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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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68 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

Jakobs setzt explizit beim vom Täter vorsätzlich geschaffenen Risiko an. 353 Unter<br />

diesem versteht er die maßgeblichen der potentiell für einen tatbestandlichen<br />

Erfolg denkbaren Bedingungskomplexe. Diese potentiell für einen tatbestandlichen<br />

Erfolg denkbaren Bedingungskomplexe unterteilt er in Klassen wie etwa das<br />

Fehlverhalten eines Täters, die Schuld eines Täters, das Selbstverschulden oder<br />

das Unglück. Jeder Bedingungskomplex, der den auf diesen zurückgeführten,<br />

tatsächlich verwirklichten Schadensverlauf erklärt, wird von Jakobs als maßgeblich<br />

definiert und als Risiko bezeichnet. 354 Ist dieses verwirklichte Risiko vom Täter<br />

vorsätzlich geschaffen worden, bedarf es nach Jakobs für die Zurechnung als vorsätzliche<br />

Tat zusätzlich einer spezifischen Verbindung zwischen Risiko und Erfolg,<br />

die über das Risiko als bloße Erfolgsbedingung hinausgeht. So soll der Erfolg<br />

nicht nur gelegentlich dieses Risikos, sondern gerade wegen dieses Risikos eintreten<br />

müssen. 355 <strong>Der</strong> Handelnde muss also das Risiko der, ebenfalls zum Erfolg<br />

führenden, objektiv relevanten Kausalabweichung kennen.<br />

Nach Schlehofer ist die – im Zeitpunkt der Handlung des unmittelbaren Ansetzens<br />

zur tatsächlichen <strong>Tatbestand</strong>sverwirklichung als Entscheidungsgrundlage<br />

vorhandene – Kenntnis von der rechtlich missbilligten unmittelbaren Gefahr der<br />

tatsächlichen Kausalabweichung ausschlaggebend. 356 Otto rechnet dem Täter<br />

Sachverhalte als bewusst verwirklicht zu, wenn diese typischerweise in der von<br />

ihm geplanten Deliktsverwirklichung angelegt sind und ihm daher mitbewusst<br />

sind. 357 Er lässt somit die kognitive Komponente des Vorsatzes insoweit genügen<br />

und fordert für die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit nicht auch dessen<br />

voluntative Komponente. Nach Otto muss demnach für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

i.e.S. dem Täter die Typik seines Verhaltens insofern bekannt sein, als dass<br />

aus der von ihm vorsätzlich ins Werk gesetzten Gefährdung auch die tatsächlich<br />

andersartige als die gedachte Realisierung zumindest möglicherweise zum selben<br />

Erfolg führen kann. 358<br />

Schroth geht von der Annahme der neueren Zurechnungslehre aus, wonach die<br />

Erfolgsdelikte die Aufgabe haben, spezifische Risikosetzungen auszuschließen.<br />

Für ihn ist daher das zentrale Kriterium für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S., ob<br />

der Handelnde den Risikotypus seines Handelns kannte, der sich im Erfolg realisiert<br />

hat. Dieser Risikotypus muss ferner durch den Sinn und Zweck des konkreten<br />

<strong>Tatbestand</strong>es ausgeschlossen werden sollen. 359<br />

Roxin schlägt das Zurechnungskriterium der Planverwirklichung vor, das nach<br />

dem Gesichtspunkt bewertet, ob die konkrete Art und Weise des tatbestandlichen<br />

Erfolges noch als Verwirklichung des Täterplans angesehen werden kann. Dieses<br />

353 Jakobs, AT, 8. Abschn., Rn. 65.<br />

354 Jakobs, AT, 7. Abschn., Rn. 72.<br />

355 Jakobs, AT, 8. Abschn., Rn. 65.<br />

356 Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, S. 169 ff.<br />

357 Otto, AT, § 7, Rn. 85.<br />

358 Otto, AT, § 7, Rn. 86.<br />

359 Schroth, Vorsatz und Irrtum, S. 97.

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