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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung der allgemeinen Strafrechtslehren zur Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r Irrtumsprobleme 189<br />

gering ist 860, reicht es aber ohnehin, dass jedenfalls die das <strong>Tatbestand</strong>smerkmal<br />

„im geschäftlichen Verkehr“ weitgehend ausmachenden deskriptiven Tatumstände<br />

zu den markenrechtlichen Straftatbeständen i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gehören<br />

und somit ein Irrtum über diese den Vorsatz ausschließt.<br />

Die spezielle Wertung in der <strong>Tatbestand</strong>svariante der §§ 143 Abs. 1 Nr. 1<br />

2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass der (erweiterte) Schutz der Kennzeichnungskraft<br />

der Marke lediglich für – neben tatsächlichen auch nach normativen<br />

Gesichtspunkten zu beurteilende – Fälle gilt, in denen die Herkunftsidentität oder<br />

Produktidentität assoziativ fehlerhaft zugerechnet werden können (normative<br />

Korrektur des ansonsten – unter normativem Blickwinkel – zu Lasten des Rechtsverkehrs<br />

zu stark erweiterten Schutzes der Kennzeichnungskraft der Marke), stellt<br />

zwar den wesentlichen Gesichtspunkt des Verwechslungsschutzes von Marken<br />

dar. Um ein typisches Unrecht i.S.d. §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2<br />

MarkenG zu verwirklichen, genügt es allerdings, dass der Täter die deskriptiven<br />

Tatumstände der Verwechslungsgefahr geistig erfasst. Dass das Erfordernis der<br />

Verwechslungsgefahr den erweiterten Schutz der Kennzeichnungskraft der Marke<br />

auch nach normativen Gesichtspunkten begrenzt, muss demgegenüber dem Täter<br />

nicht bekannt sein, da mittels dieser normativen Gesichtspunkte die Tat jenseits<br />

des typischen Unrechts i.S.d. §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<br />

zugeordnet wird. Abgesehen davon wäre eine Kenntnis dieser normativen<br />

Gesichtspunkte in ihren Einzelheiten nur von Rechtskundigen, nicht aber von<br />

Laien, zu erwarten. Die aufgeführte spezielle Wertung in §§ 143 Abs. 1 Nr. 1<br />

2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist daher insgesamt nicht dessen Straftatbestand<br />

i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zuzuordnen und ein Irrtum über sie berührt folglich<br />

den Vorsatz des Markenstraftäters nicht.<br />

Das Gleiche gilt auch für die spezielle Wertung in der <strong>Tatbestand</strong>svariante der<br />

§§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (normative Korrektur des ansonsten<br />

– unter normativem Blickwinkel – zu Lasten des Rechtsverkehrs zu stark erweiterten<br />

Schutzes der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke). Für<br />

einen Vorsatz in dieser <strong>Tatbestand</strong>svariante bedarf es neben der Kenntnis der die<br />

hinreichende Unterscheidungskraft und Wertschätzung verleihenden deskriptiven<br />

Tatumstände nicht auch noch der Kenntnis der dafür heranzuziehenden normativen<br />

Gesichtspunkte der beabsichtigten Einschränkung des durch §§ 143 Abs. 1<br />

Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erweiterten Schutzes der Unterscheidungskraft<br />

und Wertschätzung der Marke. Auch ohne eine Kenntnis dieser speziellen Wertung<br />

verhält sich der Markenstraftäter nämlich bereits deliktstypisch unrecht. Die<br />

einschränkenden normativen Gesichtspunkte umschreiben demgegenüber deliktstypisches<br />

Nicht-Unrecht. Sind sie einschlägig, ist das Verhalten des Täters also<br />

wertneutral. Die aufgeführte spezielle Wertung der §§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2<br />

860 Siehe oben (Hpttl., 7. Tl., 2. Abschn., C., II.).

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