Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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134 Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />
nismäßigkeitsprüfung i.R.d. zivilrechtlichen Vernichtungsanspruchs gem. § 18<br />
Abs. 1 MarkenG zwar den Grad der Schuld des Verletzers als eines der maßgeblichen<br />
Kriterien für oder gegen das Vernichtungsinteresse des Markenrechtsinhabers<br />
respektive spiegelverkehrt gegen oder für das Erhaltungsinteresse des Markenrechtsverletzers.<br />
Er stellt aber nur ein deutliches Hinausgehen über die zivilrechtliche<br />
einfache Fahrlässigkeit fest und deutet weiterhin eine etwaige Verwirklichung<br />
eines Eventualvorsatzes nur an, erörtert eine solche doch nicht weiter und<br />
lässt sie im Ergebnis offen. 648<br />
Dabei wäre aber ohnehin eine unreflektierte Übertragung der zivilrechtlichen<br />
Handhabung der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit<br />
auf das Strafrecht unzulässig. Denn Vorsatz und insbesondere Fahrlässigkeit<br />
weisen im Zivilrecht und im Strafrecht marginal unterschiedliche Bedeutungsinhalte,<br />
Haftungsstandards, Voraussetzungen wie auch vor allem andere Rechtsfolgen<br />
auf. Dies ist den unterschiedlichen Funktionen und Regelungszwecken des<br />
Zivilrechts einerseits und des Strafrechts andererseits geschuldet. 649 So orientiert<br />
sich das zivilrechtliche Deliktsrecht am situationsgerechten Schadensausgleich<br />
unter Gleichberechtigten durch Herstellung des status quo ante mit verhaltenssteuernder<br />
Präventivwirkung als Nebeneffekt, während das durch die ultima-ratio-<br />
Vorgabe für den Einsatz des Strafrechts limitierte Verdikt einer Zurechung strafrechtlicher<br />
Verantwortlichkeit auf Prävention und Schuldausgleich im Über-<br />
Unterordnungsverhältnis unter Zuschreibung sozialer Verwerflichkeit abzielt. 650<br />
III. Handhabung der Abgrenzung durch Rechtsprechung und Literatur im<br />
Markenstrafrecht<br />
Auch im Markenstrafrecht im Speziellen wird die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz<br />
und bewusster Fahrlässigkeit trotz ihrer de lege lata strafentscheidenden<br />
Bedeutung bislang weitgehend allenfalls dürftig wie auch flüchtig behandelt. 651<br />
Dabei sind – wie bereits aufgeführt – typischerweise im Markenstrafrecht vorkommende<br />
Konstellationen keineswegs eindeutig einzuordnen. Soweit die <strong>markenstrafrechtliche</strong><br />
Rechtsprechung und Literatur jedoch die Abgrenzung zwischen<br />
Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit tatsächlich behandeln, sind die Be-<br />
648 Vgl. auch Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 117; Holler, in: Harte-Bavendamm,<br />
Markenpiraterie, § 5, Rn. 152, Fn. 345.<br />
649 BGHSt 37, 106, 115 m.w.N.; Kühl, AT, § 17, Rn. 3 e.c.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15,<br />
Rn. 203a a.E., 223 m.w.N. A.A. Herzberg, GA 2001, 568, 574 f., der jedenfalls für einen einheitlichen<br />
Begriff der Fahrlässigkeit eintritt.<br />
650 Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 203a a.E., 223 m.w.N.<br />
651 RGSt 42, 137, 138 f.; BayObLG WRP 2002, 562 – „Trainingsanzüge“ (=wistra 2002, 233); OLG<br />
München wistra 2001, 33; OLG Stuttgart wistra 1999, 152 (=NStZ-RR 2000, 25); BHWSt-<br />
Kouker, § 26 III, Rn. 49; Ekey/Klippel/Ekey, HK-MarkenR, § 143 MarkenG, Rn. 14; Fezer, MarkenG,<br />
§ 143, Rn. 26; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § 143, Rn. 20 f.; Ingerl/Rohnke,<br />
MarkenG, § 143, Rn. 4; Meister, WRP 1995, 366, 376; Schuhmacher, Marken(artikel)piraterie,<br />
S. 149; Winter, GRUR 1981, 782, 784 f.; v. Zumbusch, in: v. Schultz, Markenrecht, § 143 MarkenG,<br />
Rn. 4.