Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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4 Einleitung: Anwendungsschwierigkeiten des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s bei § 143 MarkenG<br />
Folgen von Markenfälschungen auch Auswirkungen auf die technische Sicherheit,<br />
insbesondere die Verkehrssicherheit, und die Gesundheit. All dies erfordert insgesamt<br />
einen wirkungsvollen Schutz des gewerblichen Schutzrechts „Marke“ als<br />
geistigem Eigentum.<br />
Nachdem im 19. Jahrhundert Verletzungen gewerblicher Schutzrechte vornehmlich<br />
als Straftaten geahndet wurden, 21 war das Strafrecht zwischenzeitlich<br />
beim Schutz geistigen Eigentums und somit auch beim Schutz von Marken zur<br />
Nebensache geworden 22. Die Ursachen hierfür waren vielseitig. So sind die meisten<br />
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes tätigen Rechtsanwälte auf das<br />
Zivilrecht fokussiert und scheuen sich, Strafverfahren zu initiieren. 23 Zudem müssen<br />
Schutzrechtsinhaber ein strafrechtliches Vorgehen gegen Markenrechtsverletzer<br />
genau abwägen und insbesondere auf ihre Marktposition mitsamt ihren teils<br />
sensiblen Produzenten-, Lieferanten-, Händler- und Verbraucher-Beziehungen<br />
Rücksicht nehmen. 24 Auch die vielfach beklagte chronisch karge personelle Ausstattung<br />
der Strafverfolgungsbehörden und deren nicht selten unzureichende<br />
Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz mögen ihren negativen Beitrag dazu<br />
leisten. Gewiss hat aber auch die weit verbreitete Einschätzung, Markenrechtsverletzungen<br />
seien Kavaliersdelikte 25, ihren Teil zum zwischenzeitlichen Schattendasein<br />
des Markenstrafrechts beigetragen. Möglicherweise beruht diese Bewertung<br />
auf den ehemals geringen Strafandrohungen 26 und der fortwährenden Ausgestaltung<br />
einfacher Markenverletzungen als Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 8<br />
StPO) 27.<br />
Das Aufkeimen des Markenstrafrechts in neuerer Zeit ist das Ergebnis mehrerer<br />
Einflussfaktoren. Die Schutzrechtsinhaber selbst gehen zumindest in Fällen<br />
offensichtlicher Produkt- und Markenpiraterie vermehrt auch strafrechtlich vor.<br />
<strong>Der</strong> Grund dafür ist zum einen die abschreckende Wirkung, die von Strafverfahren<br />
ausgeht. Indem er gegen Verletzer seiner Marke Strafverfahren initiiert, positi-<br />
§ 55, Rn. 12; Schiwek, Markenpiraterie, S. 26 f.; s. auch Rhein-Main-Zeitung v. 8.12.2004 zum<br />
Verkauf von angeblich gefälschten Rauchmeldern durch Aldi Süd.<br />
21 v. Gravenreuth, GRUR 1983, 349, 349.<br />
22 Winter, GRUR 1981, 782, 784.<br />
23 Cremer, Mitt. 1992, 153, 159.<br />
24 Siehe auch Zweiter Produktpirateriebericht der Bundesregierung (10. November 1999), BT-<br />
Drucksache 14/2111, S. 10.<br />
25 Siehe auch Cremer, Mitt. 1992, 153, 159; Markenpiraterie durch Prävention wirksamer bekämpfen,<br />
in: F.A.Z. v. 5.10.1998; Winter, GRUR 1981, 782, 783.<br />
26 Bis zum 30.6.1990 war der Strafrahmen für eine Kennzeichenverletzung beim <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />
Grunddelikt begrenzt auf Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.<br />
27 Die Erhebung der öffentlichen Klage gem. § 376 StPO bedingt ein öffentliches Interesse, dessen<br />
Bejahung sich gem. Nr. 86 Abs. 2, Nr. 261 RiStBV insbesondere nach dem Ausmaß der Schutzverletzung,<br />
der Gefährlichkeit der Tat, dem eingetretenen oder drohenden wirtschaftlichen<br />
Schaden und der erstrebten Bereicherung richtet und bei einfachen Markenrechtsvergehen angesichts<br />
der Praxis der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Strafverfolgung nicht immer bejaht wird.