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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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208 Schluss<br />

Das Markenstrafrecht schützt zum einen das individuelle Rechtsgut des unter<br />

Art. 14 Abs. 1 GG fallenden Markenrechts und zum anderen die kollektiven<br />

Rechtsgüter des Innovations- und Qualitätswettbewerbs sowie des Verbraucherschutzes<br />

[Hauptteil, 2. Teil, 4. Abschnitt, A. und B.].<br />

Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. stellt eine normative Korrekturmöglichkeit<br />

auf der Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s dar. Sie grenzt die <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente<br />

ein und ist dementsprechend als das Pendant zur objektiven Zurechnung<br />

zu verstehen. Da der Gegenstand, auf welchen sich die unter der<br />

Bezeichnung <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. vorgenommene rechtliche Bewertung<br />

bezieht, die individuelle Psyche des Handelnden ist, wird diese nach einem individualisierenden<br />

Maßstab vorgenommen. Es handelt sich mithin um eine personale<br />

und individuelle Zurechnung. Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. ist ferner als strafrechtssystematisch<br />

eigenständige Kategorie zu klassifizieren. Sie fragt anhand einer<br />

normativen Bewertung psychischer Faktoren nach der Rechtfertigung einer Zurechnung<br />

der Tat zum Täter und führt damit zu einer Nichtzurechnung der Erfolgsherbeiführung<br />

zum <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>, wenn der Täter im maßgeblichen<br />

Zeitpunkt seiner tatbestandlichen Handlung keinerlei an den konkreten Geschehensablauf<br />

anknüpfende Vorstellungen hat [Hauptteil, 3. Teil, 1. Abschnitt, A.<br />

und B.].<br />

Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.w.S. ist der normativ geprägte Oberbegriff des<br />

<strong>subjektive</strong>n Unrechts, in welchem der Vorsatz, die Fahrlässigkeit und die sonstigen<br />

<strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente als eigenständige Kategorien von vornehmlich<br />

täterpsychischer Prägung aufgehen. Darüber hinaus umfasst die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

i.w.S. die Möglichkeit einer normativen Korrektur der <strong>subjektive</strong>n Tatseite<br />

(<strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S.) sowie das normative Verfahren zur Ermittlung<br />

bzw. zur prozessualen Feststellung <strong>subjektive</strong>r Unrechtselemente. Letzteres wird<br />

anhand von für die jeweiligen Tatbestände entwickelten Anhaltspunkten des äußeren<br />

Geschehens (Indikatoren) und dem jeweiligen Strafgrund des betreffenden<br />

<strong>subjektive</strong>n Unrechtselements vorgenommen. Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.w.S.<br />

meint also die gesamte Verbindung eines äußeren Geschehens, also des objektiven<br />

<strong>Tatbestand</strong>es, mit der Vorstellungswelt der handelnden Person. Dabei machen die<br />

vornehmlich täterpsychisch geprägten <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente die Basis der<br />

<strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. aus [Hauptteil, 3. Teil, 1. Abschnitt, C. und Hauptteil,<br />

3. Teil, 2. Abschnitt].<br />

Die Fahrlässigkeit betrifft im Wesentlichen die strafrechtssystematische Ebene<br />

des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s, also die psychologischen Aspekte des Täterhandelns.<br />

Zur Begründung der Fahrlässigkeit bedarf es keiner eigenständig zu behandelnden<br />

und als solche bezeichneten Sorgfaltspflichtverletzung. <strong>Der</strong> Topos der Sorgfaltspflichtverletzung<br />

erleichtert vielmehr nur vermeintlich die Rechtsanwendung, ist<br />

jedoch tatsächlich eher verwirrend und bringt als solcher keinerlei Erkenntnisgewinn<br />

mit sich. Er wird schlicht unnötig, wenn die mit ihm verbundenen materiellen<br />

Fragen im Rahmen der Beurteilung der Handlung inzident berücksichtigt wer-

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