Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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16 Allgemeine Grundlagen<br />
2. Abschnitt: Begriffe aus dem Umfeld des Markenstrafrechts<br />
A. Arten von Kennzeichen<br />
I. Oberbegriff: Kennzeichen<br />
Entgegen seiner geläufigen Kurzbezeichnung Markengesetz regelt das „Gesetz<br />
über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ über den Teilbereich<br />
des Markenrechts hinaus das gesamte Kennzeichenrecht. 66 Wie sich nicht nur aus<br />
dem Titel des Gesetzes, sondern auch aus der amtlichen Überschrift zu § 1 MarkenG<br />
entnehmen lässt, ist das Kennzeichen als Oberbegriff für einerseits Marken<br />
und andererseits für sonstige Kennzeichen zu verstehen. 67<br />
Kennzeichen dienen der Identifikation unternehmerischer Leistungen des Inhabers<br />
des Kennzeichenrechts 68, also dessen Waren oder Dienstleistungen. Dabei<br />
kann ein Zeichen gleichzeitig die Funktion verschiedener Kennzeichenarten erfüllen<br />
69, also z.B. Marke und Herkunftsangabe zugleich sein.<br />
II. Marke<br />
Wie bereits die Kurzform der Gesetzesbezeichnung andeutet, nimmt der Markenschutz<br />
die wesentliche Rolle des Markengesetzes ein. Folglich stellt die Marke<br />
auch den wichtigsten Kennzeichenbegriff dar. Schon zu Zeiten des Warenzeichengesetzes<br />
70 war unter dem Begriff der Marke einerseits das Warenzeichen für<br />
die Kennzeichnung von Waren und andererseits die rechtlich dem Warenzeichen<br />
gleichgestellte Dienstleistungsmarke (§ 1 Abs. 2 WZG) gefasst worden. 71 Mit der<br />
Einführung des Markengesetzes wurde der Begriff des Warenzeichens aufgegeben,<br />
so dass sich damit die vormalig potentiell missverständliche Terminologie<br />
erledigt hat. Seither ist bei der Marke das Kennzeichnungsobjekt von vornherein<br />
eindeutig eine Ware oder eine Dienstleistung. 72 <strong>Der</strong> Markenbegriff umfasst also<br />
Warenmarken und Dienstleistungsmarken. Daneben treten die in §§ 97-106 MarkenG<br />
näher geregelten Kollektivmarken 73, welche schutzfähige Zeichen eines<br />
rechtsfähigen Verbandes darstellen, die von mehreren Unternehmen, die Mitglieder<br />
des Inhabers der Kollektivmarke sind (Kollektiv als Markeninhaber), benutzt<br />
66 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 14.<br />
67 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl., Rn. 8.<br />
68 Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, Einl. WZG, Rn. 1; Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16.<br />
69 Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, Einl. WZG, Rn. 2; Bußmann, Raape-Festschr., 131, 132.<br />
70 Das zuvor die gleiche Materie regelnde Warenzeichengesetz wurde durch das am 1. Januar 1995 in<br />
Kraft getretene Markengesetz vom 25. Oktober 1994 abgelöst.<br />
71 Dreiss/Klaka, Das neue Markengesetz, S. 9<br />
72 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16.<br />
73 Diese wurden früher als Verbandszeichen bezeichnet. Vgl. Dreiss/Klaka, Das neue Markengesetz,<br />
S. 13.