Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 155<br />
3. Systematisierung des Indikatorenkatalogs<br />
Die nunmehr für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im Markenstrafrecht entwickelten,<br />
normativ relevanten Indikatoren sind – wie bereits u.a. durch die Unterscheidung<br />
von selbständigen und unselbständigen Indikatoren angedeutet – keineswegs<br />
gleichwertig. Sie sind vielmehr zueinander in ein am Schutzzweck der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />
Normen orientiertes wechselbezügliches Verhältnis zu setzen und<br />
so insgesamt als Indikatorensystem für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im Markenstrafrecht<br />
zu begreifen. Angesichts der Vielzahl von Markenstraftatbeständen und<br />
darüber hinaus der Vielzahl von für jeden dieser Tatbestände denkbaren <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />
Konstellationen ist dabei allerdings die Möglichkeit zur abstrakten<br />
Darstellung der Gestalt eines solchen Indikatorensystems begrenzt. Grundlegend<br />
sind aber jedenfalls die folgenden Konstruktionsmerkmale für ein solches System.<br />
Alle für die jeweilige <strong>markenstrafrechtliche</strong> Konstellation als relevant identifizierten<br />
Indikatoren werden stets im Ganzen betrachtet. Für jeden einzelnen Indikator<br />
sind anhand des Strafgrundes der jeweils zu indizierenden <strong>subjektive</strong>n Anforderung<br />
an die Strafbarkeit und anhand der durch die Markenstrafnormen geschützten<br />
Rechtsgüter Mindestanforderungen zu bestimmen, welche für eine unter<br />
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinreichende Indikation der betreffenden<br />
<strong>subjektive</strong>n Anforderung gegeben sein müssen (Grundanforderung an die einzelnen<br />
Indikatoren). Über diese Grundanforderung hinaus ist in gleicher Weise ein<br />
Gesamtmaß zu definieren, welches alle relevanten Indikatoren kumuliert aufweisen<br />
müssen. Zur Erfüllung dieses Gesamtmaßes kann die relative Übererfüllung<br />
eines Indikators die relative Untererfüllung eines anderen Indikators, soweit dieser<br />
jedenfalls seine erforderliche Mindesterfüllung aufweist, kompensieren (kompensatorisches<br />
Zusammenwirken aller Indikatoren). 723 Dabei können die Gewichtungen<br />
der einzelnen Indikatoren im System auch flexibel an die verschiedenartigen<br />
<strong>markenstrafrechtliche</strong>n Konstellationen und an die diversen <strong>subjektive</strong>n Anforderungen<br />
– also de lege ferenda auch an die Fahrlässigkeit – angepasst werden. Mittels<br />
dieses Indikatorensystems lassen sodann die unterschiedlichsten Kombinationen<br />
von Erfüllungsgraden der mannigfachen Indikatoren für jedwede <strong>markenstrafrechtliche</strong><br />
Konstellation einen Rückschluss auf die Erfüllung oder Nichterfüllung<br />
der jeweils für die Strafbarkeit erforderlichen <strong>subjektive</strong>n Anforderungen zu.<br />
Da es für den Gegenstand der vorliegenden Arbeit nicht von Bedeutung ist,<br />
kann in diesem Zusammenhang letztlich offen bleiben, wie das dargestellte System<br />
rechtstheoretisch zu qualifizieren ist. Dafür kommt einerseits dessen Einordnung<br />
723 Freilich müssen dazu die Intensitäten der Ausprägungen der betreffenden Indikatoren quantitativ<br />
abstufbar sein. Vgl. auch Philipps, Roxin-Festschr., 365, 368; Puppe, Armin Kaufmann-<br />
Gedächtnisschr., 15, 30; Schünemann, Hirsch-Festschrift, 363, 372; Warda, Hirsch-Festschrift,<br />
391, 412. Diese formalwissenschaftlich eindeutig anmutende Systematik darf allerdings nicht<br />
darüber hinwegtäuschen, dass die Möglichkeiten einer solchen Mathematisierbarkeit in der Anwendung<br />
auf einen konkreten Rechtsfall zweifellos eng gezogen sind, vgl. Otte, in: Winkler/Antoniolli/Raschauer,<br />
S. 273. Weiterhin vgl. insgesamt auch Philipps, Roxin-Festschr., 365,<br />
372 ff., 375.