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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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30 Allgemeine Grundlagen<br />

des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG eine markenrechtsverletzend markierte Ware<br />

bloß zu besitzen. Im Wesentlichen zum Schutz des Letztverbrauchers muss die<br />

markierte Ware für eine rechtserhebliche Markenverletzung vielmehr zum Zwecke<br />

des Anbietens oder des Inverkehrbringens besessen werden; es handelt sich demnach<br />

um einen qualifizierten Besitz. 150 Dabei stellt die Zweckgerichtetheit des<br />

Besitzes ein <strong>subjektive</strong>s <strong>Tatbestand</strong>smerkmal dar. 151 Diese Klassifizierung hält<br />

auch einem Vergleich mit den Vorbereitungsdelikten der §§ 263a Abs. 3, 149<br />

Abs. 1 und 275 Abs. 1 StGB stand. Denn jene Straftatbestände stellen auf den<br />

Zweck der jeweiligen Tatobjekte als Tatmittel zur Begehung der nachfolgenden<br />

Straftat ab. Somit ist nicht eindeutig, inwieweit über die bloße diesbezügliche Eignung<br />

des Tatobjektes hinaus auch eine dahingehende täterseitige Intention erforderlich<br />

ist. 152 Anders als in den soeben angeführten Vorbereitungsdelikten bezieht<br />

sich die Zwecksetzung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. MarkenG nicht etwa auf das<br />

Tatobjekt, sondern vielmehr auf die Tathandlung des Besitzens. Da eine Handlung<br />

stets durch die Täterpsyche begleitet wird, kann die Zweckgerichtetheit des<br />

Besitzes in § 14 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. MarkenG nicht nur die Eignung des Besitzens<br />

der markierten Ware zu deren nachfolgenden Anbieten oder Inverkehrbringen<br />

bedeuten, sondern muss vielmehr zumindest auch die tatsächliche Intention<br />

des Täters bei der Markenverletzungshandlung betreffen. Ob dabei eine Absicht<br />

im Sinne zielgerichteten Wollens eines nachfolgenden Anbietens oder Inverkehrbringens<br />

der besessenen markierten Ware erforderlich ist, kann an dieser<br />

Stelle dahinstehen. Außerdem bleibt die Besitzvariante gegenüber den anderen<br />

beiden Varianten des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, nämlich des Anbietens oder des<br />

Inverkehrbringens, in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen zurück, weil sie<br />

jenen vorgelagert ist. Es bedarf daher zur Gleichbewertung mit jenen Varianten<br />

eines weiteren dieses tatbestandliche Defizit ausgleichenden Merkmals. Dieses<br />

liegt in der soeben ausgeführten Notwendigkeit eines für die <strong>Tatbestand</strong>serfüllung<br />

erforderlichen <strong>subjektive</strong>n Elements. Im Umkehrschluss bleibt also ein bloßes<br />

Besitzen der markierten Ware ohne die Zwecksetzung des Täters, diese anzubieten<br />

oder in den Verkehr zu bringen, rechtsfolgenlos. In Zusammenschau mit dem<br />

Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ kann diese zuletzt genannte Konstellation<br />

jedoch nur in extremen Ausnahmefällen Bedeutung erlangen. Wenn die betreffenden<br />

Sachen nämlich „im geschäftlichen Verkehr“ besessen werden, liegt es<br />

fern, dass diese für den eigenen Bedarf behalten werden sollen, womit der Rückschluss<br />

auf die geforderte Zweckgerichtetheit und damit das geforderte <strong>subjektive</strong><br />

<strong>Tatbestand</strong>smerkmal entsprechend nahe liegt. Mit dem Erfordernis dieser Zwecksetzung<br />

wird insoweit für alle zivilrechtlichen Ansprüche und damit auch bereits<br />

150 Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. 10. 1998, NStZ-RR 2000, 25, 26 (=wistra 1999, 152, 153 f.);<br />

vgl. Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 856; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 236.<br />

151 So auch Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § 14, Rn. 118; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14,<br />

Rn. 236.<br />

152 Vgl. Fischer, § 263a, Rn. 34; HK-GS/Duttge, § 263a, Rn. 35 m.w.N.

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