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Komm Heim - new Sturmer

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1. TEIL –<br />

RECHTSTEIL<br />

Die völker- und staatsrechtliche Lage<br />

des Deutschen Volkes<br />

Das Deutsche Reich, Kapitulation und Artikel 43 Haager<br />

Landkriegsordnung<br />

Nach der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 und der Besetzung des<br />

Deutschen Reiches durch die Truppen der Siegermächte USA, Sowjetunion und<br />

Großbritannien wurde die deutsche Reichsregierung am 23. Mai 1945 an ihrem<br />

Amtssitz Flensburg (Marineschule Mürwik) von den Alliierten völkerrechtswidrig in<br />

Haft genommen und Reichspräsident Karl DÖNITZ zur Internierung nach Mondorf in<br />

Luxemburg gebracht. Seine dort verfaßte Erklärung bezog sich auf die Deklaration<br />

der Alliierten vom 5. Juni 1945. Darin hatten die Sieger die Regierungsgewalt in<br />

Deutschland übernommen, was die Machtergreifung durch eine fremde Militärdiktatur<br />

bedeutete. DÖNITZ stellte in seiner Mondorfer Erklärung die Rechtswidrigkeit der<br />

Fremdherrschaft fest, und daß die Reichsregierung widerrechtlich an der Amtsausübung<br />

gehindert werde. Außerdem unterstrich er die Tatsache, daß am 8. Mai 1945<br />

nicht das Deutsche Reich, sondern nur die drei Teile der Wehrmacht kapituliert<br />

hatten, und daß infolgedessen das Reich fortbestehe.<br />

Der Schlüssel zur Beurteilung der Völkerrechtswidrigkeit liegt hier in dem „Abkommen,<br />

betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18. Oktober<br />

1907 Haager Landkriegsordnung 1 , insbesondere dessen Artikel 43 als allgemein<br />

anerkannte Grundsätze des Völkerrechts. Da das Abkommen kodifiziertes allgemein<br />

geltendes Völkerrecht ist, bindet es auch diejenigen Mächte, die dem Abkommen<br />

nicht formell beigetreten sind. Der Artikel 43 HLKO (Wiederherstellung der öffentlichen<br />

Ordnung) steht im Abschnitt „Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen<br />

Gebiete“ und hat folgenden Wortlaut:<br />

„Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden ü-<br />

bergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen,<br />

um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wieder-<br />

1<br />

Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs Verkündung Nr. 3705 des Reichs-<br />

Gesetzblatts Nr. 2 vom 25.01.1910, S. 107 ff. Das Abkommen findet sich im vom Bundesministerium<br />

der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B, abgeschlossen am 31.12.2000, auf S. 211. Hinsichtlich<br />

der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf diesen Eintrag verwiesen. Das Abkommen ist<br />

am 26.1.1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten.

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