Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Begriffe aus dem Umfeld des Markenstrafrechts 19<br />
sind durch § 144 MarkenG strafrechtlich geschützt. Es bestehen im Wesentlichen<br />
keine Abweichungen zum strafrechtlichen Markenschutz.<br />
3. Gemeinschaftsmarke<br />
Weiterhin ist auch die Gemeinschaftsmarke ein wichtiges sonstiges Kennzeichen.<br />
Sie ist als übernationales Schutzrecht durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung<br />
86 kreiert worden. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu der international<br />
nach dem Madrider Markenabkommen 87 registrierten Marke nicht um ein Bündel<br />
nationaler Rechte, sondern um ein einheitliches Schutzrecht aufgrund einheitlicher<br />
Anmeldung mit einheitlicher Wirkung für alle Mitgliedstaaten (Prinzip der Einheitlichkeit).<br />
88 Durch die §§ 125a-125i MarkenG wird für die Anmeldung und<br />
Durchsetzung von Gemeinschaftsmarken die bisweilen erforderliche Mitwirkung<br />
deutscher Behörden und Gerichte geregelt. Gemeinschaftsmarken sind durch<br />
§ 143a MarkenG strafrechtlich geschützt.<br />
B. Produktpiraterie<br />
Die vorliegende Untersuchung beschränkt sich zwar auf Verletzungen nationaler<br />
Marken(rechte), so dass es an sich nahe läge, sich auf den eindeutigen Begriff der<br />
Markenrechtsverletzung zu beschränken. Solche Markenrechtsverletzungen gehen<br />
allerdings häufig mit Verletzungen anderer gewerblicher Schutzrechte einher 89, so<br />
dass zumindest eine kurze Betrachtung der übergeordneten begrifflichen Ebene<br />
sinnvoll erscheint, um Markenrechtsverletzungen auch begrifflich im Gesamtzusammenhang<br />
verstehen zu können. Für das Gesamtphänomen haben sich die<br />
Begriffe „Produktpiraterie“ und „Markenpiraterie“ im deutschen Sprachraum<br />
sowie die Begriffe „piracy“ und „counterfeiting“ auf internationaler Ebene herausgebildet.<br />
Daneben stehen benachbarte, aber weniger bedeutende, zuweilen<br />
auch nur für einen Teil der verschiedenen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte<br />
anwendbare und daher hier auch vernachlässigte Begriffe wie „Bootlegging“ 90,<br />
„Reverse Engineering“, „Trade Mark Extortion“ und „Knock-offs“. 91 Die zentralen<br />
internationalen Begriffe „piracy“ und „counterfeiting“ sind unklar und werden<br />
uneinheitlich, teils sogar widersprüchlich, verwendet. Zudem ist ihr Verhältnis zu<br />
den deutschen Begriffen nicht geklärt. 92 Da sich die vorliegende Arbeit auf Verletzungen<br />
nationaler Marken beschränkt, kann sich die Kenntnis dieser Begriffe für<br />
86 Verordnung Nr. 40/94/EG vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.EG L<br />
11/1).<br />
87 Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik- und<br />
Handelsmarken, mehrfach revidiert.<br />
88 Hubmann/Götting, § 60, Rn. 2; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl., Rn. 27.<br />
89 Schiwek, Markenpiraterie, S. 22.<br />
90 Zum Begriff des „bootlegs“ s. Braun, Schützlücken-Piraterie, S. 15 f.<br />
91 Siehe Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 1, Rn. 46 ff.<br />
92 Vgl. Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 1, Rn. 38 ff.; Levin, GRUR Int.<br />
1987, 18, 21 und 23; Meister, Leistungsschutz und Produktpiraterie, S. 34.