Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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56 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />
Elemente sind also sehr gering und zudem streng von der geistigen Auseinandersetzung<br />
des Handelnden mit einem (äußeren) <strong>Tatbestand</strong> zu unterscheiden. Sie<br />
betreffen sozusagen lediglich die bloße Existenz einer in diesem Prüfungsstadium<br />
noch wertungsmäßig neutralen 287 Handlung und nicht deren rechtlich bewerteten<br />
Inhalt.<br />
Diese Handlung muss sodann die Voraussetzungen an ein objektiv tatbestandsmäßiges<br />
Verhalten erfüllen, sich also mit dem (äußeren) <strong>Tatbestand</strong> einer<br />
Strafnorm decken. Mit der Aufnahme der Handlung in den Straftatbestand 288<br />
gewinnt diese eine Gestalt, die bis auf weiteres deren Bewertung als typisches<br />
objektives (Handlungs-)Unrecht rechtfertigt. Diese nunmehr objektiv tatbestandsmäßige<br />
Handlung hat mit dem ebenfalls vorliegenden tatbestandsmäßigen<br />
Erfolg in einem bestimmten rechtlichen Zusammenhang zu stehen. Dazu müssen<br />
neben der Kausalität im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel die Voraussetzungen<br />
der nach normativen Gesichtspunkten erfolgenden Zurechnung des tatbestandsmäßigen<br />
Erfolges zur objektiv tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen.<br />
Anderenfalls wird die Zurechnung ausnahmsweise mittels normativer Korrektur 289<br />
ausgeschlossen, weil der Zusammenhang zwischen der vom Handelnden geschaffenen<br />
Gefahr und dem eingetretenen Erfolg für den Handelnden bloß zufällig ist.<br />
Auf <strong>subjektive</strong>r Tatseite ist bei Vorsatzdelikten unstreitig 290 ein Vorsatz des<br />
Handelnden jedenfalls bezüglich seines tatbestandsmäßigen Verhaltens, des dadurch<br />
verursachten tatbestandsmäßigen Erfolges und der (bloßen) Verursachung<br />
dieses Erfolgs durch jene Handlung erforderlich, da diese Bezugspunkte Umstände<br />
darstellen, die zum gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> gehören (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).<br />
Die Frage, in welcher Qualität der Vorsatz des Handelnden und der tatbestandsmäßige<br />
Erfolg verknüpft sein müssen, ist sodann Gegenstand der Zurechnung des<br />
Erfolges zum Vorsatz. 291 Da sich der Vorsatz jedenfalls, was bereits systematisch<br />
vorab geklärt wurde, auf die tatbestandsmäßige Handlung und den tatbestandsmäßigen<br />
Erfolg samt dessen Verursachung durch die Handlung bezieht, kann<br />
Gegenstand dieser Betrachtung nur sein, welche Vorstellungen der Handelnde<br />
über den Kausalverlauf zwischen tatbestandsmäßiger Handlung und tatbestandsmäßigem<br />
Erfolg hatte. Davon strikt zu trennen ist freilich die hier als solche nicht<br />
interessierende Frage, ob das Wissen um die Umstände, aus denen sich die objektive<br />
Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolges zur objektiv tatbestandsmäßigen<br />
Handlung ergibt, zu den Kenntnisvoraussetzungen des Vorsatzes gehört. 292<br />
287 Roxin, AT I, § 8, Rn. 3.<br />
288 Roxin, AT I, § 7, Rn. 61, 64.<br />
289 BHWSt-Hellmann, § 2, Rn. 32; LK 11/Jescheck, Vor § 13, Rn. 64; MünchKommStGB/Freund, Vor<br />
§§ 13 ff., Rn. 322.<br />
290 Jakobs, AT, 8. Abschn., Rn. 43 m.w.N. und 63; Kühl, AT, § 5, Rn. 13 und 15.<br />
291 Roxin, AT I, § 12, Rn. 151 ff.<br />
292 So Kühl, AT, § 5, Rn. 16; Roxin, AT I, § 12, Rn. 154; HK-GS/Duttge, § 15, Rn. 5;<br />
SK/StGB/Rudolphi, § 16, Rn. 7. Kritisch zu den Elementen der objektiven Zurechnung als Vorsatzbezugspunkt<br />
Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 66 ff. Kritisch auch Wolter, Roxin-