Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 143<br />
Maße wie die Ware selbst echt oder unechte – Ursprungszeugnisse bedingt bis gar<br />
nicht brauchbar. 690<br />
Einen weiteren positiven Indikator stellt eine etwa bestehende Bekanntheit der<br />
Marke im Markt- und Branchenumfeld der damit gekennzeichneten Produkte dar.<br />
Dieser Indikator lässt allerdings auch bei einer starken Ausprägung keinesfalls<br />
einen zwingenden Schluss auf einen Vorsatz des Täters bezüglich seiner Nichtberechtigung<br />
zur Markenbenutzung zu. Wenngleich ein solcher Vorsatz des in dem<br />
betreffenden Markt- und Branchenumfeld tätigen Markenrechtsverletzers nahe<br />
liegt, kann er im Einzelfall dennoch fehlen. Dies ist sogar bei einem hohen Bekanntheitsgrad<br />
der Marke denkbar, trifft aber insbesondere dann zu, wenn dieser<br />
nur mäßig ist oder der Markenrechtsverletzer in dem betreffenden Umfeld wenig<br />
Erfahrung hat, etwa weil er seine Tätigkeit erst begonnen hat. <strong>Der</strong> Indikator stellt<br />
somit lediglich einen unselbstständigen Anhaltspunkt für einen Vorsatz dar. Die<br />
beiden erwähnten Kriterien des Grades der Markenbekanntheit und der Erfahrung<br />
des Markenrechtsverletzers im betreffenden Markt- und Branchenumfeld<br />
bestimmen dabei das Gewicht dieses Indikators für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im<br />
konkreten <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Fall.<br />
Damit ist bereits kein weiterer Indikator mehr ersichtlich, welcher in den Indikatorenkatalog<br />
für einen Rückschluss auf die – deren Nichtberechtigung zur Markenbenutzung<br />
betreffende – Psyche von markenrechtsverletzenden Herstellern<br />
passt. Für markenrechtsverletzende Transporteure und gewerbliche Einkäufer<br />
können darüber hinaus noch zusätzliche Indikatoren herangezogen werden. Für<br />
Transporteure und gewerbliche Einkäufer gleichermaßen ist die Verpackung und<br />
das äußere Erscheinungsbild der erste unmittelbare Zugang zu der betreffenden<br />
Markenware. Sofern bereits Verpackung und äußeres Erscheinungsbild Anzeichen<br />
für Markenpiraterie bieten, etwa weil sie für die betreffende Marke ungewöhnlich<br />
sind, können dadurch Zweifel darüber ausgelöst werden, ob es sich um markenechte<br />
Ware handelt. Äußere Anzeichen für Markenpiraterie an Verpackung oder<br />
der Ware selbst stellen somit einen Indikator für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im<br />
Markenstrafrecht dar. 691 Das Gewicht dieses Indikators ist abhängig nicht nur<br />
vom Grad der äußeren Anzeichen, sondern auch von der Intelligenz des Täters 692<br />
und von dessen Erfahrenheit im betreffenden Markt- und Branchenumfeld.<br />
Weiterhin vermag auch ein allgemein gegenwärtiges Bewusstsein der Ausdehnung<br />
der Markenpiraterie in der betreffenden Branche veranlassen, dass sich der<br />
Täter gedanklich mit der Frage nach der Markenechtheit der betreffenden Ware<br />
und somit mit der Gefahr für potentiell bestehende Markenrechte auseinandersetzt.<br />
693 Ein solches allgemeines Bewusstsein kann demnach ebenfalls – wiederum<br />
690 Vgl. Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 90.<br />
691 Vgl. BGH GRUR 1987, 520, 521 – „Chanel No. 5 (I)“.<br />
692 Dazu und zu weiteren allgemeinen Indikatoren zur Feststellung des kognitiven und voluntativen<br />
Elements des Vorsatzes vgl. Kühl, AT, § 5, Rn. 87 m.w.N.<br />
693 Zu diesem Indikator in seiner allgemeinen Fassung vgl. Kühl, AT, § 5, Rn. 87 m.w.N.