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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung der allgemeinen Strafrechtslehren zur Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r Irrtumsprobleme 177<br />

kenG bereits hinreichend beschreibt oder ob dazu außerdem die Zustimmung des<br />

Markenrechtsinhabers und das Eingreifen etwaiger Schutzschranken fehlen müssen.<br />

Weder Wortsinn noch Historie oder Systematik des § 143 Abs. 1 MarkenG<br />

lassen darüber einen Schluss zu. Einzig die teleologische Auslegung des § 143<br />

Abs. 1 MarkenG vermag Klärung zu verschaffen. Zur Erörterung steht daher, wie<br />

weit die von § 143 Abs. 1 MarkenG geschützten Rechtsgüter, also die Marke<br />

selbst und darüber hinaus der Innovations- und Qualitätswettbewerb und der<br />

Verbraucherschutz 827, strafrechtlich geschützt sein sollen.<br />

Im Hinblick auf das Individualrechtsgut der Marke geht es dabei im Kern um<br />

die Abwägung zwischen den Interessen des Markenrechtsinhabers an insbesondere<br />

einer weitgehenden Wahrung seines Ausschließlichkeitsrechts an der Marke<br />

und dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer weitgehenden Nutzungsmöglichkeit<br />

von der – durch die Marke ansonsten privatisierten – bezeichnenden Sprache<br />

und zeichenhafter Symbole zu bestimmten Zwecken 828. Diese Abwägung wird<br />

insbesondere auch am Ergebnis der hier vorgenommenen Erörterung deutlich.<br />

Versteht man bereits die fremde Markenbenutzung per se als das typische Unrecht<br />

hinreichend beschreibend, so befindet sich der über Zustimmung oder Schutzschranken<br />

irrende Markenrechtsverletzer lediglich in einem Erlaubnistatumstandsirrtum.<br />

Demgegenüber befindet er sich nach anderem Verständnis in einem bereits<br />

unmittelbar nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB den Vorsatz ausschließenden Tatumstandsirrtum.<br />

Seine Strafbarkeit wird also bereits zu einem strafrechtssystematisch<br />

früheren Zeitpunkt verneint, wenn auch beide Verständnisse freilich letztlich zum<br />

gleichen Ergebnis führen. So betrachtet zieht das letztere Verständnis das Interesse<br />

des Rechtsverkehrs denjenigen des Markenrechtsinhabers insoweit vor. Dies<br />

beachtet allerdings die Interessen des Markenrechtsinhabers nur in ihrem auf erstem<br />

Blick sich aufdrängenden Schwerpunkt und somit nur vordergründig. Ein<br />

Markenrechtsinhaber kann nämlich durchaus neben dem Gesichtspunkt der Wahrung<br />

seines Ausschließlichkeitsrechts auch ein Interesse an der Nutzung der Marke<br />

gerade auch durch andere haben. Wenn etwa seine eigenen Produktions-, Organisations-<br />

oder Vertriebskapazitäten nicht ausreichen, kann er z.B. den Wert<br />

seiner Marke zu seinem Vorteil ausbeuten, indem er ihre Nutzung ganz oder teilweise<br />

an andere lizenziert (§ 30 MarkenG). Die – freilich entgeltliche – Nutzung<br />

von Marken durch andere als dem Markenrechtsinhaber ist sogar – wie bei ande-<br />

827 Vgl. oben (Hpttl., 2. Tl., 4. Abschn.).<br />

828 Das Markenrecht monopolisiert regelrecht Teile der Sprache; vgl. Albrecht, GRUR 2000, 648, 649.<br />

Diese – bei jedweder Gewährung geistigen Eigentums vorgenommene – Monopolisierung dient<br />

dem Innovationsschutz und Investitionsschutz; vgl. Kirchner, GRUR Int. 2004, 603 ff. Sie wird<br />

als geringeres Übel zur Beseitigung des gravierenderen Übels einer unvergüteten Leistung für<br />

die Allgemeinheit durch den besonders innovativen oder kreativen Anbieter hingenommen; vgl.<br />

Ganea, GRUR Int. 2005, 102, 103.

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