Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 153<br />
relevanten Verkehrskreise, das Alter der Marke, der Zeitraum ihrer Benutzung, die<br />
Intensität der Werbung, der Marktanteil und Produktumsatz, das geographische<br />
Verbreitungsgebiet und Distributionssystem, die Existenz identischer oder ähnlicher<br />
Marken auf dem Markt, die allgemeine Kommunikation über die Marke und<br />
das Produkt in der Bevölkerung und die Einprägsamkeit des Markendesigns. 720<br />
Diese Umstände und Beurteilungskriterien konstituieren nämlich nicht nur den<br />
Begriff der Markenbekanntheit, sondern sind auch die einzig in Frage kommenden<br />
äußeren Anzeichen für ein Bewusstsein über die Bekanntheit der Marke. Über<br />
die bereits zuvor angeführten Indikatoren für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung hinaus<br />
stellen diese Umstände und Beurteilungskriterien somit die grundlegenden Indikatoren<br />
für das in §§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geforderte Anstreben<br />
oder Bewusstsein dar. Ein Bewusstsein der Ausnutzung oder Beeinträchtigung<br />
ergibt sich sodann aus der Kombination dieser Indikatoren mit den zuvor<br />
angeführten Indikatoren. Ist sich ein Täter über die Bekanntheit der Marke bewusst<br />
und verletzt diese vorsätzlich im geschäftlichen Verkehr 721, so liegt es ohne<br />
weiteres überaus nahe, dass er sich auch – je nach Konstellation – über deren<br />
durch seine Verhaltensweise erfolgende tatsächliche Ausnutzung oder Beeinträchtigung<br />
bewusst ist. Auch ein Anstreben der Ausnutzung oder Beeinträchtigung<br />
wird durch eine Kombination dazu geeigneter Indikatoren indiziert. So kann ebenfalls<br />
unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen Verletzung im geschäftlichen<br />
Verkehr bei einem sich über die Bekanntheit der betreffenden Marke bewussten<br />
Täter sogar ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er deren<br />
Ausnutzung oder Beeinträchtigung auch anstrebt.<br />
In §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss der Täter anstreben<br />
oder sich darüber bewusst sein, dass seine mittelbare Markenrechtsverletzung<br />
dem die tatgegenständlichen Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel<br />
verwendenden Dritten die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der<br />
Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der betreffenden bekannten Marke<br />
ermöglichen wird. Für einen Rückschluss auf dieses Anstreben oder Bewusstsein<br />
bedarf es der gerade benannten Indikatoren für das Bewusstsein über die Bekanntheit<br />
der Marke sowie weiterer Indikatoren, die einen Rückschluss auf das<br />
Anstreben oder Bewusstsein hinsichtlich der Ermöglichung zulassen. Sofern der<br />
Täter nicht äußerlich sichtbare Maßnahmen ergreift, welche die ausnutzende oder<br />
beeinträchtigende Verwendung der tatgegenständlichen Aufmachungen, Verpackungen<br />
oder Kennzeichnungsmittel zu verhindern geeignet sind, ist die Ermöglichung<br />
der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke derart offenbar,<br />
dass sie dem Täter jedenfalls als bewusst unterstellt werden kann. Ein etwai-<br />
720 Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 759-775.<br />
721 Zum Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ s. Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 23 ff.; Ingerl/Rohnke,<br />
MarkenG, § 14, Rn. 66 ff. Dieses Merkmal beinhaltet bereits den – hier interessierenden – Aspekt,<br />
dass das Handeln der Förderung des eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen<br />
bestimmt sein muss. Zu dessen Indikation vgl. o. (Hpttl., 6. Tl., 3. Abschn., B., I., 2., a)).