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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Einflussgrößen auf die Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. 95<br />

III. Ergebnis<br />

Nach hier vertretener Ansicht ist die Fahrlässigkeit, zumindest weitestgehend, der<br />

strafrechtssystematischen Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s zuzuordnen. Sie<br />

betrifft im Wesentlichen die psychologischen Aspekte des Handelns, wohingegen<br />

die <strong>subjektive</strong> Zurechnung (i.w.S.) den normativ geprägten Oberbegriff darstellt,<br />

welcher nicht nur Vorsatz und Fahrlässigkeit umfasst, sondern auch – genauso<br />

und in struktureller Parallelität zu dessen Gestalt beim Vorsatz – einerseits die<br />

Möglichkeit einer normativen Korrektur eben jener <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente<br />

der Fahrlässigkeit und andererseits das normativ geprägte Verfahren zur Feststellung<br />

jener die Fahrlässigkeit ausmachenden <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente. Die<br />

<strong>subjektive</strong> Zurechnung (i.w.S.) überschneidet sich dabei nicht mit dem vornehmlich<br />

psychisch geprägten Fahrlässigkeitsbegriff.<br />

3. Abschnitt: Zusammenfassung<br />

<strong>Der</strong> zunächst abstrakt entwickelte Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung (i.w.S.) 473<br />

bleibt auch im Abgleich mit anderen Begriffselementen des Verbrechensaufbaus<br />

konsistent. Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung (i.w.S.) stellt damit den normativ geprägten<br />

Oberbegriff des <strong>subjektive</strong>n Unrechts dar und schließt neben den <strong>subjektive</strong>n<br />

Unrechtselementen die Möglichkeit zu deren normativen Korrektur (<strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung i.e.S.) sowie das normative Verfahren zu deren Ermittlung ein. Soweit<br />

im Folgenden von <strong>subjektive</strong>r Zurechnung die Rede sein wird, ist stets dieses<br />

weite Begriffsverständnis gemeint.<br />

Da die vornehmlich psychisch geprägten <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente die<br />

Basis der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung ausmachen, müssen diese stets vorab untersucht<br />

werden. Soweit sie markenstrafrechtlich relevant sind, werden daher im<br />

Folgenden zunächst stets die strafrechtsdogmatischen Kategorien des Vorsatzes,<br />

der besonderen Absichten, des Irrtums und der Fahrlässigkeit erörtert und die<br />

daraus entwickelten Ergebnisse dann auf das Markenstrafrecht übertragen bevor<br />

es daraufhin zur abschließenden Behandlung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung im<br />

Markenstrafrecht kommen kann.<br />

473 S. o. Hpttl., 3. Tl., 1. Abschn., C.

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