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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung der allgemeinen Strafrechtslehren zur Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r Irrtumsprobleme 181<br />

wenn er z.B. eine ausschließliche Lizenz verletzt 838. Ob aber ein Täter diese Wertung<br />

kennt oder nicht, ist für seinen Vorsatz von vornherein unbedeutend. Für<br />

einen vom Markenrechtsinhaber personenverschiedenen Täter greift nämlich<br />

diese Wertung überhaupt nicht ein, da sie ihn und seine Handlung überhaupt<br />

nicht betrifft. Nimmt er demgegenüber irrig an, er sei der Markenrechtsinhaber,<br />

so ist Gegenstand seines Irrtum nicht etwa die erwähnte Wertung, sondern vielmehr<br />

die Inhaberschaft der Marke (§ 7 MarkenG). <strong>Der</strong> – etwa lizenzverletzende –<br />

Markenrechtsinhaber selbst ist unabhängig von seiner Kenntnis dieser Wertung<br />

nicht strafbar. Er kann allenfalls einem unerheblichen Wahndelikt unterliegen,<br />

wenn er sich über diese Wertung irrt. 839 Daher ist es für die <strong>markenstrafrechtliche</strong><br />

Irrtumslehre irrelevant, zu erörtern, ob diese Wertung zum <strong>Tatbestand</strong> gehört<br />

oder nicht. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Kenntnis dieser Wertung notwendig<br />

ist, um ein typisches Unrecht zu begründen. Weitere Wertungen, welche<br />

den <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmalen der Markenbenutzung als<br />

Verletzungshandlung und der Begehung durch einen „Dritten“ zugrunde liegen<br />

könnten, sind nicht ersichtlich. Diese beiden <strong>Tatbestand</strong>smerkmale scheiden daher<br />

von der weiteren Erörterung wegen ihrer diesbezüglichen Bedeutungslosigkeit<br />

aus.<br />

Demgegenüber umfassen die verbleibenden <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmale<br />

neben ihren rein deskriptiven Tatumständen auch originäre und<br />

für die hier erörterte Frage relevante normative Tatumstände. 840 Dies sind insbesondere<br />

die Merkmale, welche in den speziellen Tatvarianten die verschiedenen<br />

Markenverletzungsarten beschreiben und sich somit mit dem Markenrecht als<br />

Tatobjekt beschäftigen 841, sowie die <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmale<br />

„im geschäftlichen Verkehr“, die Verwechslungsgefahr nach §§ 143 Abs. 1 Nr. 1<br />

2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG 842, die Inlandsbekanntheit der Marke nach<br />

838 Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 51. In einem solchen Fall soll nach der eindeutigen gesetzgeberischen<br />

Entscheidung lediglich eine Vertragsverletzung vorliegen.<br />

839 Zur Figur des Wahndelikts siehe Kühl, AT, § 15, Rn. 18 und 97 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-<br />

Lieben, § 16, Rn. 25; Schönke/Schröder/Eser, § 22, Rn. 69, 78 ff.<br />

840 Um der Gefahr zu begegnen, dass der hier verwendete Ausdruck der normativen Tatumstände<br />

dergestalt fehl interpretiert wird, dass er etwas Faktisches andeute, könnte anstelle dessen klarstellend<br />

auch der Ausdruck der normativen Tatanteile verwendet werden.<br />

841 Schuhmacher, Marken(artikel)piraterie, S. 149 sieht in der – nach ihr offenbar allumfassend zu<br />

verstehenden – Reichweite des markenrechtlichen Benutzungsbegriffs ganz allgemein ein normatives<br />

<strong>Tatbestand</strong>smerkmal. Unklar, aber inzident wohl differenzierend: Ingerl/Rohnke, § 143,<br />

Rn. 6. Schulz, Markenstrafrecht, S. 107 kategorisiert ganz allgemein den Begriff der Marke insgesamt<br />

„trotz ihrer sinnlichen Wahrnehmbarkeit“ als ein normatives <strong>Tatbestand</strong>smerkmal.<br />

842 Teils wird die <strong>markenstrafrechtliche</strong> Verwechslungsgefahr ganz allgemein als ein normatives<br />

<strong>Tatbestand</strong>smerkmal klassifiziert; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § 143, Rn. 22; Schuhmacher,<br />

Marken(artikel)piraterie, S. 149; v. Zumbusch, in: v. Schultz, Markenrecht, § 143 MarkenG,<br />

Rn. 6. Demgegenüber wird weit überwiegend in der Verwechslungsgefahr zwar kein empirischer<br />

Tatsachenbegriff, sondern ein normativer Begriff gesehen. Für die Einordnung eines diesbezüglichen<br />

Irrtums werden aber Irrtümer über tatsächliche Feststellungen bei der Beurteilung der<br />

Verwechslungsgefahr und solche über rechtliche Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr un-

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