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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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164 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />

muss, ob der betreffende Umstand, über welchen sich der Täter irrt, überhaupt zu<br />

diesem gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> gehört. Allgemein, insbesondere abgehoben von<br />

speziellen Problemen, gehören zum gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> alle Voraussetzungen,<br />

welche im Rahmen des Unrechts den Deliktstypus kennzeichnen. 756<br />

Diese Zugehörigkeit ist allerdings in verschiedenen speziellen Problemkategorien<br />

keineswegs umfassend klar, so etwa bei Blanketttatbeständen, Straftatbeständen<br />

mit normativen <strong>Tatbestand</strong>smerkmalen und solchen mit öffentlichrechtlichen<br />

Genehmigungserfordernissen. Im Folgenden werden daher die beiden<br />

offenkundig für das Markenstrafrecht relevanten Problemkategorien vorab abstrakt<br />

erörtert, ehe die Erörterungsergebnisse hieraus später für die Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r<br />

Irrtumsprobleme fruchtbar gemacht werden.<br />

C. Spezielle Problemkategorien bei der Abgrenzung<br />

I. Irrtümer und Blanketttatbestände<br />

Im Markenstrafrecht sind die speziellen Problemkategorien der Blanketttatbestände<br />

wie auch der Straftatbestände mit normativen <strong>Tatbestand</strong>smerkmalen bedeutsam.<br />

Bei Blankettstrafgesetzen sind Irrtümer besonders schwierig als entweder<br />

Tatumstandsirrtum oder Verbotsirrtum einzuordnen. 757 Blankettstrafgesetze sind<br />

solche Strafnormen, die für die Strafbarkeitsvoraussetzungen zumindest teilweise<br />

auch auf andere Normen verweisen. 758 Eine nähere Auseinandersetzung mit dem<br />

Begriff des Blankettgesetzes kann für die mit Blankettgesetzen verbundene Irrtumsproblematik<br />

dahingestellt bleiben. Eine solche Auseinandersetzung ist dem<br />

ungeachtet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der <strong>Tatbestand</strong>sbestimmtheit,<br />

also den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG zur Garantiefunktion des <strong>Tatbestand</strong>es,<br />

von Bedeutung. 759 Im Allgemeinen wie auch im Zusammenhang mit dem<br />

Markenstrafrecht 760 werden verschiedene Blankettbegriffe diskutiert. Nach dem<br />

weiten Blankettbegriff des BVerfG reicht auch die Bezugnahme auf eine Ergänzung<br />

im selben Gesetz für die Klassifizierung einer Norm als Blankettnorm. 761<br />

Danach würde auch § 143 Abs. 1 MarkenG eine Blankettnorm darstellen. 762<br />

Demgegenüber spricht BGHSt 6, 30, 40 f. von einem Blankett-Strafgesetz (im<br />

echten oder engeren Sinne), „wenn <strong>Tatbestand</strong> und Strafdrohung derart getrennt<br />

sind, dass die Ergänzung der Strafdrohung durch einen zugehörigen <strong>Tatbestand</strong><br />

756 Vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 16 m.w.N.<br />

757 Vgl. Roxin, AT I, § 12, Rn. 110. Für eine monographische Abhandlung dazu siehe Warda, <strong>Tatbestand</strong>s-<br />

und Verbotsirrtum bei Blankettstrafgesetzen.<br />

758 Vgl. Creifelds, S. 213; Roxin, AT I, § 12, Rn. 110; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 99;<br />

Fischer, § 1, Rn. 5a.<br />

759 Vgl. dazu im Allgemeinen: BVerfGE 41, 314, 319; 75, 329, 342; BGH NStZ 1996, 342, 342;<br />

Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 99 ff. und 228.<br />

760 Vgl. dazu im Speziellen: vorliegende Arbeit, Einl., 2. Tl.; Schulz, Markenstrafrecht, S. 49.<br />

761 BVerfGE 14, 245, 252; 41, 314, 319; 75, 329, 342.<br />

762 So Schulz, Markenstrafrecht, S. 49, der diesem weiten Blankettbegriff folgt.

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