Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung der allgemeinen Strafrechtslehren zur Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r Irrtumsprobleme 189<br />
gering ist 860, reicht es aber ohnehin, dass jedenfalls die das <strong>Tatbestand</strong>smerkmal<br />
„im geschäftlichen Verkehr“ weitgehend ausmachenden deskriptiven Tatumstände<br />
zu den markenrechtlichen Straftatbeständen i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gehören<br />
und somit ein Irrtum über diese den Vorsatz ausschließt.<br />
Die spezielle Wertung in der <strong>Tatbestand</strong>svariante der §§ 143 Abs. 1 Nr. 1<br />
2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass der (erweiterte) Schutz der Kennzeichnungskraft<br />
der Marke lediglich für – neben tatsächlichen auch nach normativen<br />
Gesichtspunkten zu beurteilende – Fälle gilt, in denen die Herkunftsidentität oder<br />
Produktidentität assoziativ fehlerhaft zugerechnet werden können (normative<br />
Korrektur des ansonsten – unter normativem Blickwinkel – zu Lasten des Rechtsverkehrs<br />
zu stark erweiterten Schutzes der Kennzeichnungskraft der Marke), stellt<br />
zwar den wesentlichen Gesichtspunkt des Verwechslungsschutzes von Marken<br />
dar. Um ein typisches Unrecht i.S.d. §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2<br />
MarkenG zu verwirklichen, genügt es allerdings, dass der Täter die deskriptiven<br />
Tatumstände der Verwechslungsgefahr geistig erfasst. Dass das Erfordernis der<br />
Verwechslungsgefahr den erweiterten Schutz der Kennzeichnungskraft der Marke<br />
auch nach normativen Gesichtspunkten begrenzt, muss demgegenüber dem Täter<br />
nicht bekannt sein, da mittels dieser normativen Gesichtspunkte die Tat jenseits<br />
des typischen Unrechts i.S.d. §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<br />
zugeordnet wird. Abgesehen davon wäre eine Kenntnis dieser normativen<br />
Gesichtspunkte in ihren Einzelheiten nur von Rechtskundigen, nicht aber von<br />
Laien, zu erwarten. Die aufgeführte spezielle Wertung in §§ 143 Abs. 1 Nr. 1<br />
2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist daher insgesamt nicht dessen Straftatbestand<br />
i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zuzuordnen und ein Irrtum über sie berührt folglich<br />
den Vorsatz des Markenstraftäters nicht.<br />
Das Gleiche gilt auch für die spezielle Wertung in der <strong>Tatbestand</strong>svariante der<br />
§§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (normative Korrektur des ansonsten<br />
– unter normativem Blickwinkel – zu Lasten des Rechtsverkehrs zu stark erweiterten<br />
Schutzes der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke). Für<br />
einen Vorsatz in dieser <strong>Tatbestand</strong>svariante bedarf es neben der Kenntnis der die<br />
hinreichende Unterscheidungskraft und Wertschätzung verleihenden deskriptiven<br />
Tatumstände nicht auch noch der Kenntnis der dafür heranzuziehenden normativen<br />
Gesichtspunkte der beabsichtigten Einschränkung des durch §§ 143 Abs. 1<br />
Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erweiterten Schutzes der Unterscheidungskraft<br />
und Wertschätzung der Marke. Auch ohne eine Kenntnis dieser speziellen Wertung<br />
verhält sich der Markenstraftäter nämlich bereits deliktstypisch unrecht. Die<br />
einschränkenden normativen Gesichtspunkte umschreiben demgegenüber deliktstypisches<br />
Nicht-Unrecht. Sind sie einschlägig, ist das Verhalten des Täters also<br />
wertneutral. Die aufgeführte spezielle Wertung der §§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2<br />
860 Siehe oben (Hpttl., 7. Tl., 2. Abschn., C., II.).