Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Begriffe aus dem Umfeld des Markenstrafrechts 17<br />
werden. Als Kollektivmarken kommen etwa Gütesiegel in Betracht. Herausragende<br />
Beispiele für Kollektivmarken stellen die Normierungsbezeichnungen nach<br />
DIN sowie der Name Solingen dar. Kollektivmarken gehen auf die mittelalterlichen<br />
Zunft- und Gildezeichen zurück. 74<br />
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren<br />
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen<br />
zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist also für den rechtlichen Begriff<br />
der Marke als immaterielles 75 gewerbliches Schutzrecht von entscheidender Bedeutung.<br />
Dies zeigt auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, der die fehlende Unterscheidungskraft<br />
einer Marke als absolutes Schutzhindernis qualifiziert, soweit nicht die<br />
Ausnahme der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG einschlägig ist.<br />
Marken sind also produktidentifizierende geistige Unterscheidungszeichen, die<br />
von der Person des Unternehmers getrennt und im Verkehr verselbständigt sind. 76<br />
Sie dienen als Instrumente der kommerziellen Kommunikation zwischen den<br />
Akteuren im Marktgeschehen. 77<br />
§ 4 MarkenG unterscheidet sodann drei Kategorien von Marken(rechten) nach<br />
ihrer Entstehung: Registermarken bzw. Eintragungsmarken entstehen gem. § 4<br />
Nr. 1 MarkenG durch Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke in<br />
das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt. Benutzungsmarken bzw.<br />
Verkehrsgeltungsmarken entstehen gem. § 4 Nr. 2 MarkenG durch Benutzung<br />
eines Zeichens und Erwerb von Verkehrsgeltung als Marke. Notorisch bekannte<br />
Marken bzw. Notorietätsmarken entstehen gem. § 4 Nr. 3 MarkenG durch Erwerb<br />
notorischer Bekanntheit des als Marke verwendeten Zeichens.<br />
Die Betrachtungen der vorliegenden Arbeit beschränken sich auf die im Mittelpunkt<br />
des MarkenG stehende und den breitesten Raum einnehmende 78 nationale<br />
Marke. So ist es, wie zuvor bereits ausgeführt, nicht etwa Ziel dieser Arbeit, das<br />
Markenstrafrecht umfassend zu erörtern. Vielmehr soll diese Arbeit einzig die<br />
markenstrafrechtsspezifischen Aspekte der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung als ein Spezialproblem<br />
ergründen. Dies allein anhand des im Kern relevanten deutschen Markenrechtsschutzes<br />
zu unternehmen, erhält den nötigen Fokus und die erwünschte<br />
Tiefe. <strong>Der</strong> Transfer der in der vorliegenden Arbeit erzielten speziellen Ergebnisse<br />
auf die sonstigen Kennzeichen ist ohnehin einfach zu unternehmen, da diese jedenfalls<br />
insoweit synchron zur Marke ausgestaltet sind.<br />
74 Fezer, MarkenR, Vorb § 97, Rn. 1 u. 3, § 97, Rn. 1.<br />
75 Hubmann/Götting, § 5, Rn. 16.<br />
76 Ekey/Klippel/Klippel/Eisfeld, HK-MarkenR, § 1 MarkenG, Rn. 2; Fezer, MarkenR, § 1 MarkenG,<br />
Rn. 6. Für eine im Zusammenhang mit der Markenschutzfähigkeit stehende linguistische Untersuchung<br />
des Markenbegriffs vgl. Albrecht, GRUR 2000, 648 ff.<br />
77 Fezer, GRUR 2003, 457, 461.<br />
78 Hubmann/Götting, § 37, Rn. 6.