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Komm Heim - new Sturmer

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16 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in<br />

den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“<br />

Diese „Entsendeklausel“ hätte nach der Logik, die der Streichung der „Beitrittsklausel“<br />

des Art. 23 GG zugrunde liegt, auch gestrichen werden müssen. Nicht<br />

auszudenken, was passiert, wenn in naher Zukunft Schlesien, Ost- und Westpreußen<br />

sowie Königsberg unter Berufung auf Art. 144 Abs. 2 GG Vertreter in den Bundestag<br />

und Bundesrat entsenden!<br />

Die hier aufgezeigte Häufung der bewußten Unwahrheiten und Ungereimtheiten<br />

in Gesetzen, höchstrichterlichen Entscheidungen und regierungsamtlichen Verlautbarungen<br />

läßt nur den einen Schluß zu, daß durch abgestimmtes Verhalten der daran<br />

Beteiligten die tatsächlich bestehende Fremdherrschaft über das Deutsche Volk<br />

der Wahrnehmung entzogen werden soll. Gewöhnlich nennt man das eine „Verschwörung“.<br />

Der 2+4-Vertrag und der Überleitungsvertrag<br />

Nach offizieller Sprachregelung von Politik und Medien, soll mit dem Beitritt der<br />

DDR zur BRD und dem sogenannten „2+4-Vertrag“ oder „Souveränitäts-<br />

Vertrag“ 19 , der am 12. September 1990 unterzeichnet wurde, Deutschland seine volle<br />

Souveränität wiedergewonnen haben. Artikel 7 dieses Vertrages lautet auch demgemäß:<br />

ARTIKEL 7<br />

(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,<br />

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten<br />

Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in<br />

Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden,<br />

damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse<br />

und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte<br />

aufgelöst.<br />

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren<br />

und äußeren Angelegenheiten.<br />

Zur Gewährung einer „vollen Souveränität“ war dazu konsequenter Weise der sogenannte<br />

„Überleitungsvertrag“ 20 aufzuheben. Hierzu diente die „Vereinbarung vom<br />

27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag<br />

zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten<br />

Fassung)“ 21 . Nun entlarvt diese „Vereinbarung“ den „2+4-“ oder „Souveränitäts-<br />

19<br />

20<br />

21<br />

Bundesgesetzblatt Teil II, 13. Oktober 1990, Nr. 38, S. 1317 ff.: „Gesetz zu dem Vertrag vom 12.<br />

September 1990 über die Abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“.<br />

Bundesgesetzblatt Teil II, 31. März 1955, Nr. 8, S. 405 ff.: „Vertrag zur Regelung aus Krieg und<br />

Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten<br />

Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland<br />

geänderten Fassung)“.<br />

Bundesgesetzblatt Teil II, 1990, Seite 1386 ff.

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