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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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56 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

Elemente sind also sehr gering und zudem streng von der geistigen Auseinandersetzung<br />

des Handelnden mit einem (äußeren) <strong>Tatbestand</strong> zu unterscheiden. Sie<br />

betreffen sozusagen lediglich die bloße Existenz einer in diesem Prüfungsstadium<br />

noch wertungsmäßig neutralen 287 Handlung und nicht deren rechtlich bewerteten<br />

Inhalt.<br />

Diese Handlung muss sodann die Voraussetzungen an ein objektiv tatbestandsmäßiges<br />

Verhalten erfüllen, sich also mit dem (äußeren) <strong>Tatbestand</strong> einer<br />

Strafnorm decken. Mit der Aufnahme der Handlung in den Straftatbestand 288<br />

gewinnt diese eine Gestalt, die bis auf weiteres deren Bewertung als typisches<br />

objektives (Handlungs-)Unrecht rechtfertigt. Diese nunmehr objektiv tatbestandsmäßige<br />

Handlung hat mit dem ebenfalls vorliegenden tatbestandsmäßigen<br />

Erfolg in einem bestimmten rechtlichen Zusammenhang zu stehen. Dazu müssen<br />

neben der Kausalität im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel die Voraussetzungen<br />

der nach normativen Gesichtspunkten erfolgenden Zurechnung des tatbestandsmäßigen<br />

Erfolges zur objektiv tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen.<br />

Anderenfalls wird die Zurechnung ausnahmsweise mittels normativer Korrektur 289<br />

ausgeschlossen, weil der Zusammenhang zwischen der vom Handelnden geschaffenen<br />

Gefahr und dem eingetretenen Erfolg für den Handelnden bloß zufällig ist.<br />

Auf <strong>subjektive</strong>r Tatseite ist bei Vorsatzdelikten unstreitig 290 ein Vorsatz des<br />

Handelnden jedenfalls bezüglich seines tatbestandsmäßigen Verhaltens, des dadurch<br />

verursachten tatbestandsmäßigen Erfolges und der (bloßen) Verursachung<br />

dieses Erfolgs durch jene Handlung erforderlich, da diese Bezugspunkte Umstände<br />

darstellen, die zum gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> gehören (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).<br />

Die Frage, in welcher Qualität der Vorsatz des Handelnden und der tatbestandsmäßige<br />

Erfolg verknüpft sein müssen, ist sodann Gegenstand der Zurechnung des<br />

Erfolges zum Vorsatz. 291 Da sich der Vorsatz jedenfalls, was bereits systematisch<br />

vorab geklärt wurde, auf die tatbestandsmäßige Handlung und den tatbestandsmäßigen<br />

Erfolg samt dessen Verursachung durch die Handlung bezieht, kann<br />

Gegenstand dieser Betrachtung nur sein, welche Vorstellungen der Handelnde<br />

über den Kausalverlauf zwischen tatbestandsmäßiger Handlung und tatbestandsmäßigem<br />

Erfolg hatte. Davon strikt zu trennen ist freilich die hier als solche nicht<br />

interessierende Frage, ob das Wissen um die Umstände, aus denen sich die objektive<br />

Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolges zur objektiv tatbestandsmäßigen<br />

Handlung ergibt, zu den Kenntnisvoraussetzungen des Vorsatzes gehört. 292<br />

287 Roxin, AT I, § 8, Rn. 3.<br />

288 Roxin, AT I, § 7, Rn. 61, 64.<br />

289 BHWSt-Hellmann, § 2, Rn. 32; LK 11/Jescheck, Vor § 13, Rn. 64; MünchKommStGB/Freund, Vor<br />

§§ 13 ff., Rn. 322.<br />

290 Jakobs, AT, 8. Abschn., Rn. 43 m.w.N. und 63; Kühl, AT, § 5, Rn. 13 und 15.<br />

291 Roxin, AT I, § 12, Rn. 151 ff.<br />

292 So Kühl, AT, § 5, Rn. 16; Roxin, AT I, § 12, Rn. 154; HK-GS/Duttge, § 15, Rn. 5;<br />

SK/StGB/Rudolphi, § 16, Rn. 7. Kritisch zu den Elementen der objektiven Zurechnung als Vorsatzbezugspunkt<br />

Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 66 ff. Kritisch auch Wolter, Roxin-

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