Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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164 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />
muss, ob der betreffende Umstand, über welchen sich der Täter irrt, überhaupt zu<br />
diesem gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> gehört. Allgemein, insbesondere abgehoben von<br />
speziellen Problemen, gehören zum gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> alle Voraussetzungen,<br />
welche im Rahmen des Unrechts den Deliktstypus kennzeichnen. 756<br />
Diese Zugehörigkeit ist allerdings in verschiedenen speziellen Problemkategorien<br />
keineswegs umfassend klar, so etwa bei Blanketttatbeständen, Straftatbeständen<br />
mit normativen <strong>Tatbestand</strong>smerkmalen und solchen mit öffentlichrechtlichen<br />
Genehmigungserfordernissen. Im Folgenden werden daher die beiden<br />
offenkundig für das Markenstrafrecht relevanten Problemkategorien vorab abstrakt<br />
erörtert, ehe die Erörterungsergebnisse hieraus später für die Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r<br />
Irrtumsprobleme fruchtbar gemacht werden.<br />
C. Spezielle Problemkategorien bei der Abgrenzung<br />
I. Irrtümer und Blanketttatbestände<br />
Im Markenstrafrecht sind die speziellen Problemkategorien der Blanketttatbestände<br />
wie auch der Straftatbestände mit normativen <strong>Tatbestand</strong>smerkmalen bedeutsam.<br />
Bei Blankettstrafgesetzen sind Irrtümer besonders schwierig als entweder<br />
Tatumstandsirrtum oder Verbotsirrtum einzuordnen. 757 Blankettstrafgesetze sind<br />
solche Strafnormen, die für die Strafbarkeitsvoraussetzungen zumindest teilweise<br />
auch auf andere Normen verweisen. 758 Eine nähere Auseinandersetzung mit dem<br />
Begriff des Blankettgesetzes kann für die mit Blankettgesetzen verbundene Irrtumsproblematik<br />
dahingestellt bleiben. Eine solche Auseinandersetzung ist dem<br />
ungeachtet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der <strong>Tatbestand</strong>sbestimmtheit,<br />
also den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG zur Garantiefunktion des <strong>Tatbestand</strong>es,<br />
von Bedeutung. 759 Im Allgemeinen wie auch im Zusammenhang mit dem<br />
Markenstrafrecht 760 werden verschiedene Blankettbegriffe diskutiert. Nach dem<br />
weiten Blankettbegriff des BVerfG reicht auch die Bezugnahme auf eine Ergänzung<br />
im selben Gesetz für die Klassifizierung einer Norm als Blankettnorm. 761<br />
Danach würde auch § 143 Abs. 1 MarkenG eine Blankettnorm darstellen. 762<br />
Demgegenüber spricht BGHSt 6, 30, 40 f. von einem Blankett-Strafgesetz (im<br />
echten oder engeren Sinne), „wenn <strong>Tatbestand</strong> und Strafdrohung derart getrennt<br />
sind, dass die Ergänzung der Strafdrohung durch einen zugehörigen <strong>Tatbestand</strong><br />
756 Vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 16 m.w.N.<br />
757 Vgl. Roxin, AT I, § 12, Rn. 110. Für eine monographische Abhandlung dazu siehe Warda, <strong>Tatbestand</strong>s-<br />
und Verbotsirrtum bei Blankettstrafgesetzen.<br />
758 Vgl. Creifelds, S. 213; Roxin, AT I, § 12, Rn. 110; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 99;<br />
Fischer, § 1, Rn. 5a.<br />
759 Vgl. dazu im Allgemeinen: BVerfGE 41, 314, 319; 75, 329, 342; BGH NStZ 1996, 342, 342;<br />
Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 99 ff. und 228.<br />
760 Vgl. dazu im Speziellen: vorliegende Arbeit, Einl., 2. Tl.; Schulz, Markenstrafrecht, S. 49.<br />
761 BVerfGE 14, 245, 252; 41, 314, 319; 75, 329, 342.<br />
762 So Schulz, Markenstrafrecht, S. 49, der diesem weiten Blankettbegriff folgt.