04.01.2013 Aufrufe

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 143<br />

Maße wie die Ware selbst echt oder unechte – Ursprungszeugnisse bedingt bis gar<br />

nicht brauchbar. 690<br />

Einen weiteren positiven Indikator stellt eine etwa bestehende Bekanntheit der<br />

Marke im Markt- und Branchenumfeld der damit gekennzeichneten Produkte dar.<br />

Dieser Indikator lässt allerdings auch bei einer starken Ausprägung keinesfalls<br />

einen zwingenden Schluss auf einen Vorsatz des Täters bezüglich seiner Nichtberechtigung<br />

zur Markenbenutzung zu. Wenngleich ein solcher Vorsatz des in dem<br />

betreffenden Markt- und Branchenumfeld tätigen Markenrechtsverletzers nahe<br />

liegt, kann er im Einzelfall dennoch fehlen. Dies ist sogar bei einem hohen Bekanntheitsgrad<br />

der Marke denkbar, trifft aber insbesondere dann zu, wenn dieser<br />

nur mäßig ist oder der Markenrechtsverletzer in dem betreffenden Umfeld wenig<br />

Erfahrung hat, etwa weil er seine Tätigkeit erst begonnen hat. <strong>Der</strong> Indikator stellt<br />

somit lediglich einen unselbstständigen Anhaltspunkt für einen Vorsatz dar. Die<br />

beiden erwähnten Kriterien des Grades der Markenbekanntheit und der Erfahrung<br />

des Markenrechtsverletzers im betreffenden Markt- und Branchenumfeld<br />

bestimmen dabei das Gewicht dieses Indikators für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im<br />

konkreten <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Fall.<br />

Damit ist bereits kein weiterer Indikator mehr ersichtlich, welcher in den Indikatorenkatalog<br />

für einen Rückschluss auf die – deren Nichtberechtigung zur Markenbenutzung<br />

betreffende – Psyche von markenrechtsverletzenden Herstellern<br />

passt. Für markenrechtsverletzende Transporteure und gewerbliche Einkäufer<br />

können darüber hinaus noch zusätzliche Indikatoren herangezogen werden. Für<br />

Transporteure und gewerbliche Einkäufer gleichermaßen ist die Verpackung und<br />

das äußere Erscheinungsbild der erste unmittelbare Zugang zu der betreffenden<br />

Markenware. Sofern bereits Verpackung und äußeres Erscheinungsbild Anzeichen<br />

für Markenpiraterie bieten, etwa weil sie für die betreffende Marke ungewöhnlich<br />

sind, können dadurch Zweifel darüber ausgelöst werden, ob es sich um markenechte<br />

Ware handelt. Äußere Anzeichen für Markenpiraterie an Verpackung oder<br />

der Ware selbst stellen somit einen Indikator für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im<br />

Markenstrafrecht dar. 691 Das Gewicht dieses Indikators ist abhängig nicht nur<br />

vom Grad der äußeren Anzeichen, sondern auch von der Intelligenz des Täters 692<br />

und von dessen Erfahrenheit im betreffenden Markt- und Branchenumfeld.<br />

Weiterhin vermag auch ein allgemein gegenwärtiges Bewusstsein der Ausdehnung<br />

der Markenpiraterie in der betreffenden Branche veranlassen, dass sich der<br />

Täter gedanklich mit der Frage nach der Markenechtheit der betreffenden Ware<br />

und somit mit der Gefahr für potentiell bestehende Markenrechte auseinandersetzt.<br />

693 Ein solches allgemeines Bewusstsein kann demnach ebenfalls – wiederum<br />

690 Vgl. Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 90.<br />

691 Vgl. BGH GRUR 1987, 520, 521 – „Chanel No. 5 (I)“.<br />

692 Dazu und zu weiteren allgemeinen Indikatoren zur Feststellung des kognitiven und voluntativen<br />

Elements des Vorsatzes vgl. Kühl, AT, § 5, Rn. 87 m.w.N.<br />

693 Zu diesem Indikator in seiner allgemeinen Fassung vgl. Kühl, AT, § 5, Rn. 87 m.w.N.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!