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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 153<br />

relevanten Verkehrskreise, das Alter der Marke, der Zeitraum ihrer Benutzung, die<br />

Intensität der Werbung, der Marktanteil und Produktumsatz, das geographische<br />

Verbreitungsgebiet und Distributionssystem, die Existenz identischer oder ähnlicher<br />

Marken auf dem Markt, die allgemeine Kommunikation über die Marke und<br />

das Produkt in der Bevölkerung und die Einprägsamkeit des Markendesigns. 720<br />

Diese Umstände und Beurteilungskriterien konstituieren nämlich nicht nur den<br />

Begriff der Markenbekanntheit, sondern sind auch die einzig in Frage kommenden<br />

äußeren Anzeichen für ein Bewusstsein über die Bekanntheit der Marke. Über<br />

die bereits zuvor angeführten Indikatoren für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung hinaus<br />

stellen diese Umstände und Beurteilungskriterien somit die grundlegenden Indikatoren<br />

für das in §§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geforderte Anstreben<br />

oder Bewusstsein dar. Ein Bewusstsein der Ausnutzung oder Beeinträchtigung<br />

ergibt sich sodann aus der Kombination dieser Indikatoren mit den zuvor<br />

angeführten Indikatoren. Ist sich ein Täter über die Bekanntheit der Marke bewusst<br />

und verletzt diese vorsätzlich im geschäftlichen Verkehr 721, so liegt es ohne<br />

weiteres überaus nahe, dass er sich auch – je nach Konstellation – über deren<br />

durch seine Verhaltensweise erfolgende tatsächliche Ausnutzung oder Beeinträchtigung<br />

bewusst ist. Auch ein Anstreben der Ausnutzung oder Beeinträchtigung<br />

wird durch eine Kombination dazu geeigneter Indikatoren indiziert. So kann ebenfalls<br />

unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen Verletzung im geschäftlichen<br />

Verkehr bei einem sich über die Bekanntheit der betreffenden Marke bewussten<br />

Täter sogar ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er deren<br />

Ausnutzung oder Beeinträchtigung auch anstrebt.<br />

In §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss der Täter anstreben<br />

oder sich darüber bewusst sein, dass seine mittelbare Markenrechtsverletzung<br />

dem die tatgegenständlichen Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel<br />

verwendenden Dritten die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der<br />

Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der betreffenden bekannten Marke<br />

ermöglichen wird. Für einen Rückschluss auf dieses Anstreben oder Bewusstsein<br />

bedarf es der gerade benannten Indikatoren für das Bewusstsein über die Bekanntheit<br />

der Marke sowie weiterer Indikatoren, die einen Rückschluss auf das<br />

Anstreben oder Bewusstsein hinsichtlich der Ermöglichung zulassen. Sofern der<br />

Täter nicht äußerlich sichtbare Maßnahmen ergreift, welche die ausnutzende oder<br />

beeinträchtigende Verwendung der tatgegenständlichen Aufmachungen, Verpackungen<br />

oder Kennzeichnungsmittel zu verhindern geeignet sind, ist die Ermöglichung<br />

der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke derart offenbar,<br />

dass sie dem Täter jedenfalls als bewusst unterstellt werden kann. Ein etwai-<br />

720 Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 759-775.<br />

721 Zum Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ s. Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 23 ff.; Ingerl/Rohnke,<br />

MarkenG, § 14, Rn. 66 ff. Dieses Merkmal beinhaltet bereits den – hier interessierenden – Aspekt,<br />

dass das Handeln der Förderung des eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen<br />

bestimmt sein muss. Zu dessen Indikation vgl. o. (Hpttl., 6. Tl., 3. Abschn., B., I., 2., a)).

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