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Komm Heim - new Sturmer

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DIE VÖLKER- UND STAATSRECHTLICHE LAGE DES DEUTSCHEN VOLKES 7<br />

Das Völkerrechtsdauerdelikt OMF-BRD verstößt gegen<br />

sich selbst<br />

Die OMF-BRD ist, wie zuvor erläutert, nach dem Völkerrecht nicht identisch mit<br />

dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht. Allein deswegen ist sie<br />

schon nicht der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staatsund<br />

völkerrechtlich weiterbesteht. Auch wird das Deutsche Reich international nicht<br />

durch die BRD vertreten, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Nun sind die<br />

Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße zum größten Teil von<br />

Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert<br />

worden. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird<br />

jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig<br />

angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht<br />

völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre damit auch der Briand-Kellogg-<br />

Pakt 6 von 1928, der den Angriffskrieg, wie jede Aggression, ächtet, unwirksam. Für<br />

die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt<br />

jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) und für das Verhältnis<br />

der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 43 HLKO<br />

(Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47<br />

HLKO (Verbot der Plünderung) sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum<br />

stets nur während der Besetzung).<br />

Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wurde sogar nochmals durch<br />

die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967 neu formuliert.<br />

Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf<br />

Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter<br />

Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer. Dazu kommt noch, daß<br />

nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das Recht<br />

hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit<br />

dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich<br />

begründeter Anspruch gegen jede behindernde fremde Macht.<br />

Weiterhin findet diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage noch in einem<br />

grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konventi-<br />

6<br />

Der Briand-Kellogg-Pakt (auch Kellogg-Pakt oder Pariser Vertrag) ist ein Kriegsächtungs-Pakt, der am<br />

27. August 1928 von zunächst 11 Nationen unterzeichnet wurde und seinen Namen vom US-<br />

Außenminister Frank Billings Kellogg und dem französischen Außenminister Aristide Briand bekam.<br />

Die 11 Erstunterzeichner waren die USA, Australien, Kanada, die Tschechoslowakei, Deutschland,<br />

Großbritannien, Indien, der Freistaat Irland, Italien, Neuseeland und Südafrika. Vier weitere Staaten<br />

unterzeichneten den Vertrag noch vor der Proklamation: Polen, Belgien und Frankreich im März 1929<br />

und Japan im April. Am 24. Juli 1929 trat der Vertrag in Kraft. Bis Ende 1929 ratifizierten noch 40<br />

weitere Staaten den Kellogg-Pakt, letztlich wurde er von insgesamt 62 Nationen unterzeichnet. Die<br />

unterzeichnenden Staaten, verzichteten darauf, den Krieg zum Werkzeug ihrer Politik zu machen. Sie<br />

erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Insbesondere der aus nationalen Interessen geführte<br />

Angriffskrieg wurde für völkerrechtswidrig erklärt. Davon ausgenommen blieb das Recht auf<br />

Selbstverteidigung und die Teilnahme an Sanktionen des Völkerbundes. Da der Vertrag außerhalb des<br />

institutionalisierten Völkerbundes verhandelt und abgeschlossen wurde, behielt er seine Gültigkeit über<br />

das Ende des Völkerbundes hinaus.

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