Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Einflussgrößen auf die Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. 95<br />
III. Ergebnis<br />
Nach hier vertretener Ansicht ist die Fahrlässigkeit, zumindest weitestgehend, der<br />
strafrechtssystematischen Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s zuzuordnen. Sie<br />
betrifft im Wesentlichen die psychologischen Aspekte des Handelns, wohingegen<br />
die <strong>subjektive</strong> Zurechnung (i.w.S.) den normativ geprägten Oberbegriff darstellt,<br />
welcher nicht nur Vorsatz und Fahrlässigkeit umfasst, sondern auch – genauso<br />
und in struktureller Parallelität zu dessen Gestalt beim Vorsatz – einerseits die<br />
Möglichkeit einer normativen Korrektur eben jener <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente<br />
der Fahrlässigkeit und andererseits das normativ geprägte Verfahren zur Feststellung<br />
jener die Fahrlässigkeit ausmachenden <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente. Die<br />
<strong>subjektive</strong> Zurechnung (i.w.S.) überschneidet sich dabei nicht mit dem vornehmlich<br />
psychisch geprägten Fahrlässigkeitsbegriff.<br />
3. Abschnitt: Zusammenfassung<br />
<strong>Der</strong> zunächst abstrakt entwickelte Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung (i.w.S.) 473<br />
bleibt auch im Abgleich mit anderen Begriffselementen des Verbrechensaufbaus<br />
konsistent. Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung (i.w.S.) stellt damit den normativ geprägten<br />
Oberbegriff des <strong>subjektive</strong>n Unrechts dar und schließt neben den <strong>subjektive</strong>n<br />
Unrechtselementen die Möglichkeit zu deren normativen Korrektur (<strong>subjektive</strong><br />
Zurechnung i.e.S.) sowie das normative Verfahren zu deren Ermittlung ein. Soweit<br />
im Folgenden von <strong>subjektive</strong>r Zurechnung die Rede sein wird, ist stets dieses<br />
weite Begriffsverständnis gemeint.<br />
Da die vornehmlich psychisch geprägten <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente die<br />
Basis der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung ausmachen, müssen diese stets vorab untersucht<br />
werden. Soweit sie markenstrafrechtlich relevant sind, werden daher im<br />
Folgenden zunächst stets die strafrechtsdogmatischen Kategorien des Vorsatzes,<br />
der besonderen Absichten, des Irrtums und der Fahrlässigkeit erörtert und die<br />
daraus entwickelten Ergebnisse dann auf das Markenstrafrecht übertragen bevor<br />
es daraufhin zur abschließenden Behandlung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung im<br />
Markenstrafrecht kommen kann.<br />
473 S. o. Hpttl., 3. Tl., 1. Abschn., C.