Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung der allgemeinen Strafrechtslehren zur Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r Irrtumsprobleme 175<br />
weil dieser die dieses Merkmal begründenden äußeren Umstände 819 überhaupt<br />
nicht erkennt oder weil er sich fehlerhaft andere äußere Umstände vorstellt, welche<br />
das Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ nicht zu begründen geeignet sind.<br />
Für viele der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Irrtumsgegenstände ergibt sich bereits<br />
aus den obigen Ausführungen, dass sie zum Straftatbestand i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1<br />
StGB gehören. Ein sich darauf beziehender Irrtum stellt somit immer ein Tatumstandsirrtum<br />
dar und führt zu einem Ausschluss des Vorsatzes. Es verbleiben<br />
allerdings noch einige <strong>markenstrafrechtliche</strong> Umstände, bei denen bislang mangels<br />
Relevanz für die bisherigen Fragen dahingestellt blieb, ob sie dem <strong>Tatbestand</strong><br />
zuzuordnen sind. So verhält es sich zum einen bei der im Text des § 143 Abs. 1<br />
MarkenG ausdrücklich aufgeführten Widerrechtlichkeit der Markenbenutzung<br />
und zum anderen bei einigen den <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Normen zugrunde liegenden<br />
Wertungen.<br />
B. Strafrechtssystematische Verortung der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Widerrechtlichkeit<br />
Bislang ist noch ungeklärt, welcher strafrechtssystematischen Ebene die im Text<br />
des § 143 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich aufgeführte Widerrechtlichkeit der Markenbenutzung<br />
zuzuordnen ist. Denkbar ist eine Zuordnung zum <strong>Tatbestand</strong>, aber<br />
auch zur Rechtswidrigkeit.<br />
Wie die Ausführungen bei der Entwicklung des Indikatorensystems für die<br />
<strong>subjektive</strong> Zurechnung im Markenstrafrecht gezeigt haben, betrifft das Merkmal<br />
„widerrechtlich“ in § 143 Abs. 1 MarkenG den Aspekt der Nichtberechtigung des<br />
Täters zur Markenbenutzung und damit den Kern der Markenrechtsverletzung. 820<br />
Zur Widerrechtlichkeit der Markenbenutzung gehören die fehlende Zustimmung<br />
des Markenrechtsinhabers sowie das fehlende Eingreifen geschriebener oder ungeschriebener<br />
Schutzschranken. 821<br />
Nach einer ersten Differenzierungsmöglichkeit erfolgt die strafrechtssystematische<br />
Zuordnung des im Text von Strafnormen aufgenommenen Merkmals „widerrechtlich“<br />
je nach seinem Bezugspunkt. Dies soll im Übrigen in gleicher Weise<br />
auch für das in Strafnormen alternativ verwendete Merkmal „rechtswidrig“ gelten.<br />
822 Danach ist das Merkmal „widerrechtlich“ der Ebene der Rechtswidrigkeit<br />
zuzuordnen, wenn es sich – wie z.B. in § 123 StGB und § 240 StGB – auf die<br />
Handlung bezieht. 823 Demgegenüber ist es der Ebene des <strong>Tatbestand</strong>s zuzuord-<br />
819 Vgl. oben (insb. Hpttl., 1. Tl., 5. Abschn., A., I. und Hpttl., 4. Tl., 1. Abschn., B., I., 3.).<br />
820 Vgl. oben (Hpttl., 6. Tl., 3. Abschn., B., I., 2., a)).<br />
821 Siehe dazu auch Begründung des Regierungsentwurfs zum Markenrechtsreformgesetz, BT-<br />
Drucksache 12/6581 vom 14.01.1994, S. 53, 125 f.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 143, Rn. 2. Vgl.<br />
auch mit den Ausführungen im allgemeinen Teil dieser Arbeit (Hpttl., 4. Tl., 1. Abschn., B.,<br />
I., 4.).<br />
822 Vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 21 m.w.N.; Fischer, § 17, Rn. 11a.<br />
823 Vgl. dazu BGHSt 2, 194, 195 f. Vgl. auch Fischer, § 123, Rn. 33 f.; § 240, Rn. 38a, der jedoch<br />
ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei § 240 Abs. 2 StGB dogmatisch um eine spezielle<br />
Rechtswidrigkeitsregel handelt.