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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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18 Allgemeine Grundlagen<br />

III. Sonstige Kennzeichen<br />

1. Geschäftliche Bezeichnung<br />

Um die wichtigsten sonstigen Kennzeichen von der Marke gedanklich abzugrenzen,<br />

sollen diese kurz erläutert werden. Geschäftliche Bezeichnungen als sonstige<br />

Kennzeichen gem. § 1 Nr. 2 MarkenG sind nach der Legaldefinition des § 5<br />

Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Diese Unterbegriffe<br />

werden wiederum in § 5 Abs. 2 und 3 MarkenG legaldefiniert. Bei Unternehmenskennzeichen<br />

ist das Kennzeichnungsobjekt das zu individualisierende Unternehmen<br />

selbst. 79 Werktitel individualisieren demgegenüber geistig geprägte Produkte<br />

in erster Linie nach ihrem von der betrieblichen Herkunft grundsätzlich<br />

unabhängigen Inhalt. 80 Geschäftliche Bezeichnungen sind durch § 143 Abs. 1<br />

Nrn. 4, 5 i.V.m. § 15 Abs. 2, 3 MarkenG strafrechtlich geschützt. Es bestehen im<br />

Wesentlichen keine Abweichungen zum strafrechtlichen Markenschutz.<br />

2. Geographische Herkunftsangabe<br />

Geographische Herkunftsangaben (§§ 1 Nr. 3, 126-139 MarkenG) nehmen eine<br />

Sonderstellung ein. Zwar kennzeichnen sie wiederum eine Ware oder eine Dienstleistung,<br />

was sie im Hinblick auf das Kennzeichnungsobjekt mit den Marken vergleichbar<br />

macht. 81 Es geht dabei aber nicht etwa um die betriebliche, sondern um<br />

die geographische Herkunft der gekennzeichneten Produkte. Die geographische<br />

Herkunft ließe sich im Gegensatz zu der betrieblichen allenfalls theoretisch beispielsweise<br />

dadurch monopolisieren, dass ein Weingutsinhaber sämtliche Weingüter<br />

seiner Region aufkauft, was ihm im Regelfall nicht möglich sein wird. Daher ist<br />

es sachlich zwingend, dass eine geographische Herkunftsangabe kein Individualrecht<br />

darstellen kann 82, sondern vielmehr als eine Art kollektiver Goodwill allen<br />

Unternehmen gemeinsam zusteht, die in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten<br />

Gegend ansässig und deshalb berechtigt zur Benutzung der betreffenden<br />

geographische Herkunftsangabe sind 83. Geographische Herkunftsangaben<br />

haben daher keinen „Inhaber“, der über sie verfügen könnte, und müssen deshalb<br />

klar von den Marken getrennt werden. 84 Am Beispiel der geographischen Herkunftsangaben<br />

wird somit auch am ehesten deutlich, dass der nationale Gesetzgeber<br />

die sonstigen Kennzeichen nur aus systematischen Gründen in das Markengesetz<br />

aufgenommen hat, das alle im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte<br />

zusammenfassend regeln sollte. 85 Geographische Herkunftsangaben<br />

79 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16.<br />

80 Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5, Rn. 8 u. 74.<br />

81 Fezer, MarkenR, Einl., Rn. 16.<br />

82 BGH GRUR 1999, 252, 254 – „Warsteiner II“.<br />

83 BGH GRUR 2001, 73, 77 – „Stich den Buben“.<br />

84 Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 126-139, Rn. 1.<br />

85 Hubmann/Götting, § 37, Rn. 6.

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