Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Markenkollisionsdelikte 101<br />
an den objektiven <strong>Tatbestand</strong> einhergehenden verstärkten Eingriffs in Art. 2 Abs.<br />
1 GG eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Strafbarkeit in dieser <strong>Tatbestand</strong>svariante<br />
überhaupt erst ermöglicht werden.<br />
III. <strong>Tatbestand</strong>svarianten des § 143 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG (mittelbare<br />
Markenverletzungen)<br />
1. Gemeinsame Voraussetzungen<br />
Die <strong>Tatbestand</strong>svarianten des § 143 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kodifizieren einen<br />
Ausschnitt möglicher mittelbarer Markenverletzungsformen. Diese Markenverletzungen<br />
sind als mittelbar zu qualifizieren, da sie Vorbereitungshandlungen mit<br />
gegenständlichem Bezug zu Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln<br />
inkriminieren, bei denen zwar mangels Verbindung des Zeichens mit<br />
dem letztlich zu kennzeichnenden Produkt noch keine unmittelbare Verletzungshandlung<br />
gem. § 14 Abs. 2 MarkenG gegeben ist, allerdings die Gefahr besteht,<br />
dass auf die betreffenden Vorbereitungshandlungen hin Dritte 497 mit diesen Gegenständen<br />
Verletzungshandlungen gem. § 14 Abs. 2 MarkenG vornehmen werden.<br />
<strong>Der</strong> Schutzbereich der <strong>Tatbestand</strong>svarianten des § 143 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG<br />
ist demnach in Bezug auf die Vorbereitungshandlung vollständig von den<br />
letztlich zu kennzeichnenden Produkten entkoppelt, wenn sich auch die nach den<br />
dargestellten Grundsätzen der Verweisungsnorm des § 14 Abs. 2 MarkenG qualifizierte<br />
Nähe zu den zu kennzeichnenden Produkten im Rahmen der tatbestandlich<br />
erforderlichen Gefahr widerspiegelt.<br />
Alle <strong>Tatbestand</strong>svarianten des § 143 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG beziehen sich gegenständlich<br />
auf Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel wie<br />
Etikette, Anhänger, Aufnäher oder dergleichen. Außerdem setzen sie – mittelbar<br />
über den Verweis auf § 14 Abs. 4 MarkenG – voraus, dass eine Identität oder<br />
Ähnlichkeit des für die Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel<br />
benutzten Zeichens mit der Marke besteht. Ferner muss – ebenfalls mittels<br />
Verweises auf § 14 Abs. 4 MarkenG – die Gefahr bestehen, dass nach § 14 Abs. 2<br />
MarkenG markenrechtsverletzende Verwendungshandlungen folgen werden, also<br />
497 In Abgrenzung zum „Dritten“, welcher Täter der mittelbaren Markenrechtsverletzung i.S.v. § 14<br />
Abs. 4 MarkenG ist, kann dieser „Dritte“, der die betreffenden Aufmachungen, Verpackungen<br />
oder Kennzeichnungsmittel (später) markenrechtsverletzend i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG verwendet,<br />
durchaus auch ein „Vierter“ sein. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm, Vorbereitungshandlungen<br />
unabhängig davon zu inkriminieren, wer der Weiterverwendende ist.<br />
Ferner wird dieses Verständnis auch noch – im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG – von der semantischen<br />
Bedeutung des Begriffs des „Dritten“ umfasst. Dadurch werden gerade auch stark<br />
arbeitsteilige Strukturen im Umfeld der Markenpiraterie berücksichtigt. Vgl. auch Ingerl/Rohnke,<br />
MarkenG, § 14, Rn. 263. Allgemein zur teleologischen Gesetzesinterpretation in der strafrechtswissenschaftlichen<br />
Methodenlehre vgl. Simon, Gesetzesauslegung, S. 471 ff. Zum noch<br />
möglichen umgangssprachlichen Wortsinn als Grenze der teleologischen Auslegung s. BGHSt<br />
10, 157, 159 f.