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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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134 Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />

nismäßigkeitsprüfung i.R.d. zivilrechtlichen Vernichtungsanspruchs gem. § 18<br />

Abs. 1 MarkenG zwar den Grad der Schuld des Verletzers als eines der maßgeblichen<br />

Kriterien für oder gegen das Vernichtungsinteresse des Markenrechtsinhabers<br />

respektive spiegelverkehrt gegen oder für das Erhaltungsinteresse des Markenrechtsverletzers.<br />

Er stellt aber nur ein deutliches Hinausgehen über die zivilrechtliche<br />

einfache Fahrlässigkeit fest und deutet weiterhin eine etwaige Verwirklichung<br />

eines Eventualvorsatzes nur an, erörtert eine solche doch nicht weiter und<br />

lässt sie im Ergebnis offen. 648<br />

Dabei wäre aber ohnehin eine unreflektierte Übertragung der zivilrechtlichen<br />

Handhabung der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit<br />

auf das Strafrecht unzulässig. Denn Vorsatz und insbesondere Fahrlässigkeit<br />

weisen im Zivilrecht und im Strafrecht marginal unterschiedliche Bedeutungsinhalte,<br />

Haftungsstandards, Voraussetzungen wie auch vor allem andere Rechtsfolgen<br />

auf. Dies ist den unterschiedlichen Funktionen und Regelungszwecken des<br />

Zivilrechts einerseits und des Strafrechts andererseits geschuldet. 649 So orientiert<br />

sich das zivilrechtliche Deliktsrecht am situationsgerechten Schadensausgleich<br />

unter Gleichberechtigten durch Herstellung des status quo ante mit verhaltenssteuernder<br />

Präventivwirkung als Nebeneffekt, während das durch die ultima-ratio-<br />

Vorgabe für den Einsatz des Strafrechts limitierte Verdikt einer Zurechung strafrechtlicher<br />

Verantwortlichkeit auf Prävention und Schuldausgleich im Über-<br />

Unterordnungsverhältnis unter Zuschreibung sozialer Verwerflichkeit abzielt. 650<br />

III. Handhabung der Abgrenzung durch Rechtsprechung und Literatur im<br />

Markenstrafrecht<br />

Auch im Markenstrafrecht im Speziellen wird die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz<br />

und bewusster Fahrlässigkeit trotz ihrer de lege lata strafentscheidenden<br />

Bedeutung bislang weitgehend allenfalls dürftig wie auch flüchtig behandelt. 651<br />

Dabei sind – wie bereits aufgeführt – typischerweise im Markenstrafrecht vorkommende<br />

Konstellationen keineswegs eindeutig einzuordnen. Soweit die <strong>markenstrafrechtliche</strong><br />

Rechtsprechung und Literatur jedoch die Abgrenzung zwischen<br />

Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit tatsächlich behandeln, sind die Be-<br />

648 Vgl. auch Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 117; Holler, in: Harte-Bavendamm,<br />

Markenpiraterie, § 5, Rn. 152, Fn. 345.<br />

649 BGHSt 37, 106, 115 m.w.N.; Kühl, AT, § 17, Rn. 3 e.c.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15,<br />

Rn. 203a a.E., 223 m.w.N. A.A. Herzberg, GA 2001, 568, 574 f., der jedenfalls für einen einheitlichen<br />

Begriff der Fahrlässigkeit eintritt.<br />

650 Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 203a a.E., 223 m.w.N.<br />

651 RGSt 42, 137, 138 f.; BayObLG WRP 2002, 562 – „Trainingsanzüge“ (=wistra 2002, 233); OLG<br />

München wistra 2001, 33; OLG Stuttgart wistra 1999, 152 (=NStZ-RR 2000, 25); BHWSt-<br />

Kouker, § 26 III, Rn. 49; Ekey/Klippel/Ekey, HK-MarkenR, § 143 MarkenG, Rn. 14; Fezer, MarkenG,<br />

§ 143, Rn. 26; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § 143, Rn. 20 f.; Ingerl/Rohnke,<br />

MarkenG, § 143, Rn. 4; Meister, WRP 1995, 366, 376; Schuhmacher, Marken(artikel)piraterie,<br />

S. 149; Winter, GRUR 1981, 782, 784 f.; v. Zumbusch, in: v. Schultz, Markenrecht, § 143 MarkenG,<br />

Rn. 4.

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