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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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112 Weitere relevante Gesichtspunkte für die <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

sem praktizierten Handlungsstil. 543 Demgegenüber stellt sich der Rechtsgemeinschaft<br />

die vorsätzliche Tat als Ausdruck einer hinreichenden Bewertung der durch<br />

die Tat möglichen Folgen und einer darauf basierenden bewussten Entscheidung<br />

dar. 544 Die Einsicht, dass ein Täter Konflikte bewusst nach anderen als den für<br />

gemeinhin richtig gehaltenen gesetzlichen Wertmaßstäben auflöst, mithin einen<br />

von einer Strafrechtsnorm normativ geschützten Zustand explizit negiert 545, kann<br />

eine weitaus größere Verunsicherung der Rechtsgemeinschaft nach sich ziehen, als<br />

dies bei lediglich fahrlässigem Verhalten der Fall ist. Dies gilt umso mehr, wenn<br />

die Tat nicht geahndet wird, was angesichts bestehender Dunkelziffern jedenfalls<br />

partiell in der Rechtswirklichkeit vorkommt. 546 Damit führt eine vorsätzliche Tatbegehung<br />

eher und stärker als eine fahrlässige Tatbegehung zu einer sozialpsychologischen<br />

Erschütterung der Rechtsgemeinschaft und gefährdet somit die Rechtstreue<br />

und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung, was die<br />

moralische Normgeltung und letztlich den Rechtsgüterschutz vermindern kann.<br />

Daher besteht bei der Vorsatztat bereits ein typischerweise hervorgehobenes generalpräventives<br />

Bedürfnis für eine erhöhte Strafe. 547<br />

Auch die Täterpsyche selbst liefert Ansatzpunkte für die Wertungsabstufung<br />

zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, welche Parameter im<br />

einzelnen Vorsatz und Fahrlässigkeit ausmachen, ist im Falle einer vorsätzlichen<br />

Tatbegehung die Intensität 548 der <strong>subjektive</strong>n Vorstellungen des Täters, insbesondere<br />

was die Gefahr für das durch den jeweiligen <strong>Tatbestand</strong> geschützte Rechtsgut<br />

anbelangt, wesentlich höher als diejenige im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung.<br />

<strong>Der</strong> Vorsatztäter kennt und will also die Gefahr für das fremde Rechtsgut typischerweise<br />

intensiver. Er kann somit dessen Schädigung typischerweise eher vermeiden,<br />

nutzt diese erhöhte Vermeidungsmacht aber nicht aus. Damit ist er gefährlicher<br />

für das jeweils geschützte Rechtsgut. 549 Durch seine erhöhte Vermeidungsmacht<br />

hat er auch typischerweise die günstigeren Umweltbedingungen zur<br />

Normbefolgung, stellt sich aber durch sein Verhalten bewusst gegen die betreffende<br />

Norm. Neben seiner höheren Gefährlichkeit für das geschützte Rechtsgut<br />

stellt sich der Vorsatztäter also auch stärker gegen die Rechtsordnung als der<br />

Fahrlässigkeitstäter. Sein Weg zurück zur Rechtstreue ist demzufolge ein weiterer<br />

als derjenige des Fahrlässigkeitstäters, da er nicht nur gesteigert aufmerksam und<br />

vorsorgend werden muss, sondern auch sein bewusst entschieden negatives Verhältnis<br />

zu der betreffenden Strafnorm samt des von dieser geschützten Rechtsguts<br />

543 Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 100. In diesem Zusammenhang instruktive Einführung in die Kriminologie<br />

der Fahrlässigkeitsdelikte: Schlüchter, Kaiser-Festschr., 359 ff.<br />

544 Umkehrschluss zu den Darstellungen in einem anderen Kontext bei Jakobs, AT, 8. Abschn.,<br />

Rn. 5.<br />

545 Vgl. bei Schroth, Vorsatz als Aneignung, S. 50 f.<br />

546 Vgl. oben bei den kriminologischen Ausführungen.<br />

547 Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 49 und 100 f.<br />

548 Intensität ist in diesem Zusammenhang nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ gemeint.<br />

549 Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 97; Hassemer, Armin Kaufmann-Gedächtnisschr., 289, 297.

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