Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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208 Schluss<br />
Das Markenstrafrecht schützt zum einen das individuelle Rechtsgut des unter<br />
Art. 14 Abs. 1 GG fallenden Markenrechts und zum anderen die kollektiven<br />
Rechtsgüter des Innovations- und Qualitätswettbewerbs sowie des Verbraucherschutzes<br />
[Hauptteil, 2. Teil, 4. Abschnitt, A. und B.].<br />
Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. stellt eine normative Korrekturmöglichkeit<br />
auf der Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s dar. Sie grenzt die <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente<br />
ein und ist dementsprechend als das Pendant zur objektiven Zurechnung<br />
zu verstehen. Da der Gegenstand, auf welchen sich die unter der<br />
Bezeichnung <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. vorgenommene rechtliche Bewertung<br />
bezieht, die individuelle Psyche des Handelnden ist, wird diese nach einem individualisierenden<br />
Maßstab vorgenommen. Es handelt sich mithin um eine personale<br />
und individuelle Zurechnung. Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. ist ferner als strafrechtssystematisch<br />
eigenständige Kategorie zu klassifizieren. Sie fragt anhand einer<br />
normativen Bewertung psychischer Faktoren nach der Rechtfertigung einer Zurechnung<br />
der Tat zum Täter und führt damit zu einer Nichtzurechnung der Erfolgsherbeiführung<br />
zum <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>, wenn der Täter im maßgeblichen<br />
Zeitpunkt seiner tatbestandlichen Handlung keinerlei an den konkreten Geschehensablauf<br />
anknüpfende Vorstellungen hat [Hauptteil, 3. Teil, 1. Abschnitt, A.<br />
und B.].<br />
Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.w.S. ist der normativ geprägte Oberbegriff des<br />
<strong>subjektive</strong>n Unrechts, in welchem der Vorsatz, die Fahrlässigkeit und die sonstigen<br />
<strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente als eigenständige Kategorien von vornehmlich<br />
täterpsychischer Prägung aufgehen. Darüber hinaus umfasst die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />
i.w.S. die Möglichkeit einer normativen Korrektur der <strong>subjektive</strong>n Tatseite<br />
(<strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S.) sowie das normative Verfahren zur Ermittlung<br />
bzw. zur prozessualen Feststellung <strong>subjektive</strong>r Unrechtselemente. Letzteres wird<br />
anhand von für die jeweiligen Tatbestände entwickelten Anhaltspunkten des äußeren<br />
Geschehens (Indikatoren) und dem jeweiligen Strafgrund des betreffenden<br />
<strong>subjektive</strong>n Unrechtselements vorgenommen. Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.w.S.<br />
meint also die gesamte Verbindung eines äußeren Geschehens, also des objektiven<br />
<strong>Tatbestand</strong>es, mit der Vorstellungswelt der handelnden Person. Dabei machen die<br />
vornehmlich täterpsychisch geprägten <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente die Basis der<br />
<strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. aus [Hauptteil, 3. Teil, 1. Abschnitt, C. und Hauptteil,<br />
3. Teil, 2. Abschnitt].<br />
Die Fahrlässigkeit betrifft im Wesentlichen die strafrechtssystematische Ebene<br />
des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s, also die psychologischen Aspekte des Täterhandelns.<br />
Zur Begründung der Fahrlässigkeit bedarf es keiner eigenständig zu behandelnden<br />
und als solche bezeichneten Sorgfaltspflichtverletzung. <strong>Der</strong> Topos der Sorgfaltspflichtverletzung<br />
erleichtert vielmehr nur vermeintlich die Rechtsanwendung, ist<br />
jedoch tatsächlich eher verwirrend und bringt als solcher keinerlei Erkenntnisgewinn<br />
mit sich. Er wird schlicht unnötig, wenn die mit ihm verbundenen materiellen<br />
Fragen im Rahmen der Beurteilung der Handlung inzident berücksichtigt wer-