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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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16 Allgemeine Grundlagen<br />

2. Abschnitt: Begriffe aus dem Umfeld des Markenstrafrechts<br />

A. Arten von Kennzeichen<br />

I. Oberbegriff: Kennzeichen<br />

Entgegen seiner geläufigen Kurzbezeichnung Markengesetz regelt das „Gesetz<br />

über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ über den Teilbereich<br />

des Markenrechts hinaus das gesamte Kennzeichenrecht. 66 Wie sich nicht nur aus<br />

dem Titel des Gesetzes, sondern auch aus der amtlichen Überschrift zu § 1 MarkenG<br />

entnehmen lässt, ist das Kennzeichen als Oberbegriff für einerseits Marken<br />

und andererseits für sonstige Kennzeichen zu verstehen. 67<br />

Kennzeichen dienen der Identifikation unternehmerischer Leistungen des Inhabers<br />

des Kennzeichenrechts 68, also dessen Waren oder Dienstleistungen. Dabei<br />

kann ein Zeichen gleichzeitig die Funktion verschiedener Kennzeichenarten erfüllen<br />

69, also z.B. Marke und Herkunftsangabe zugleich sein.<br />

II. Marke<br />

Wie bereits die Kurzform der Gesetzesbezeichnung andeutet, nimmt der Markenschutz<br />

die wesentliche Rolle des Markengesetzes ein. Folglich stellt die Marke<br />

auch den wichtigsten Kennzeichenbegriff dar. Schon zu Zeiten des Warenzeichengesetzes<br />

70 war unter dem Begriff der Marke einerseits das Warenzeichen für<br />

die Kennzeichnung von Waren und andererseits die rechtlich dem Warenzeichen<br />

gleichgestellte Dienstleistungsmarke (§ 1 Abs. 2 WZG) gefasst worden. 71 Mit der<br />

Einführung des Markengesetzes wurde der Begriff des Warenzeichens aufgegeben,<br />

so dass sich damit die vormalig potentiell missverständliche Terminologie<br />

erledigt hat. Seither ist bei der Marke das Kennzeichnungsobjekt von vornherein<br />

eindeutig eine Ware oder eine Dienstleistung. 72 <strong>Der</strong> Markenbegriff umfasst also<br />

Warenmarken und Dienstleistungsmarken. Daneben treten die in §§ 97-106 MarkenG<br />

näher geregelten Kollektivmarken 73, welche schutzfähige Zeichen eines<br />

rechtsfähigen Verbandes darstellen, die von mehreren Unternehmen, die Mitglieder<br />

des Inhabers der Kollektivmarke sind (Kollektiv als Markeninhaber), benutzt<br />

66 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 14.<br />

67 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl., Rn. 8.<br />

68 Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, Einl. WZG, Rn. 1; Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16.<br />

69 Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, Einl. WZG, Rn. 2; Bußmann, Raape-Festschr., 131, 132.<br />

70 Das zuvor die gleiche Materie regelnde Warenzeichengesetz wurde durch das am 1. Januar 1995 in<br />

Kraft getretene Markengesetz vom 25. Oktober 1994 abgelöst.<br />

71 Dreiss/Klaka, Das neue Markengesetz, S. 9<br />

72 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16.<br />

73 Diese wurden früher als Verbandszeichen bezeichnet. Vgl. Dreiss/Klaka, Das neue Markengesetz,<br />

S. 13.

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