Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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18 Allgemeine Grundlagen<br />
III. Sonstige Kennzeichen<br />
1. Geschäftliche Bezeichnung<br />
Um die wichtigsten sonstigen Kennzeichen von der Marke gedanklich abzugrenzen,<br />
sollen diese kurz erläutert werden. Geschäftliche Bezeichnungen als sonstige<br />
Kennzeichen gem. § 1 Nr. 2 MarkenG sind nach der Legaldefinition des § 5<br />
Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Diese Unterbegriffe<br />
werden wiederum in § 5 Abs. 2 und 3 MarkenG legaldefiniert. Bei Unternehmenskennzeichen<br />
ist das Kennzeichnungsobjekt das zu individualisierende Unternehmen<br />
selbst. 79 Werktitel individualisieren demgegenüber geistig geprägte Produkte<br />
in erster Linie nach ihrem von der betrieblichen Herkunft grundsätzlich<br />
unabhängigen Inhalt. 80 Geschäftliche Bezeichnungen sind durch § 143 Abs. 1<br />
Nrn. 4, 5 i.V.m. § 15 Abs. 2, 3 MarkenG strafrechtlich geschützt. Es bestehen im<br />
Wesentlichen keine Abweichungen zum strafrechtlichen Markenschutz.<br />
2. Geographische Herkunftsangabe<br />
Geographische Herkunftsangaben (§§ 1 Nr. 3, 126-139 MarkenG) nehmen eine<br />
Sonderstellung ein. Zwar kennzeichnen sie wiederum eine Ware oder eine Dienstleistung,<br />
was sie im Hinblick auf das Kennzeichnungsobjekt mit den Marken vergleichbar<br />
macht. 81 Es geht dabei aber nicht etwa um die betriebliche, sondern um<br />
die geographische Herkunft der gekennzeichneten Produkte. Die geographische<br />
Herkunft ließe sich im Gegensatz zu der betrieblichen allenfalls theoretisch beispielsweise<br />
dadurch monopolisieren, dass ein Weingutsinhaber sämtliche Weingüter<br />
seiner Region aufkauft, was ihm im Regelfall nicht möglich sein wird. Daher ist<br />
es sachlich zwingend, dass eine geographische Herkunftsangabe kein Individualrecht<br />
darstellen kann 82, sondern vielmehr als eine Art kollektiver Goodwill allen<br />
Unternehmen gemeinsam zusteht, die in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten<br />
Gegend ansässig und deshalb berechtigt zur Benutzung der betreffenden<br />
geographische Herkunftsangabe sind 83. Geographische Herkunftsangaben<br />
haben daher keinen „Inhaber“, der über sie verfügen könnte, und müssen deshalb<br />
klar von den Marken getrennt werden. 84 Am Beispiel der geographischen Herkunftsangaben<br />
wird somit auch am ehesten deutlich, dass der nationale Gesetzgeber<br />
die sonstigen Kennzeichen nur aus systematischen Gründen in das Markengesetz<br />
aufgenommen hat, das alle im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte<br />
zusammenfassend regeln sollte. 85 Geographische Herkunftsangaben<br />
79 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16.<br />
80 Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5, Rn. 8 u. 74.<br />
81 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16.<br />
82 BGH GRUR 1999, 252, 254 – „Warsteiner II“.<br />
83 BGH GRUR 2001, 73, 77 – „Stich den Buben“.<br />
84 Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 126-139, Rn. 1.<br />
85 Hubmann/Götting, § 37, Rn. 6.