Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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30 Allgemeine Grundlagen<br />
des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG eine markenrechtsverletzend markierte Ware<br />
bloß zu besitzen. Im Wesentlichen zum Schutz des Letztverbrauchers muss die<br />
markierte Ware für eine rechtserhebliche Markenverletzung vielmehr zum Zwecke<br />
des Anbietens oder des Inverkehrbringens besessen werden; es handelt sich demnach<br />
um einen qualifizierten Besitz. 150 Dabei stellt die Zweckgerichtetheit des<br />
Besitzes ein <strong>subjektive</strong>s <strong>Tatbestand</strong>smerkmal dar. 151 Diese Klassifizierung hält<br />
auch einem Vergleich mit den Vorbereitungsdelikten der §§ 263a Abs. 3, 149<br />
Abs. 1 und 275 Abs. 1 StGB stand. Denn jene Straftatbestände stellen auf den<br />
Zweck der jeweiligen Tatobjekte als Tatmittel zur Begehung der nachfolgenden<br />
Straftat ab. Somit ist nicht eindeutig, inwieweit über die bloße diesbezügliche Eignung<br />
des Tatobjektes hinaus auch eine dahingehende täterseitige Intention erforderlich<br />
ist. 152 Anders als in den soeben angeführten Vorbereitungsdelikten bezieht<br />
sich die Zwecksetzung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. MarkenG nicht etwa auf das<br />
Tatobjekt, sondern vielmehr auf die Tathandlung des Besitzens. Da eine Handlung<br />
stets durch die Täterpsyche begleitet wird, kann die Zweckgerichtetheit des<br />
Besitzes in § 14 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. MarkenG nicht nur die Eignung des Besitzens<br />
der markierten Ware zu deren nachfolgenden Anbieten oder Inverkehrbringen<br />
bedeuten, sondern muss vielmehr zumindest auch die tatsächliche Intention<br />
des Täters bei der Markenverletzungshandlung betreffen. Ob dabei eine Absicht<br />
im Sinne zielgerichteten Wollens eines nachfolgenden Anbietens oder Inverkehrbringens<br />
der besessenen markierten Ware erforderlich ist, kann an dieser<br />
Stelle dahinstehen. Außerdem bleibt die Besitzvariante gegenüber den anderen<br />
beiden Varianten des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, nämlich des Anbietens oder des<br />
Inverkehrbringens, in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen zurück, weil sie<br />
jenen vorgelagert ist. Es bedarf daher zur Gleichbewertung mit jenen Varianten<br />
eines weiteren dieses tatbestandliche Defizit ausgleichenden Merkmals. Dieses<br />
liegt in der soeben ausgeführten Notwendigkeit eines für die <strong>Tatbestand</strong>serfüllung<br />
erforderlichen <strong>subjektive</strong>n Elements. Im Umkehrschluss bleibt also ein bloßes<br />
Besitzen der markierten Ware ohne die Zwecksetzung des Täters, diese anzubieten<br />
oder in den Verkehr zu bringen, rechtsfolgenlos. In Zusammenschau mit dem<br />
Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ kann diese zuletzt genannte Konstellation<br />
jedoch nur in extremen Ausnahmefällen Bedeutung erlangen. Wenn die betreffenden<br />
Sachen nämlich „im geschäftlichen Verkehr“ besessen werden, liegt es<br />
fern, dass diese für den eigenen Bedarf behalten werden sollen, womit der Rückschluss<br />
auf die geforderte Zweckgerichtetheit und damit das geforderte <strong>subjektive</strong><br />
<strong>Tatbestand</strong>smerkmal entsprechend nahe liegt. Mit dem Erfordernis dieser Zwecksetzung<br />
wird insoweit für alle zivilrechtlichen Ansprüche und damit auch bereits<br />
150 Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. 10. 1998, NStZ-RR 2000, 25, 26 (=wistra 1999, 152, 153 f.);<br />
vgl. Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 856; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 236.<br />
151 So auch Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § 14, Rn. 118; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14,<br />
Rn. 236.<br />
152 Vgl. Fischer, § 263a, Rn. 34; HK-GS/Duttge, § 263a, Rn. 35 m.w.N.