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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Geschützte Rechtsgüter und Qualifizierung der Markendelikte 45<br />

4. Abschnitt: Geschützte Rechtsgüter und Qualifizierung der Markendelikte<br />

A. Schutz individueller Rechtsgüter<br />

Die wesentliche Funktion des Strafrechts ist es, als Mittel zur Wahrung des sozialen<br />

Friedens Rechtsgüter (vor Gefährdung oder Verletzung) zu schützen, und<br />

zwar als ultima ratio subsidiär zum Zivilrecht. 233 Die Bestimmung der durch das<br />

Markenstrafrecht geschützten Rechtsgüter ist nicht nur für die Auslegung der<br />

<strong>markenstrafrechtliche</strong>n Normen, sondern mittelbar auch für die später erfolgende<br />

Festlegung der Vorsatzgrenze im Markenstrafrecht relevant. Im Markenstrafrecht<br />

wird als Rechtsgut im strafrechtlichen Sinne zuallererst die Marke selbst 234 bzw.<br />

präziser das Recht eines Rechtssubjektes an einer Marke 235 geschützt. Dies soll<br />

vorrangig dem zuständigen Rechtssubjekt selbst, also dem Markenrechtsinhaber<br />

dienen. 236 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Markenrecht parallel<br />

zum Eigentum strukturiert ist und somit eine unter Art. 14 Abs. 1 GG fallende<br />

Rechtsposition darstellt. 237 <strong>Der</strong> strafrechtliche Rechtsgüterschutz ergänzt den<br />

zivilrechtlichen und orientiert sich dabei gleichermaßen am Zweck 238 des Markenrechts<br />

insgesamt. Das Markenstrafrecht schützt demnach schwerpunktmäßig die<br />

Marke, mithin ein individuelles Rechtgut.<br />

B. Schutz universeller Rechtsgüter<br />

Fraglich ist, ob über den Individualrechtsgüterschutz hinaus durch das Markenstrafrecht<br />

auch universelle Rechtsgüter 239 geschützt werden sollen. Teilweise wer-<br />

233 Vgl. BVerfGE 39, 1, 44 ff.; Haas, Untreue, S. 19; Hefendehl, Kollektive Rechtsgüter, S. 5; NK-<br />

StGB-Hassemer/Neumann, Vor § 1, Rn. 108 ff.; Roxin, AT I, § 2, Rn. 1; § 3, Rn. 1; Schlüchter, Irrtum<br />

über normative <strong>Tatbestand</strong>smerkmale, S. 194; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, Vorbem.<br />

§§ 38 ff., Rn. 1; SK/StGB/Rudolphi, Vor § 1, Rn. 2.<br />

234 Ekey/Klippel/Ekey, HK-MarkenR, § 143 MarkenG, Rn. 5. Demgegenüber weist die tabellarische<br />

Übersicht in Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 22 im weiteren Sinne das Vermögen in<br />

Form gewerblichen Eigentums als durch das MarkenG strafrechtlich geschützt aus.<br />

235 Schiwek, Markenpiraterie, S. 40.<br />

236 BVerfGE 51, 193, 216 ff.<br />

237 Dazu, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG das sogenannte geistige Eigentum einschließlich<br />

der Marken einbezieht, s. Depenheuer, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 14, Rn. 150;<br />

Wieland, in: Dreier, Art. 14 GG, Rn. 51 f.<br />

238 Dieser wird in der Literatur unter dem Stichwort „Funktionenlehre“ erörtert. Zu den vielseitigen,<br />

auf der grundlegenden Unterscheidungsfunktion aufbauenden Markenfunktionen vgl. Busse,<br />

Warenzeichengesetz, Einf. 1; Fezer, MarkenG, Einl. D, Rn. 1 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl.,<br />

Rn. 72 f.; Nordemann/Nordemann/Nordemann, Wettbewerbsrecht. Markenrecht, Rn. 2001 f. und<br />

2141 f. Vgl. zum vorrangigen Schutz des Gewerbetreibenden bereits RGSt 29, 312, 315.<br />

239 Diese werden auch überindividuelle, kollektive, soziale, abstrakte oder Gemeinschafts-<br />

Rechtsgüter genannt. Vgl. Heinrich, Amtsträgerbegriff, S. 262 m.w.N.; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht<br />

AT, Rn. 45. Instruktiv zum strafrechtlichen Schutz kollektiver Rechtsgüter Hefendehl,<br />

Kollektive Rechtsgüter, S. 1 ff.

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