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Komm Heim - new Sturmer

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DIE REALISIERUNG DER ALLIIERTEN KRIEGSZIELE 317<br />

(§§ 223ff., 249ff StGB) in AStA (Registratursystem der StA Berlin) hatten, wobei<br />

Doppelvergaben, also interne Abgaben, herausgefiltert werden sollten.<br />

Im Mai 2006 wurde die gewünschte Liste vorgelegt. Daraus ergab sich, dass es<br />

insgesamt 3608 Personen gab, die die genannten Voraussetzungen erfüllten, darunter<br />

613 Personen, die zehn und mehr und 144 Personen, die fünfzehn und mehr<br />

solcher Verfahren aufwiesen.<br />

Diese Zahlen hatten im Sommer des Jahres 2006 zu einer grundsätzlichen Begrenzung<br />

der Zuständigkeit der Abteilung auf solche Täter geführt, die mindestens<br />

zehn Gewalttaten begangen hatten, während bis dahin keine feste Untergrenze<br />

gegolten hatte. In früheren Zeiten nannte man ein solches Vorgehen ‚Frontbegradigung’.<br />

Der diesjährige Suchlauf führte am 14. Juni zu dem Ergebnis, dass nunmehr 4330<br />

Täter mit fünf und mehr, 847 Täter mit zehn und mehr und 239 Täter mit fünfzehn<br />

und mehr Taten registriert waren. Dies entspricht Zunahmen um ca. 20% bei den<br />

‚Fünfern’, 38% bei den ‚Zehnern’ und gar 66% bei den ‚Fünfzehnern’.<br />

Nur ein Quartal später wurde der Suchlauf wiederholt und zeigte auf, wie dramatisch<br />

sich die Kriminalitätsentwicklung im Gewaltbereich insbesondere bei den<br />

sehr jungen Tätern tatsächlich gestaltet: Am 14. Juni 2007 waren es noch 2191<br />

Nichterwachsene, darunter 31 Kinder, am 28. September 2007 waren es bereits<br />

2363, darunter 46 Kinder. Innerhalb von gerade mal drei Monaten stieg die Zahl<br />

der jungen Täter mit wenigstens fünf in AStA verzeichneten Gewalttaten somit um<br />

172.<br />

Alle Anstrengungen der Strafverfolgungsbehörden haben es somit nicht vermocht,<br />

dem rasanten Anstieg der Täterzahlen spürbar entgegenzuwirken.“ 549<br />

Weiter geht REUSCH in seinem Vortrag auf die Problematik ein, daß die ausländischen<br />

Intensivstraftäter i.d.R. nicht in ihre <strong>Heim</strong>atländer abgeschoben werden bzw.<br />

abgeschoben werden können. 550 Den Tabubruch, Einwanderung und Straftaten zu<br />

korrelieren, mußte REUSCH mit seiner Karriere bezahlen – er wurde strafversetzt.<br />

549 Roman Reusch: Migration und Kriminalität – Rechtstatsächliche und kriminologische Aspekte und<br />

Lösungsansätze für eine erfolgreiche Integration,<br />

http://www.hss.de/downloads/071207_VortragReusch.pdf<br />

550 „Mehr als 72% aller noch nicht eingebürgerten IT können ... nicht abgeschoben werden. Der Löwenanteil<br />

von ihnen genießt innerstaatlichen gesetzlichen Ausweisungsschutz, der aus den Regelungen der §§<br />

53ff. AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern<br />

im Bundesgebiet) folgt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der zwingenden Ausweisung (§ 53), der im<br />

Regelfall (§54) und der nach Ermessen (§ 55). Für eine zwingende Ausweisung verlangt das Gesetz<br />

grundsätzlich eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren (Gegenwärtig macht das Gesetz hier keinen<br />

Unterschied zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe, obwohl die verhängten Strafen im Jugendbereich<br />

für vergleichbare Taten deutlich niedriger sind als im Erwachsenenbereich. Damit soll wohl auf<br />

das jugendliche Alter der Täter Rücksicht genommen werden. ...“ [Passlosigkeit und Einbürgerung<br />

verhindern nach Reusch ebfalls eine Abschiebung der kriminellen Ausländer.] „Hierbei handelt es sich,<br />

wie die bereits genannten Einbürgerungsquoten von IT nichtdeutscher Herkunft zeigen, keineswegs um<br />

ein Randproblem. ... Zwar bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz), dass der<br />

Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft worden sein darf. Allerdings<br />

erklärt das Gesetz das von ihm aufgestellte Erfordernis der bisherigen Unbestraftheit schon drei Paragraphen<br />

weiter, nämlich im § 12a StAG, für null und nichtig, indem es zahlreiche geringere Bestrafungen<br />

ausdrücklich davon ausnimmt, womit letztlich der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG

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