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Komm Heim - new Sturmer

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198 KOMM HEIM! – KOMM HEIM INS REICH!<br />

„Die Leichen der Verhungerten wurden täglich auf Karren weit außerhalb der<br />

Lager in vorbereitete lange Gruben gekippt und in fünf Lagen und langen Reihen<br />

aufgeschichtet. Nach Verfüllung mit dem zuvor ausgebaggerten Erdreich erfolgte<br />

die Planierung der Massengräber.“ 355<br />

Dazu kommen all die Toten, die in dem unergründlichen Schlamm oder in den Latrinen<br />

versinken, ohne geborgen zu werden. Aus dem Lager Büderich wurde berichtet:<br />

„...daß wir in Rheinberg ohne Zelte auf der Erde gelegen hatten. Täglich regnete<br />

es. Wir gruben uns mit Blechdosen und mit den Händen Löcher in den sandigen<br />

Boden. Die Erdlöcher stürzten ein. Man schätzte die Verschütteten auf etwa 230<br />

pro Nacht. Niemand konnte die Menschen ausgraben, keiner war registriert worden.<br />

Mit Bulldozern ebneten die Amerikaner die Gruben mitsamt den Toten ein<br />

und verboten den Gefangenen, neue Löcher zu schaufeln.“ 356<br />

BACQUE weist anhand von Dokumenten und von Zeugenaussagen nach, daß in<br />

den amerikanischen und später in den französischen Gefangenen- und Arbeitslagern<br />

zusammen 800.000 bis eine Million Menschen zu Tode gekommen sind. Ca. 3 / 4 der<br />

Toten lastet BACQUE den Amerikanern an, also an die 750.000: 357<br />

355 Willi Griesheimer: Die Hölle der amerikanischen Kriegsgefangenschaft, Eigendruck, S. 2<br />

356 Wanderer zwischen den Welten – Die Lebenserinnerungen des Landauer Architekten Paul Jäger,<br />

aufgezeichnet von Wiltrud Woisetschläger, Impflingen 2005, S. 6<br />

357 Noch heute liegen in den Rheinwiesen auf den Gebieten der ehemaligen Lager die Überreste von<br />

Hunderttausenden deutscher Soldaten. Symptomatisch für viele dieser Lager war das US-Kriegsgefangenenlager<br />

Bretzenheim, das auch unter dem Namen „Feld des Jammers“ einen traurigen Ruhm<br />

erlangte. Der Bauer Tullius, dem das Ackerland gehört, auf dem dieses Lager sich befand, förderte beim<br />

Pflügen immer wieder Knochen und Schädel zutage und beauftragte daraufhin den Grabungsexperten<br />

Schmitt, die sterblichen Überreste zu bergen, damit sie an würdiger Stätte beigesetzt und viele Vermißtenschicksale<br />

aufgeklärt werden könnten, was anhand der Erkennungsmarken auch heute noch möglich<br />

ist. Man sollte es nicht für möglich halten: Aber eine Seilschaft von einigen leitenden Mitarbeitern der<br />

Kreisverwaltung Bad Kreuznach und des Kreis-Rechtsausschusses, sowie einiger Richter am Verwaltungsgericht<br />

in Koblenz waren sich darin einig, jegliche Bergungsgrabung zu unterbinden. Allem Anschein<br />

nach war der Leiter der Archäologischen Denkmalpflege in Mainz hierbei federführend gewesen,<br />

denn die Akten lassen darauf schließen, daß er sowohl in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach wie auch<br />

vor dem Verwaltungsgericht Koblenz all seinen Einfluß in diesem Sinne geltend machte. Und in Bretzenheim<br />

hatten der Landwirt Tullius und der Grabungsexperte Schmitt schon in den Jahren 1985/86 aus<br />

freien Stücken damit begonnen, Bergungsgrabungen durchzuführen, aus Pietät und um Vermißtenschicksale<br />

aufzuklären. Die Grabungen sowie alle weiteren Grabungsversuche wurden daraufhin von<br />

der Kreisverwaltung Bad Kreuznach unter dem Aktenzeichen 363-II/18-0 mit Schreiben vom<br />

28.01.1986 und 06.03.87 untersagt. Man schickte am 16.07.87 noch einen Verfügungsbescheid hinterher.<br />

Bei Zuwiderhandlung wurde eine Geldbuße bis zu DM 250.000,- angedroht. Ausgefertigt und unterschrieben<br />

wurden diese Aktenstücke von den Verwaltungsmitarbeitern Bergs und Paulus. Folgende<br />

Begründung wurde u.a. angegeben: „Nach § 3 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes sind Kulturdenkmäler<br />

Gegenstände aus vergangener Zeit die a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen<br />

Schaffens oder des handwerklichen oder technischen Wirkens, b) Spuren oder Überreste<br />

menschlichen Lebens oder c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind. Funde im<br />

Sinne des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen<br />

ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind (§ 16 Denkmalschutz- und -pflegegesetz).“ Latrinen-<br />

„Bestattung“ als Kulturdenkmal? Für wessen Kultur? Welcher Zynismus! Haben nicht Aufklärung von<br />

Vermißtenschicksalen und eine angemessene Beisetzung Vorrang? Schmitt und Tullius ließen nicht<br />

locker, aber am 03.02.88 erhielt Schmitt vom Kreisrechtsausschuß der Kreisverwaltung Bad Kreuznach

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