Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Markenkollisionsdelikte 97<br />
Die verletzungstypischen Handlungsformen in § 14 Abs. 3 MarkenG setzen<br />
eine markenmäßige Benutzung voraus und konkretisieren diese nur exemplarisch.<br />
Sie erweitern damit den Straftatbestand nicht. Es bedarf folglich auf diese keines<br />
ausdrücklichen Verweises des § 143 MarkenG. 474 Die markenmäßige Benutzung<br />
ist für alle Verletzungstatbestände sowie alle Markenarten einheitlich. 475 Sie deckt<br />
sich nicht gänzlich mit der rechtserhaltenden Benutzung i.S.d. Regeln über den<br />
Benutzungszwang. 476<br />
2. Begehung durch einen „Dritten“<br />
Ferner beinhaltet § 143 Abs. 1 MarkenG – ausschließlich mittels Verweisung auf<br />
die zivilrechtlichen Kollisionsnormen des § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 4 Nrn. 1<br />
bis 3 MarkenG – das <strong>Tatbestand</strong>smerkmal der Begehung durch einen „Dritten“.<br />
Markenrechtlich Dritter kann jede nicht mit dem Markenrechtsinhaber identische<br />
Person sein. Dieses Merkmal erfüllen z.B. auch Lizenznehmer an der Marke (§ 30<br />
Abs. 2 MarkenG) und gesellschaftsrechtlich oder konzernrechtlich verbundene<br />
Unternehmen. <strong>Der</strong> Markeninhaber selbst kann demzufolge in keiner Konstellation<br />
Dritter im markenrechtlichen Sinne sein. Verletzt er eine von ihm oder seinem<br />
Rechtsvorgänger vergebene ausschließliche Lizenz, begeht er keine Marken-, sondern<br />
(lediglich) eine Vertragsverletzung. 477<br />
3. „im geschäftlichen Verkehr“<br />
Das bereits über den Verweis auf § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 4 Nrn. 1 bis 3<br />
MarkenG geltende <strong>Tatbestand</strong>smerkmal „im geschäftlichen Verkehr“ wird in<br />
§ 143 Abs. 1 MarkenG nochmals wiederholt. Durch dieses zentrale Merkmal soll<br />
der durch das Markenrecht geregelte Lebensbereich auf eine bestimmte Sphäre<br />
eingegrenzt werden. 478 Nur Markenbenutzungen im Zusammenhang mit auf wirtschaftlichen<br />
Vorteil gerichteter, aber nicht unbedingt von Gewinnabsicht getragener,<br />
kommerzieller Tätigkeit 479 sollen reglementiert werden, wohingegen andere<br />
Lebensbereiche ausgeklammert bleiben. Dies bedeutet, dass ein Markenrechtsschutz<br />
gegenüber privatem Handeln außerhalb von Erwerb und Berufsausübung<br />
480, gegenüber rein wissenschaftlicher 481, Vereins- und Verbandstätigkeit mit<br />
474 Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. 10. 1998, wistra 1999, 152, 153; Begründung des Regierungsentwurfs<br />
zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drucksache 12/6581 vom 14.01.1994, S. 53, 125;<br />
Fezer, MarkenG, § 143, Rn. 19; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 143, Rn. 2. Vgl. dazu auch oben im<br />
zivilrechtlichen Teil.<br />
475 Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 95.<br />
476 Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 97 und § 26, Rn. 24 ff.<br />
477 Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 51.<br />
478 Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 23; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 68.<br />
479 EuGH WRP 2002, 1415, Tz. 40 – „Arsenal Football Club plc“; Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 24;<br />
Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 70 u. 72 m.w.N.<br />
480 EuGH WRP 2002, 1415, Tz. 40 – „Arsenal Football Club plc“; BGH GRUR 2002, 622, 624 –<br />
„shell.de“; Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 27 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 78.