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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 157<br />

kenbenutzung betreffen. Dies sind die Bekanntheit der Marke im Markt- und<br />

Branchenumfeld der damit gekennzeichneten Produkte (in Abhängigkeit des Grades<br />

der Markenbekanntheit und der Erfahrung des Markenrechtsverletzers im<br />

betreffenden Markt- und Branchenumfeld), jedwede mittelbare oder unmittelbare<br />

Kommunikation mit dem Markenrechtsinhaber über dessen unstrittig entgegenstehendes<br />

Recht und als negative Indikatoren etwaige erfolglose Versuche einer<br />

Rückfrage beim Markenrechtsinhaber sowie die Recherche in Katalogen, Registern<br />

oder dem Internet. 731 Für einen Rückschluss auf einen Eventualvorsatz muss<br />

das Zusammenspiel der Ausprägungen dieser Indikatoren hinreichend darauf<br />

hinweisen, dass der markenrechtsverletzende Hersteller erkannt hat, dass seine<br />

Handlungsweise für die Unverletztheit eines fremden Markenrechts 732 gefährlich<br />

sein könnte, er aber dennoch die Durchführung seiner Handlungsweise gegenüber<br />

dem etwaig dieser entgegenstehenden fremden Markenrecht bevorzugt. Dies ist<br />

jedenfalls immer der Fall, wenn die aufgeführten Indikatoren allesamt auf hohem<br />

Niveau erfüllt sind, respektive zusätzlich die negativen Indikatoren nicht erfüllt<br />

sind. Ein Eventualvorsatz kann aber auch bereits unter geringeren Anforderungen<br />

ohne rechtsstaatliche Bedenken angenommen werden. Wenn z.B. im unmittelbaren<br />

zeitlichen Vorfeld der Markenrechtsverletzung eine Kommunikation des markenrechtsverletzenden<br />

Herstellers mit dem Markenrechtsinhaber über dessen aus<br />

beider Sicht unstrittig entgegenstehendes Recht in Form einer markenrechtlichen<br />

Abmahnung stattgefunden hat, können keine Zweifel an zumindest einem Eventualvorsatz<br />

des Markenrechtsverletzers bestehen. Auf eine Bekanntheit der Marke<br />

im Markt- und Branchenumfeld der damit gekennzeichneten Produkte kann es in<br />

einem solchen Fall für den Rückschluss auf einen Eventualvorsatz nicht mehr<br />

ankommen. Die Erfüllung dieses Indikators ist vielmehr durch die starke Übererfüllung<br />

des anderen kompensiert. In gleicher Weise kann im umgekehrten Fall<br />

eine sehr große Bekanntheit der Marke bei gleichzeitiger hoher Erfahrung des<br />

Markenrechtsverletzers im betreffenden Markt- und Branchenumfeld eine fehlende<br />

Kommunikation kompensieren, da in einem solchen Fall eine Unkenntnis des<br />

imitierenden Herstellers über das fremde Markenrecht auszuschließen ist. Für<br />

diese beiden Indikatoren sind damit jeweils für sich genommen keine Mindestanforderungen<br />

zu stellen. Im konkreten Einzelfall muss damit für den Rückschluss<br />

auf einen Eventualvorsatz in der angeführten Weise das Zusammenwirken der<br />

relevanten Indikatoren mit dem erforderlichen Gesamtmaß an kumulierter Indikatorenerfüllung<br />

abgeglichen und dabei stets der Strafgrund des Vorsatzes im Auge<br />

behalten werden.<br />

731 Vgl. oben (Hpttl., 6. Tl., 3. Abschn., B., I., 2., a)).<br />

732 Das Markenrecht stellt das wesentliche durch die Markendelikte geschützte Rechtsgut dar; vgl.<br />

oben (Hpttl., 2. Tl., 4. Abschn., A.). An dieses knüpfen daher die <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Tatbestände<br />

unmittelbar an.

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