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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Begriffe aus dem Umfeld des Markenstrafrechts 21<br />

dieser seinerseits seine Auslegungserkenntnisse insbesondere aus europäischen<br />

Quellen schöpft, ist neben einer Beschäftigung mit der allgemeinen Begriffsbildung<br />

insbesondere die aus dem Jahre 1998 stammende Begriffsbestimmung der<br />

Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Grünbuch der Europäischen Kommission<br />

zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie<br />

im Binnenmarkt 101 von einiger Relevanz.<br />

Vor der Begriffsbestimmung im Grünbuch der Europäischen Kommission<br />

wurde der Begriff „Piraterie“ national wie auch international unklar und uneinheitlich<br />

verwendet. 102 Das lag wohl auch daran, dass das Phänomen „Produktpiraterie“<br />

weder betriebs- noch volkswirtschaftlich und auch nicht kriminologisch hinreichend<br />

erforscht war. 103 Auf nationaler Ebene war jedenfalls klar, dass die Produktpiraterie<br />

i.e.S. den allgemeinen und übergeordneten Begriff darstellt. 104 Die<br />

Produktpiraterie i.e.S. umschrieb nach dem damaligen nationalen Begriffsverständnis<br />

planmäßige, gezielte und massenhafte Schutzverletzungen 105, die sich<br />

durch einen besonders großen Unrechtsgehalt oder hohen Schaden auszeichnen<br />

106. Dabei sollte die identische oder nahezu identische, jedenfalls aber mit einer<br />

Täuschungsgefahr verbundene Nachahmung von immaterialgüterrechtlich geschützten<br />

oder verkehrsbekannten Leistungen Dritter begrifflich erfasst werden,<br />

welche in der Absicht vorgenommen wurde, den Verkehr über die betriebliche<br />

Herkunft der Leistung zu täuschen. 107<br />

Nach der Begriffsbestimmung im Grünbuch der Europäischen Kommission<br />

bezieht sich der Begriff Produkt- und Dienstleistungspiraterie auf alle Erzeugnisse,<br />

Verfahren und Dienstleistungen, die Gegenstand oder Ergebnis einer Verletzung<br />

geistigen Eigentums sind. 108 Diese Begriffsfassung ist recht weit gefasst, so<br />

dass nicht nur die in betrügerischer Absicht kopierten Erzeugnisse, sondern auch<br />

originalgetreue Erzeugnisse erfasst werden, soweit diese ohne Zustimmung des<br />

Rechteinhabers hergestellt wurden 109, etwa weil Lizenzvolumina des Herstellenden<br />

bereits erschöpft sind. Im Umkehrschluss zu dieser weiten Begriffsfassung ist<br />

wohl ein ebenso weiter Leistungsschutz erwünscht. Ob und inwieweit sich diese<br />

leistungsschutzorientierte Definition der Produktpiraterie im Rahmen einer euro-<br />

101 Grünbuch der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt-<br />

und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt, KOM (98) 569 endg. vom 15.10.1998, S. 7.<br />

102 S. Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 1, Rn. 42; Levin, GRUR Int. 1987,<br />

18, 21.<br />

103 Cremer, Mitt. 1992, 153, 153.<br />

104 Cremer, Mitt. 1992, 153, 153; Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 1,<br />

Rn. 37; Levin, GRUR Int. 1987, 18, 27; Müller-Gugenberger/Bieneck/Gruhl, WiStrR, § 55,<br />

Rn. 12.<br />

105 Cremer, Mitt. 1992, 153, 153; Hubmann/Götting, § 2, Rn. 35.<br />

106 Cremer, Mitt. 1992, 153, 153.<br />

107 Levin, GRUR Int. 1987, 18, 27; Meister, Leistungsschutz und Produktpiraterie, S. 32.<br />

108 Grünbuch der Europäischen Kommission, a.a.O., S. 7.<br />

109 Grünbuch der Europäischen Kommission, a.a.O., S. 7.

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