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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Wissenschaftstheoretische Vorbemerkungen 15<br />

systematisch gewonnene Lösung zunächst einstweilig offen gehalten und anhand<br />

systemgelöster Topik, also unter Heranziehung aller weiteren möglichen rechtsdogmatischen<br />

und -politischen Aspekte („Topoi“) des konkreten Einzelproblems,<br />

auf ihre Billigkeit hin kontrolliert und nötigenfalls unter der Beachtung verfassungsrechtlicher<br />

Vorgaben, insbesondere der grammatischen Grenzen der Auslegung<br />

(Art. 103 Abs. 2 GG), modifiziert. 65<br />

Wissenschaftstheorie für Mathematik und Logik als Ideal herausgearbeitet hat“) in der Jurisprudenz<br />

für nicht durchführbar hält.<br />

65 Vgl. Roxin, AT I, § 7, Rn. 55 m.w.N. Zur juristischen Topik und zu den Grenzen dieser rhetorischen<br />

Jurisprudenz vgl. auch Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, Rn. 611 ff.

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