />

Erkenntnis gewinnt diese sodann an Zuverlässigkeit. 57<br />

<strong>Der</strong> Art der rechtswissenschaftlichen Arbeit nach ist die vorliegende überwiegend<br />

eine rechtsdogmatische, da sie auf die Erkenntnis des geltenden Rechts gerichtet<br />

ist. 58 Soweit sie im Rahmen der Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

– losgelöst von der konkreten Rechtsordnung – einige wenige allgemeingültige<br />

Aussagen über die Formalstrukturen des Rechts zu finden versucht, kann<br />

sie aber auch in Ansätzen als eine rechtstheoretische Arbeit bezeichnet werden. 59<br />

Soweit sie die Zusammenhänge zwischen dem Markenstrafrecht und der sozialen<br />

Wirklichkeit untersucht, ist sie auch als eine empirische Arbeit zu qualifizieren,<br />

dient also im Speziellen auch der Rechtssoziologie respektive der Kriminologie. 60<br />

Zuletzt beinhaltet sie hinsichtlich der Erörterung einer Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />

im Markenstrafrecht auch einen rechtspolitischen Teil. 61<br />

Soweit die in den nachfolgenden Erörterungen jeweils angewandte Methode<br />

nicht von selbst offen zu Tage tritt, eine Klarheit darüber aber erforderlich ist,<br />

wird das jeweilige methodische Vorgehen an der betreffenden Stelle erklärt. Allgemein<br />

vorausgeschickt sei nur die tendenzielle Präferenz für ein deduktives Vorgehen.<br />

62 Dieses zeigt sich insbesondere im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit, in<br />

dessen Rahmen allgemeine Strafrechtsregeln für die speziellen Belange des Markenstrafrechts<br />

fruchtbar gemacht werden sollen. Dabei wird in rechtswissenschaftlicher<br />

Hinsicht stets angestrebt, jedenfalls die begrifflichen, historischen,<br />

systematischen und teleologischen Methodenansätze systematisch kombiniert und<br />

aufeinander abgestimmt anzuwenden. 63 Angesichts der daraus resultierenden,<br />

nicht immer überschaubaren Komplexität muss allerdings auf eine Geschlossenheit<br />

dieses deduktiven Systems verzichtet werden. 64 Vielmehr wird die jeweils<br />

56 Vgl. Kaiser, Kriminologie, § 5, Rn. 1.<br />

57 Vgl. Chalmers, Wissenschaftstheorie, S. 7.<br />

58 Vgl. Kerschner, Wissenschaftliche Arbeitsmethodik, S. 58; Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, Rn. 309 ff.<br />

59 Vgl. Kerschner, Wissenschaftliche Arbeitsmethodik, S. 59; Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, Rn. 5 ff.<br />

Zur Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre,<br />

S. 263 ff.<br />

60 Vgl. Kerschner, Wissenschaftliche Arbeitsmethodik, S. 59 f. Zu den Unterschieden zwischen der<br />

Rechtswissenschaft als einer normativen Disziplin und den empirischen Sozialwissenschaften<br />

vgl. Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, Rn. 303 ff.<br />

61 Vgl. Kerschner, Wissenschaftliche Arbeitsmethodik, S. 60.<br />

62 Allgemein zur – auf den Gesetzen der Logik beruhenden – wissenschaftstheoretischen Methode<br />

der Deduktion: Chalmers, Wissenschaftstheorie, S. 12 f.<br />

63 Allgemein zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre,<br />

S. 1 ff.; Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, Rn. 640 ff.; Simon, Gesetzesauslegung, S. 1 ff. Speziell zur<br />

Aufgabe und zum Standort der Methodenlehre der Jurisprudenz vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre,<br />

S. 63 ff. Speziell zum Methodensynkretismus (oder Methodenpluralismus) vgl. Simon, Gesetzesauslegung,<br />

S. 39 f.<br />

64 Vgl. Roxin, AT I, § 7, Rn. 87 m.w.N., der bereits ein nur begriffliches System („aus wenigen axiomatischen<br />

Oberbegriffen abgeleitetes, geschlossenes deduktives System, wie es die moderne

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