Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 141<br />
tiert sich angesichts seines unmittelbaren Bezugs zur betreffenden Marke freilich<br />
auch an der Gefährlichkeit für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut 681.<br />
Weiterhin gilt für alle <strong>Tatbestand</strong>svarianten das Straftatbestandsmerkmal der<br />
Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“. 682 Dieses beinhaltet – nach gängiger<br />
Definition – mit der Notwendigkeit, dass die wirtschaftliche Tätigkeit am Markt<br />
der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt<br />
sein muss 683, bereits selbst ein <strong>subjektive</strong>s <strong>Tatbestand</strong>smerkmal. Diese Zweckbestimmung<br />
ist aber schon dann hinreichend indiziert, wenn die praktizierte wirtschaftliche<br />
Tätigkeit typischerweise auf das Ziel einer Geschäftszweckförderung<br />
gerichtet ist. Dafür reichen als äußere Anzeichen die übrigen das Merkmal „im<br />
geschäftlichen Verkehr“ ausmachenden objektiven Kriterien, also im Kern die<br />
markenrechtsrelevante Tätigkeit im kommerziellen Lebensbereich. 684 Für die sich<br />
auf das Straftatbestandsmerkmal der Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“<br />
insgesamt beziehende Täterpsyche stellen die dieses Merkmal begründenden äußeren<br />
Umstände die einzig denkbaren Indikatoren dar. Im Unterschied zum vorangestellten<br />
Indikator für die <strong>subjektive</strong> Tatseite, welcher sich auf das Straftatbestandsmerkmal<br />
der Markenbenutzungshandlung bezieht, ist allerdings nicht die<br />
bloße Erfüllung des objektiven Straftatbestandsmerkmals „im geschäftlichen Verkehr“<br />
bereits indikativ auch für die Anforderungen an dessen Pendant auf <strong>subjektive</strong>r<br />
Tatseite. Vielmehr spielt hier die Ausprägungsstärke des Indikators die entscheidende<br />
Rolle für den aus diesem zulässigerweise zu ziehenden Rückschluss<br />
auf die Täterpsyche.<br />
Die weiteren für alle <strong>Tatbestand</strong>svarianten geltenden Straftatbestandsmerkmale<br />
der Begehung durch einen „Dritten“ und der „Widerrechtlichkeit“ 685 betreffen<br />
beide den Aspekt der Nichtberechtigung des Täters zur Markenbenutzung und<br />
damit den Kern der Markenrechtsverletzung. Ob eine Trennung der sich auf diese<br />
einzelnen Merkmale beziehenden Täterpsyche überhaupt möglich wäre, kann<br />
dahinstehen, da eine solche Trennung jedenfalls sachlich nicht geboten ist. 686 Die<br />
Indikatoren für die Täterpsyche, welche sich auf diese beiden Merkmale bezieht,<br />
können daher einheitlich entwickelt werden.<br />
Abgesehen von später zu erörternden darauf bezogenen Irrtumsfällen ist freilich<br />
zuallererst jedwede mittelbare oder unmittelbare Kommunikation mit dem<br />
681 Hassemer, Armin Kaufmann-Gedächtnisschr., 289, 307. Vgl. ebenfalls oben bei der Begriffsbildung<br />
der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung (insb. Hpttl., 3. Tl., 1. Abschn., C.).<br />
682 Zu diesem Straftatbestandsmerkmal vgl. ebenfalls oben (Hpttl., 4. Tl., 1. Abschn., B., I., 3.).<br />
683 Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 23 f.<br />
684 Vgl. Hpttl., 4. Tl., 1. Abschn., B., I., 3.<br />
685 Zu diesen beiden Straftatbestandsmerkmalen vgl. ebenfalls oben (Hpttl., 4. Tl., 1. Abschn., B., I.,<br />
2. und 4.).<br />
686 Damit kann im Übrigen auch einstweilig dahingestellt bleiben, ob die <strong>markenstrafrechtliche</strong><br />
Widerrechtlichkeit überhaupt zum vom Vorsatz umfassenden Straftatbestand i.S.d. § 16 Abs. 1<br />
StGB gehört. Dazu aber unten (Hpttl., 7. Tl., 2. Abschn., B.).