Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 157<br />
kenbenutzung betreffen. Dies sind die Bekanntheit der Marke im Markt- und<br />
Branchenumfeld der damit gekennzeichneten Produkte (in Abhängigkeit des Grades<br />
der Markenbekanntheit und der Erfahrung des Markenrechtsverletzers im<br />
betreffenden Markt- und Branchenumfeld), jedwede mittelbare oder unmittelbare<br />
Kommunikation mit dem Markenrechtsinhaber über dessen unstrittig entgegenstehendes<br />
Recht und als negative Indikatoren etwaige erfolglose Versuche einer<br />
Rückfrage beim Markenrechtsinhaber sowie die Recherche in Katalogen, Registern<br />
oder dem Internet. 731 Für einen Rückschluss auf einen Eventualvorsatz muss<br />
das Zusammenspiel der Ausprägungen dieser Indikatoren hinreichend darauf<br />
hinweisen, dass der markenrechtsverletzende Hersteller erkannt hat, dass seine<br />
Handlungsweise für die Unverletztheit eines fremden Markenrechts 732 gefährlich<br />
sein könnte, er aber dennoch die Durchführung seiner Handlungsweise gegenüber<br />
dem etwaig dieser entgegenstehenden fremden Markenrecht bevorzugt. Dies ist<br />
jedenfalls immer der Fall, wenn die aufgeführten Indikatoren allesamt auf hohem<br />
Niveau erfüllt sind, respektive zusätzlich die negativen Indikatoren nicht erfüllt<br />
sind. Ein Eventualvorsatz kann aber auch bereits unter geringeren Anforderungen<br />
ohne rechtsstaatliche Bedenken angenommen werden. Wenn z.B. im unmittelbaren<br />
zeitlichen Vorfeld der Markenrechtsverletzung eine Kommunikation des markenrechtsverletzenden<br />
Herstellers mit dem Markenrechtsinhaber über dessen aus<br />
beider Sicht unstrittig entgegenstehendes Recht in Form einer markenrechtlichen<br />
Abmahnung stattgefunden hat, können keine Zweifel an zumindest einem Eventualvorsatz<br />
des Markenrechtsverletzers bestehen. Auf eine Bekanntheit der Marke<br />
im Markt- und Branchenumfeld der damit gekennzeichneten Produkte kann es in<br />
einem solchen Fall für den Rückschluss auf einen Eventualvorsatz nicht mehr<br />
ankommen. Die Erfüllung dieses Indikators ist vielmehr durch die starke Übererfüllung<br />
des anderen kompensiert. In gleicher Weise kann im umgekehrten Fall<br />
eine sehr große Bekanntheit der Marke bei gleichzeitiger hoher Erfahrung des<br />
Markenrechtsverletzers im betreffenden Markt- und Branchenumfeld eine fehlende<br />
Kommunikation kompensieren, da in einem solchen Fall eine Unkenntnis des<br />
imitierenden Herstellers über das fremde Markenrecht auszuschließen ist. Für<br />
diese beiden Indikatoren sind damit jeweils für sich genommen keine Mindestanforderungen<br />
zu stellen. Im konkreten Einzelfall muss damit für den Rückschluss<br />
auf einen Eventualvorsatz in der angeführten Weise das Zusammenwirken der<br />
relevanten Indikatoren mit dem erforderlichen Gesamtmaß an kumulierter Indikatorenerfüllung<br />
abgeglichen und dabei stets der Strafgrund des Vorsatzes im Auge<br />
behalten werden.<br />
731 Vgl. oben (Hpttl., 6. Tl., 3. Abschn., B., I., 2., a)).<br />
732 Das Markenrecht stellt das wesentliche durch die Markendelikte geschützte Rechtsgut dar; vgl.<br />
oben (Hpttl., 2. Tl., 4. Abschn., A.). An dieses knüpfen daher die <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Tatbestände<br />
unmittelbar an.